Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 17.05.2001; Aktenzeichen 2 T 390/99) |
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 102 II 2/99 WEG) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. Mai 2001 abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens erster Instanz werden nicht erstattet.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahren und des Verfahrens über die erste weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner (OLG Naumburg 11 Wx 9/00) tragen die Parteien je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die erste weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner werden nicht erstattet.
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des jetzigen Verfahrens über die weiteren sofortigen Beschwerden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Verfahrens über die weiteren sofortigen Beschwerden wird auf 1.125 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragstellerin war Verwalterin der im Eingang genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Dezember 1998 wurde sie abberufen. Auf Antrag der Antragstellerin ist dieser Beschluß durch Beschluß des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 12. November 1999 für unwirksam erklärt worden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 5. April 2000 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich, nämlich am 23. November 1999, war der Antragstellerin ein Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. September 1999 zugestellt worden, durch den sie erneut als Verwalterin abberufen worden war; diesen Beschluß focht sie nicht an. Im Hinblick auf die durch den bestandskräftigen erneuten Abberufungsbbeschluß und den Ablauf der regulären Amtszeit der Antragstellerin während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Erledigung der Hauptsache hat der Senat den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach der Zurückverweisung haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Das Landgericht hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt, weil diese voraussichtlich unterlegen wären. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde sowie die den Antragsgegnern in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht der Antragstellerin auferlegt, weil diese nicht unverzüglich die Erledigung der Hauptsache erklärt habe, nachdem der Zweitbeschluß bestandskräftig geworden sei.
Gegen diesen Beschluß richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden beider Parteien. Die Antragsgegner meinen, die Kosten des Verfahrens erster Instanz seien gegeneinander aufzuheben, weil noch Aufklärungsbedarf dazu bestanden habe, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorgelegen habe. Die Antragstellerin vertritt die Ansicht, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde seien gegeneinander aufzuheben.
Entscheidungsgründe
II. Nur die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Gegen eine erstmalige isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig gewesen wäre und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 DM übersteigt (§§ 43 Abs.1, 45 Abs.1 WEG, 27 Abs.1 und 2, 20a Abs.2 FGG; vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 463 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwer der Antragstellerin und der Antragsgegner liegt hier je über 200 DM.
2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Landgericht zu Recht den Antragsgegnern auferlegt (§ 47 S.1 WEG). Die Antragsgegner wären voraussichtlich unterlegen. Daß weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben mag, steht einer derartigen Prognose im Rahmen der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach der Erledigung der Hauptsache nicht entgegen. Es entspricht auch billigem Ermessen, daß die Beteiligten ihre im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 47 S.2 WEG).
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens über die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner haben die Antragsteller und die Antragsgegner hingegen je zur Hälfte zu tragen.
a) Mit Bestandskraft des Abberufungsbeschlusses vom 21. September 1999, zugestellt am 23. November 1999, hatte sich die Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, daß eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, oder wenn die Wei...