Verfahrensgang
LG Stendal (Entscheidung vom 26.02.2009; Aktenzeichen 31 T 5/09) |
AG Stendal (Entscheidung vom 21.01.2009) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluß der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stendal vom 26. Februar 2009 abgeändert. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stendal vom 21. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Behandlung der Handelsregisteranmeldung der Betroffenen vom 30. Dezember 2008 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senates an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
A.
Die betroffene Gesellschaft wurde am 11. August 1999 gegründet und am 15. Januar 2000 in das Handelsregister eingetragen. Sie hatte zuletzt eine Geschäftsanschrift in Magdeburg. Am 9. Dezember 2008 beschloß die Gesellschafterversammlung die Auflösung der Gesellschaft und bestellte eine Liquidatorin. Diese meldete am 30. Dezember 2008 die Auflösung und ihre Bestellung sowie die aus dem Rubrum ersichtliche neue Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anschrift bezeichnet umfangreiche Flächen der xxx Schwerin GmbH, auf denen sich zahlreiche Gebäude befinden, in denen neben anderen Unternehmen u.a. die Betroffene "ansässig" sein soll. Von außen erkennbare Hinweise auf diese Unternehmen und die Betroffene finden sich auf dem Grundstück und insbesondere an den Gebäuden nicht.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit Zwischenverfügung vom am 21. Januar 2009 beanstandet und den Standpunkt eingenommen, daß die bei dem Handelsregister anzumeldende Geschäftsanschrift nicht den Zusatz "c/o" enthalten dürfe.
Dagegen hat die Betroffene am 29. Januar 2009 Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der auf die xxx Schwerin verweisende Zusatz in ihrer Geschäftsanschrift sei nötig um sicherzustellen, daß sie postalisch erreichbar sei, obwohl sie auf dem Grundstück keinen eigenen Briefkasten und kein Firmenschild unterhalte.
Das Registergericht hat es am 10. Februar 2009 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen. Daraufhin hat das Landgericht die Beschwerde am 26. Februar 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Geschäftsanschrift mit dem Zusatz "c/o" Zustellungen an die Betroffene erschwere. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 72 bis 74 d.A.).
Gegen die ihr am 3. März 2009 zugestellte Beschwerdeentscheidung hat die Betroffene am 16. Januar 2009 weitere Beschwerde eingelegt. Sie hält daran fest, daß die angemeldete Geschäftsanschrift nicht zu beanstanden sei und daß der Zusatz ihre Erreichbarkeit gerade sicherstelle und nicht behindere.
B.
Die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG statthaft und wurde in der durch § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG vorgeschriebenen Form eingelegt. Eine Beschwerdefrist (§§ 29 Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 Satz 1 FGG) ist nicht vorgesehen, wenn eine Zwischenverfügung zu einem Eintragungsantrag angefochten werden soll. Die Beschwerdeberechtigung folgt bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht (§§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 2 FGG).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erstbeschwerde ist gemäß §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 FGG zulässig. Zwischenverfügungen, die sich an einen Verfahrensbeteiligten richten und in seine Rechte einzugreifen geeignet sind, unterliegen der Anfechtung mit der Beschwerde (Keidel/Kuntze/Winkler-Kahl, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 19 FGG Rn. 9 m. w. Nachw.). Die Rechte eines Beteiligten sind u.a. beeinträchtigt, wenn das Gericht eine Änderung oder Ergänzung seines Antrages verlangt und dabei zu erkennen gibt, daß der Antrag andernfalls erfolglos bleiben werde.
So liegt der Fall hier. Das Registergericht hat mit der angefochtenen Zwischenverfügung zum Ausdruck gebracht, daß die bisherige Anmeldung der Geschäftsanschrift zurückzuweisen sein werde und der Betroffenen unter Fristsetzung eine Änderung der Anmeldung aufgegeben.
Zudem ist die Erstbeschwerde begründet.
Die von der Betroffenen gemäß §§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EGGmbHG angemeldete Geschäftsanschrift genügt möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen. Dazu bedarf es indes noch weiterer tatsächlicher Aufklärung. Jedenfalls steht der auf die xxx Schwerin hinweisende Zusatz "c/o" dem nicht grundsätzlich entgegen.
Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, dient die Pflicht zur Anmeldung der Geschäftsanschrift dem Gläubigerschutz. Sie soll sicherstellen, daß die Gläubiger dem Handelsregister eine Anschrift entnehmen können, unter der zuverlässig wirksame Zustellungen an die Gesellschaft erfolgen können (BT-Drs. 16/6140, S. 35). Dies setzt zum einen voraus, daß an dem bezeichneten Ort Zustellungen, insbesondere auch Ersatzzustellungen an die Gesellschaft möglich sind, etwa weil sich dort ihr Geschäftsraum befindet (§§ 170 Abs. 1, 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ggfls. kann es auch ausreichen, wenn dort ein gesetzlicher Vertreter oder ein Zustellungsbevollmächtigter wohnt (§§ 170 Abs. 1, ...