Leitsatz (amtlich)
Auf im Vaterschaftsfeststellungsverfahren vor dem 1.9.2009 ergangene Unterhaltstitel, sog. Alttitel, ist für eine nach dem 31.8.2009 erhobene Korrekturklage bzw. einen erhobenen Korrekturantrag das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und damit § 240 FamFG anzuwenden.
Verfahrensgang
AG Merseburg (Beschluss vom 13.06.2012; Aktenzeichen 2 F 438/11 UK) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.6.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengerichts - Merseburg unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Auf den Korrekturantrag des Antragstellers wird das am 7.2.2007 ver-kündete Urteil des AG - Familiengerichts - Merseburg für die Zeit ab Januar 2012 dahingehend korrigiert, dass der Antragsteller verpflichtet wird, an den (am 11.5.2006 geb.) Antragsgegner zu Händen von dessen Großmutter folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
für die Zeit ab Januar 2012 90,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,
abzgl. hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind
(i.H.v. EUR 92 monatlich zurzeit)
abzgl. folgender SGB XII-Leistungen:
ab Januar 2012 bezogener EUR 246 mtl.,
ab Mai 2012 bezogener EUR 297,35 mtl.,
von Juni 2012 bis einschließlich
Februar 2013 bezogener EUR 318 mtl.
Der weiter gehende Korrekturantrag des Antragstellers wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 2.364.
Gründe
I. Der Antragsteller erstrebt die Abänderung (Korrektur) eines Urteils, in dem er zur Zahlung von Kindesunterhalt an sein minderjähriges Kind (Antragsgegner) verurteilt worden ist. Die Abänderung (Herabsetzung des Urteils) wird für die Zeit "ab Rechtshängigkeit" des Titelabänderungsantrags des Antragstellers erstrebt, wobei der Antragsteller meint, die Rechtshängigkeit sei am 2.11.2011 eingetreten.
Der Antragsteller und die Mutter des minderjährigen Antragsgegners, S. T., nahmen miteinander eine nichteheliche Lebensgemeinschaft auf. Aus der Lebensgemeinschaft ging der (am 11.5.2006 geb.) minderjährige Antragsgegner - im November 2011 in der 1. Altersstufe, seit Mai 2012 in der 2. Altersstufe - hervor, um dessen Unterhalt es im vorliegenden Titelabänderungsverfahren (Korrekturverfahren) geht.
Nachdem sich der Antragsteller und die Mutter des minderjährigen Antragsgegners getrennt hatten, so dass der Antragsgegner in der alleinigen Obhut seiner Mutter verblieben war, beantragte die Mutter des Antragsgegners beim Jugendamt des Landkreises Q. die Einrichtung einer Beistandschaft (§§ 1712 ff. BGB), woraufhin das Amt als Beistand (d.h. als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Antragsgegners) im Jahre 2006 - als sich der Antragsgegner noch in der 1. Altersstufe befand - beim Familiengericht ein Vaterschaftsfeststellungs- und Kindesunterhaltsverfahren (nach § 653 ZPO a.F.) anhängig machte. In jenem Verfahren hat das Familiengericht - auf Grund mündlicher Verhandlung vom 24.1.2007 - mit einem am 7.2.2007 verkündeten rechtskräftigen Urteil die Vaterschaft des (jetzigen) Antragstellers hinsichtlich des (jetzigen) Antragsgegners festgestellt und den (jetzigen) Antragsteller zur Zahlung folgenden dynamischen Kindesunterhalts an den (jetzigen) Antragsgegner zu Händen der Kindesmutter verurteilt (Bl. 6 ff. d.A.):
für die Zeit ab der Geburt des Antragsgegners 100 % des Regelbetrags nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung (2005),
1. Altersstufe,
abzgl. anzurechnenden
Kindergelds (damals EUR 11 mtl.),
für die Zeit ab Juli 2007 100 % des Regelbetrags
nach § 2 der Regelbetrag-
Verordnung (2007),
jeweilige Altersstufe,
abzgl. "anteiligen Kindergelds
für ein 1. Kind insoweit, als der
Unterhalt 135 % des Regelbetrags
nach § 2 der Regelbetrag
Verordnung abzgl. hälftigen
Kindergelds für ein 1. Kind
übersteigt".
Zum Zeitpunkt der besagten mündlichen Verhandlung vom 24.1.2007 war der (jetzige) Antragsteller arbeitslos und bezog SGB II-Leistungen. Den für den (jetzigen) Antragsgegner titulierten Kindesunterhalt zahlte und zahlt der (jetzige) Antragsteller - wie der (jetzige) Antragsgegner unbestritten vorträgt - nicht, für den (jetzigen) Antragsgegner wird also gar kein Kindesunterhalt gezahlt (Bl. 70 d.A.).
Nachdem der (jetzige) Antragsteller mit Sn. W. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgenommen hatte, ging aus der Lebensgemeinschaft - wenige Wochen nach der Verkündung des besagten rechtskräftigen Urteils vom 7.2.2007 - das (am 18.4.2007 geb.) Kind A. W. - nach wie vor in der 1. Altersstufe - hervor. Der Antragsteller lebt zwar spätestens seit 1.7.2010 mit seiner jetzigen Lebensgefährtin in einer Mietwohnung unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse an der P. Straße 17 in M. zusammen (Mietvertrag des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin Bl. 108 ff. VkH-Heft Antragsteller), das gemeinschaftliche Kind A. lebt aber nach wie vor nicht im gemeinsamen Haushalt, wie der Antragsteller unbestritten vorträgt (Bl. 3 d.A.) und sich auch aus den von ihm vorgelegten SGB II-B...