Leitsatz (amtlich)
Die Löschung einer auf strafprozessualer Grundlage eingetragenen Sicherungshypothek gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde gemäß § 38 GBO. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die eingetragene Sicherungshypothek durch die Aufhebung eines dinglichen Arrests in eine Eigentümergrundschuld verwandelt hat.
Verfahrensgang
AG Halle (Saale) (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen NA-...) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Halle (Saale) - Grundbuchamt - vom 21.8.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin eines im Grundbuch von N. Blatt ... verzeichneten Grundstücks. Die Beteiligte zu 1) hatte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 17.12.2013 - in Vollziehung eines dinglichen Arrests, angeordnet in das Vermögen der Beteiligten zu 2) durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.12.2013 (Gesch. Nr.: VI-4 Kart 3/10 OWi) - um Eintragung einer Sicherungshypothek im Höchstbetrag von 70.000,00 EUR in Abteilung III des Grundbuchs von N. Blatt ... ersucht. Diese wurde am 8.1.2014 antragsgemäß eingetragen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3.6.2014 (Gesch. Nr. KRB 2/14) wurde der dingliche Arrest aufgehoben. Darauf forderte die Beteiligte zu 1) mit Schreiben vom 18.8.2014, die Sicherungshypothek zu löschen. Sie war der Ansicht, dass ihr Ersuchen die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ersetze. Das Grundbuchamt hat darauf mit Zwischenverfügung vom 21.8.2014 darauf hingewiesen, dass dem Antrag ein Hindernis entgegen stehe, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 BGO keine Befugnis zustehe, das Grundbuchamt um Löschung des Rechts zu ersuchen. Zur Behebung dieses Hindernisses wurde eine Frist von einem Monat zugestanden und zur Begründung ausgeführt, dass mit der Aufhebung des dinglichen Arrests die Hypothek nach §§ 932, 868 ZPO, 1177 BGB zur Eigentümergrundschuld werde. Der Eigentümer könne unter Vorlage des Aufhebungsbeschlusses und seiner nach § 27 GBO erforderlichen Zustimmung die Löschung des Rechts verlangen oder die Berichtigung in eine Eigentümergrundschuld.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.9.2014. Sie ist der Ansicht, dass ihr Berichtigungsersuchen nicht nur den Antrag des Grundstückseigentümers, sondern auch die nach § 27 GBO erforderliche Zustimmung ersetze. Wenn die Eintragung auf Ersuchen der Behörde möglich sei, dann müsse auch die gegenteilige Handlung zur Löschung auf Ersuchen der Behörde möglich sein.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 GBO), jedoch nicht begründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen, da der Beteiligten zu 1) nach § 38 GBO keine Befugnis zukommt, das Grundbuchamt um Löschung der Sicherungshypothek zu ersuchen.
Eine Grundbucheintragung auf Ersuchen einer Behörde erfolgt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Der Behörde muss also durch bundes- oder landesrechtliche Vorschrift die Befugnis eingeräumt sein, das Grundbuchamt um die Eintragung zu ersuchen. Nur dann ersetzt das Behördenersuchen als Eintragungsgrundlage den sonst erforderlichen Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und einen Unrichtigkeitsnachweis sowie etwa zur Eintragung erforderliche Erklärungen Dritter (z.B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 199 f.; Bauer, in: Bauer/von Oefele, GBO, Rdn. 19 zu § 38 GBO; Lemke, Immobilienrecht, Rdn. 1 zu § 38 GBO). Dabei kann das von der zuständigen Behörde in gehöriger Form gestellte Ersuchen den Eintragungsantrag und unter anderem auch die Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Löschung nach § 27 GBO ersetzen (z.B. Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 3 zu § 38 GBO).
Die Zustimmung des Eigentümers ist also entbehrlich bei Ersuchen einer Behörde um Löschung, wenn die Behörde für dieses Ersuchen zuständig ist und selbst um Löschung nachsucht (Böttcher, in: Meikel, GBO, Rdn. 92 zu § 27 GBO).
Die Löschung einer Sicherungshypothek auf strafprozessualer Grundlage gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Eintragung auf Ersuchen der Behörde. Zwar ist die Beteiligten zu 1) nach § 82 Abs. 2 GWB, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG, §§ 111d Abs. 1 und Abs. 2, 111f Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 StPO die Befugnis eingeräumt, den wegen einer gegen die Beteiligte zu 2) verhängten Geldbuße angeordneten dinglichen Arrest zu vollziehen und die hierfür erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch auf sein Ersuchen zu bewirken. Diese Befugnis reicht aber nur so weit, als der dingliche Arrest zu vollziehen ist. Bezogen auf das zur Vollstreckung in Anspruch genommene Grundstück ist der Arrest vollzogen mit der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Folgebuchungen erfordern also einen Antrag (Bauer, in: Bauer/vo...