Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 21.04.2021; Aktenzeichen 2 O 1503/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. April 2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.511,34 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages, mit dem der Kläger den Erwerb eines Neuwagens der Marke R., Modell K. B., über die Beklagte teilfinanzierte.
Vermittelt wurde der Darlehensvertrag durch die Verkäuferin des Pkw, die Autohaus R. oHG, über die der Kläger seinen Darlehensantrag vom 16. September 2016 stellte.
Auf den Kaufpreis von 32.051,33 EUR leistete der Kläger eine Anzahlung von 7.000,00 EUR. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er ebenso wie den Aufwand von 2.496,01 EUR für eine Restschuldversicherung. Das Darlehen war in 59 monatlichen Raten zu je 260,07 EUR und einer Schlussrate zu 14.234,60 EUR zurückzuzahlen. Der Sollzins beträgt 1,972 % p.a., der effektive Zinssatz 1,99 % p.a.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages, insbesondere der Widerrufsinformation, wird auf dessen Ablichtung (Anlage K 2, Bl. 25 ff. Bd. I der Akten) Bezug genommen.
Die Darlehenssumme wurde direkt an die Verkäuferin des Fahrzeuges, die Autohaus R. oHG, bzw. den Versicherer ausgezahlt. Dem Kläger wurde im Zusammengang mit der Unterzeichnung des Darlehensantrags eine Ausfertigung seines Antrags ausgehändigt.
Der Kläger leistete die Darlehensraten seit November 2016. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 erklärte er gegenüber der Beklagten, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufe und kündigte an, weitere Zahlungen nur unter Vorbehalt zu leisten. Zugleich forderte er die Beklagte auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Die Beklagte erkannte den Widerruf indes nicht an.
Am 25. Mai 2021 wurde das Darlehen durch Zahlung eines Betrags in Höhe von 15.179,12 EUR durch die Autohaus K. GmbH, die das Fahrzeug zuvor vom Kläger gekauft hatte, abgelöst.
Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, die ihm erteilte Widerrufsinformation habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Ferner seien ihm erforderliche Pflichtangaben nicht bzw. nicht richtig oder unvollständig erteilt worden. Daher sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie vom gesetzlichen Muster abgewichen sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal 27.511,34 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 26. Juni 2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.263,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 16.102,45 EUR seit dem 10. Oktober 2019, von weiteren 2.860,77 EUR seit dem 6. September 2020 und von weiteren 1.300,35 EUR seit dem 6. Februar 2021 zu zahlen, nach Herausgabe des Fahrzeugs R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.451,08 EUR zu zahlen;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Nr. 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Weiter hat sie hilfsweise widerklagend beantragt,
1. festzustellen, dass der Kläger über den Betrag von 16.360,13 EUR hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des Fahrzeugs R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... an die Beklagte zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,
2. festzustellen, dass sie zu einer Rückzahlung der von dem Kläger geleisteten Darlehensraten erst nach Herausgabe des Pkw R. K., Fahrzeug-Ident-Nr. ... nur Zug um Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Nr. 1. durch den Kläger verpflichtet ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte hat schon im ersten Rechtszug die Ansicht vertreten, dass die Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, weswegen die Widerrufsfrist in Gang gesetzt worden sei. Jedenfalls könne sie sich auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung berufen. Sie hat weiter geltend gemacht, dass sie dem Kläger sämtliche für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderliche Pflichtangaben erteilt habe. Jedenfalls stehe das aus § 242 BGB abzuleitende Verbot des...