Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Befristung vorläufiger Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz
Leitsatz (amtlich)
Ergehen vorläufige Regelungen i.S.v. § 1 GewSchG sind diese zeitlich zu befristen (§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG).
Normenkette
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 2; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 13, § 621a Abs. 1 S. 1; FGG § 64b Abs. 3
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Beschluss vom 01.07.2004; Aktenzeichen 4 F 394/04 (GS)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Wittenberg v. 1.7.2004 - 4 F 394/04 GS, wird zurückgewiesen.
2. Die Geltungsdauer der in der angefochtenen einstweiligen Anordnung des AG Wittenberg v. 1.7.2004 enthaltenen vorläufigen Regelungen wird, vorbehaltlich deren etwaiger Verlängerung, von Amts wegen bis zum 31.10.2004 befristet.
3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500 Euro.
Gründe
I. Die gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 13, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 64b Abs. 3 S. 2 FGG i.V.m. § 620c S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG Wittenberg v. 1.7.2004 (Bl. 47-49 d.A.), aufgrund dessen im Wege der einstweiligen Anordnung bestimmt wurde, dass er es einstweilen zu unterlassen habe, die gemeinsame Ehewohnung der Parteien in der M. straße 60 in W. zu betreten, sich dieser Wohnung im Umkreis von 100 m zu nähern und ohne Rechtsgrund ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen oder unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln Verbindung zur Antragstellerin aufzunehmen, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG die vorgenannte einstweilige Anordnung mit den entsprechenden Regelungen nach vorangegangener mündlicher Verhandlung v. 25.6.2004 (Bl. 40-42 d.A.) erlassen.
Hat eine Person einer anderen mit der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht, kann das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 1 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GewSchG. Dabei kann das Gericht nach § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG insb. anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten (Nr. 1), sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten (Nr. 2), zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält (Nr. 3), Verbindungen zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen (Nr. 4) und Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen (Nr. 5), soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Gemäß den §§ 621 Abs. 1 Nr. 13, 621a Abs. 1 S. 1 ZPO, 64b Abs. 3 S. 1 und 2 FGG i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 620a ZPO bis 620g ZPO kann dabei das Gericht im Falle der Eilbedürftigkeit, so ein Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG anhängig ist oder ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Verfahren eingereicht ist, auf Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufige Regelungen erlassen.
Der von der Antragstellerin beantragte Erlass der einstweiligen Anordnung des AG hält diesen gesetzlich normierten Anforderungen stand.
Nach den erstinstanzlichen Ermittlungen steht fest, dass der Antragsgegner am 8.6.2004 seiner Ehefrau mit der Zufügung körperlicher Gewalt und damit mit der Schädigung des Körpers und der Gesundheit widerrechtlich gedroht hat.
So hat die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung v. 14.6.2004 (Bl. 14/15 d.A.), die zur Glaubhaftmachung der Geschehnisse genügt, bestätigt, dass der Antragsgegner sie nicht nur mit den Worten "Halt die Schnauze, du alte Schlampe, du blöde Kuh!" bzw. "Du bist das billigste Stück Dreck, dass es gibt" beleidigt hat, sondern sie darüber hinaus, gegen etwa 20:00 Uhr desselben Tages, mit der erhobenen Faust bedroht hat. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner - nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin - diese in der Vergangenheit, teilweise unter Einbeziehung von Bekannten und Freunden bespitzelt hat, indem er in ihrer Abwesenheit ihre dienstlichen Sachen durchwühlte, Computer und Handy permanent untersuchte und darüber hinaus mit bis zu 50 Anrufen seine Ehefrau telefonisch belästigt hat (Bl. 14/15 d.A.).
Wenngleich der Antragsgegner mit seiner eidesstattlichen Versicherung v. 24.6.2004 (Bl. 23 d.A.) in Abrede gestellt hat, seine Ehefrau beschimpft oder gar bedroht, geschweige denn Telefonterror ausgeübt zu haben, so werden doch die Angaben der Antragstellerin zur Bedrohung durch die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin B.J. mittelbar bestätigt. So vermochte die Zeugin zu bekunden, dass die Antragstellerin ihr am 8.6.2004 telefonisch mitgeteilt habe, dass sie vom Antragsgegner an diesem Tage per Telefon bedroht worden sei und deshalb völlig aufgelöst gewesen sei, sodass sie, die Zeugin, deshalb am 8.6.2004 die Polizei benachrichtigt habe.
Die von der Antragstel...