Leitsatz (amtlich)
In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG mehr als 600 EUR beträgt, wobei für den Beschwerdewert auf das Kosteninteresse abzustellen ist.
Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens richtet sich nach § 81 FamFG, wobei die Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Kindeseltern jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn die Kindesmutter zu einer für die Vaterschaftsfeststellung wesentlichen Tatsache zumindest objektiv falsche Angaben gemacht hat.
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Beschluss vom 14.06.2011; Aktenzeichen 211 F 246/11) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des AG Magdeburg vom 14.6.2011 - 211 F 246/11 AB, im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter der Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und dem Beteiligten zu 3 (Kindesvater) gegeneinander aufgehoben werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls unter der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3 gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 900,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat mit Beschluss vom 14.6.2011 festgestellt, dass der Beteiligte zu 3 Vater des beteiligten Kindes zu 2 ist und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde, mit der er eine Aufhebung der Verfahrenskosten erstrebt.
II. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG statthaft und fristgerecht binnen eines Monats eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere erreicht der Beschwerdewert den auch für eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Gegenstandswert von über 600,- EUR.
Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenaufhebung.
Die angefochtene Kostenentscheidung hat sich, da die Vorschrift des § 183 FamFG lediglich die Anfechtung einer Vaterschaft, aber nicht deren Feststellung betrifft, nach der allgemeinen Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu richten.
Wie im Regelfall einer erfolgreichen Vaterschaftsfeststellung die Kosten nach § 81 Abs. 1 FamFG zu verteilen sind, wird in der neueren Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Während etwa das OLG Stuttgart in einem Beschl. v. 1.3.2011 - 11 UF 286/10, ebenso wie das OLG Celle in einem Beschl. v. 26.4.2010 - 15 UF 40/10, jeweils zitiert nach juris, eine Belastung der beteiligten Mutter mit Gerichtskosten in der Regel als unbillig erachten, hat das OLG Düsseldorf in einem Beschl. v. 11.10.2010 - 1 WF 133/10, ebenfalls zitiert nach juris, auch bei erfolgreicher Vaterschaftsfeststellung eine Kostenaufhebung im Regelfall als der Billigkeit entsprechend angesehen.
Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es indessen nicht, da unisono Einigkeit wenigstens darüber besteht, dass besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Kostenverteilung ohne weiteres zulassen. So verhält es sich hier. Die beteiligte Kindesmutter hat in der Antragsschrift vom 3.2.2011 zu einer für die Vaterschaftsfeststellung wesentlichen Tatsache zumindest objektiv falsche Angaben gemacht. So hat sie dort angegeben, während der gesetzlichen Empfängniszeit, 2.4.2009 bis 30.7.2009, ausschließlich sexuelle Kontakte mit dem Antragsgegner, ihrem damaligen Lebensgefährten, gehabt zu haben. Auf den Einwand des Beteiligten zu 3 hat sie dies allerdings im Schriftsatz vom 4.5.2011 (Bl. 28 d.A.) korrigieren müssen und eingeräumt, auch mit einem weiteren Mann in der gesetzlichen Empfängniszeit in sexuellem Kontakt gestanden zu haben. Es mag dahinstehen, ob diese zumindest objektiv falschen Angaben in der Antragsschrift das Regelbeispiel des § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG erfüllen. In jedem Fall hat dieser Umstand im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsabwägung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG Berücksichtigung zu finden und führt zu der hier auch angesichts der übrigen Umstände angemessenen Kostenaufhebung.
Einer Kostenbelastung der Beteiligten zu 2 als minderjährigem Kind steht hingegen bereits die Regelung des § 81 Abs. 3 FamFG entgegen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche sich nach der Gebührenstufe bis zu 900,- EUR richten, werden ebenfalls der Billigkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entsprechend gegeneinander aufgehoben.
Fundstellen