Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung des Versorgungsausgleichs
Verfahrensgang
AG Stendal (Beschluss vom 07.08.1998; Aktenzeichen 5 F 185/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Regierungspräsidiums Magdeburg wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Stendal vom 07. August 1998 geändert:
Zu Lasten der Anwartschaften der Antragstellerin auf eine Beamtenversorgung gegenüber dem Regierungspräsidium Magdeburg werden Rentenanwartschaften in Höhe von 71,31 DM, bezogen auf den 30. September 1994, auf dem Versicherungskonto-Nr: … des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt begründet.
Die zu begründenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Gründe
Durch Urteil vom 28. Juni 1995 hat das Amtsgericht auf den am 08. Oktober 1994 zugestellten Scheidungsantrag die am 23. Juli 1976 geschlossene Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für ein gemeinschaftliches Kind geregelt sowie den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,30 DM, bezogen auf den 30. September 1994 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Dabei ist es nach den vorliegenden Rentenauskünften davon ausgegangen, dass der Antragsgegner monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 518,21 DM (Ost) und die Antragstellerin solche von 441,62 DM (Ost) erworben hat.
Diese Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden. Das Amtsgericht scheint seine eigene Entscheidung übersehen zu haben. Jedenfalls hat es mit Beschlussentwurf vom 03. März 1999, den es neben den Parteien auch dem Beschwerdeführer und den beiden Rentenversicherungsträgern übersandt hat mitgeteilt, dass es im Sinne des Tenors der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden gedenke. Darauf hin machte der Beschwerdeführer geltend, dass nach den ihm übersandten Unterlagen die Antragstellerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 392,62 DM erworben habe und nicht 441,62 DM; falls letzterer Wert richtig sei, müsse über die in der Beamtenversorgung erworbenen Anrechte der Antragstellerin eine neue Auskunft erteilt werden und die dann unter dem 28. Januar 1999 auch erteilt worden ist. Nachdem das Amtsgericht bemerkt hatte, dass über den Versorgungsausgleich bereits entschieden war, hat es den angefochtenen Beschluss am 24. Juni 1999 dem Regierungspräsidium Dessau zugestellt. Mit Verfügung vom 08. September 1999 ist dem Beschwerdeführer dann eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses formlos übersandt worden.
Die Beschwerde des Regierungspräsidiums Magdeburg ist gemäß § 621 ZPO zulässig. Denn die an das Regierungspräsidium Dessau erfolgte Zustellung konnte die Rechtsmittelfrist mangels Zuständigkeit des Adressaten nicht in Lauf setzen. Denn für die Beamtenversorgung ist im Lande Sachsen-Anhalt, wie allen Familienrichtern bekannt ist, ausschließlich das Regierungspräsidium Magdeburg zuständig. Dieses aber hat von dem Beschluss erst im September 1999 – formlos – Kenntnis genommen. Stellt man auf diese nicht einmal formgemäße Kenntnisnahme ab, ist die eingelegte Beschwerde fristgerecht. Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 621 e ZPO (BGH FamRZ 1995, 800) abgelaufen war, denn dieser Ablauf betrifft nur die Parteien und Beteiligten des Verfahrens, nicht jedoch diejenigen Personen und Behörden, die notwendig am Verfahren zu beteiligen sind, jedoch nicht beteiligt worden sind. Gesetzlich geregelt ist weder in der ZPO noch im FGG, wie die Beteiligung i. S. v. § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG zu erfolgen hat. In seiner Entscheidung zur Einzahlungsverpflichtung unter diesbezüglicher Beteiligung des Rentenversicherungsträgers hat der Bundesgerichtshof (FamRZ 81, 132 sowie FamRZ 90, 384) nur festgestellt, dass bei Nichtbeteiligung des Versicherungsträgers die Rechtsmittelfrist gemäß § 621 e ZPO erst ab Zustellung oder Zugang der Entscheidung zu laufen beginnt. Zu unterscheiden von der notwendigen Beteiligung im Versorgungsausgleichsverfahren ist die Pflicht zur Auskunftserteilung, die auf der Grundlage der Amtsermittlung gemäß § 12 FGG sich aus den §§ 1587 e BGB und 11 VAHRG ergibt. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung ist der Beteiligung nicht gleichzustellen, denn nach der insoweit eindeutigen Regelung des § 53 b Abs. 2 Satz 1 FGG ist eine förmliche Beteiligung des Rentenversicherungsträgers und Trägers der Beamtenversorgung nur dann zwingend, wenn durch rechtsgestaltende Entscheidung die Anrechte bei diesen Leistungsträgern berührt werden (OLG München, FamRZ 88, 407 und KG FamRZ 88, 409). Eine Verfahrensbeteiligung und damit in Laufsetz...