Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung eines Widerspruchs nach § 38 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 S. 2 GBV - von Amts wegen - darf nur dann unterbleiben, wenn die Beteiligten der Doppelbuchung gütlich eine derart eindeutige Regelung herbeigeführt haben, dass mit Sicherheit kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht.

2. Betrifft die Doppelbuchung den eingetragenen Eigentümer, so hat die gütliche Einigung die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen zu erfüllen, insbesondere die Anforderungen an die Auflassung nach § 925 BGB.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Salzwedel - Grundbuchamt - vom 31. März 2017 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,00 EUR.

I. Die Flurstücke 29/2, 29/3, 29/5 und 34/2 der Flur 3 der Gemarkung L. wurden sowohl bei dem Amtsgericht Dannenberg im Grundbuch von S., Blatt 570 (später 1024), als auch bei dem Amtsgericht in Salzwedel im Grundbuch von L. Blatt 125 (sodann 257) gebucht. Bei dem Amtsgericht in Dannenberg war die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin eingetragen. Die bei dem Amtsgericht Salzwedel geführten Flurstücke standen zunächst im Eigentum des Volkes. Nachfolgend wurde am 14. Mai 1996 die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) gemäß Zuordnungsbescheid eingetragen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 gab das Amtsgericht Dannenberg das Grundbuch an das Amtsgericht Salzwedel wegen Zuständigkeitswechsels mit der Bitte ab, eventuell doppelt gebuchte Grundstücke auszubuchen.

Wegen der divergierenden Eigentümereintragungen gab das Amtsgericht Salzwedel der Oberfinanzdirektion Magdeburg für die eingetragene Bundesrepublik Deutschland und der Beteiligten zu 2) mit Verfügung vom 2. Dezember 1998 Gelegenheit, zu einer gütlichen Gelegenheit zu gelangen. Daraufhin erklärte die Beteiligte zu 2) telefonisch gegenüber der Sachbearbeiterin des zwischenzeitlich zuständigen Bundesvermögensamtes ... am 4. Februar 1999 und am 2. März 1999 zu Protokoll der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Salzwedel, dass sie damit einverstanden sei, dass die im Grundbuch von L. Blatt 257 verzeichnete Eigentümereintragung nicht verändert wird, also die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) Eigentümerin der betreffenden Grundstücke nach Beseitigung der Doppelbuchung bleibt.

Darauf übertrug das Grundbuchamt Salzwedel am 4. Juni 1999 u. a. die verfahrensgegenständlichen Flurstücke von dem übernommenen Grundbuch zunächst in das Grundbuch von L. Blatt 406, wobei die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin eingetragen blieb. Mit weiterer Buchung vom gleichen Tage wurden die Flurstücke in einem Verfahren zur Beseitigung der Doppelbuchung von den Grundbüchern Blatt 257 und 406 zum Grundbuchblatt 407 übertragen und die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) als Eigentümerin eingetragen. Lediglich ein nicht doppelt gebuchtes Flurstück verblieb im Grundbuch Blatt 406. Außerdem trug das Grundbuchamt am gleichen Tage in Abteilung II des Grundbuches Blatt 407 einen Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) für die Beteiligte zu 2) ein.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 erläuterte die Beteiligte zu 1), die nunmehr zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland berufen war, dass aus ihrer Sicht das Grundbuchamt von Amts wegen zu ermitteln habe, wer Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Flurstücke sei. Hilfsweise beantragte sie die Löschung des Widerspruchs.

Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2017 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass dem Antrag ein Hindernis entgegenstehe, da zur Löschung des Widerspruchs die Bewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO vorzulegen sei. Das Grundbuchamt habe am 4. Juni 1999 eine Doppelbuchung beseitigt und die Beteiligte zu 2) im Grundbuch gelöscht. Die von der Beteiligten zu 1) geforderte Entscheidung, wer als Eigentümer einzutragen sei, sei damit getroffen worden. Nicht übernommene Eintragungen seien aber nach § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 GBV in das neue Blatt in Form von Widersprüchen zu übernehmen. Bei Doppelbuchungen könne keine der sich widersprechenden Eintragungen öffentlichen Glauben beanspruchen und die wirkliche Rechtslage bleibe in dem Verfahren der Beseitigung einer Doppelbuchung unberührt. Die von der Beteiligten zu 1) zitierte Regelung des § 118 GBO finde lediglich bei der Durchführung eines Grundbuchanlegungsverfahrens Anwendung, welches hier nicht vorgelegen habe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet die Beteiligte zu 1) ein, dass sowohl die Doppelbuchungen in den ehemaligen Grundbüchern von L. Blatt 257 und Blatt 406 als auch die Neuanlage des Grundbuches Blatt 407 auf Veranlassung des Grundbuchamtes erfolgt sei. Nach § 38 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 S. 3 GBV habe das Grundbuchamt vor der Entscheidung die Beteiligten zu hören und eine gütliche Einigung zu versuchen. Entsprechend der als Anlage beigefügten Gesprächsnotiz sei dies wohl auch beabsichtigt gewesen, jedoch nicht umgesetzt worden. Aus ihrer Sicht habe d...

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