Leitsatz (amtlich)

Steht objektiv fest, dass der Verpflichtete einem Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs i.S.v. § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuwider gehandelt hat, so wird dessen diesbezügliches Vertretenmüssen nach § 89 Abs. 4 FamFG vermutet, so dass sich der Verpflichtete exkulpieren muss, liegen doch im Regelfall die Gründe in seiner Sphäre.

 

Verfahrensgang

AG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 27.02.2013; Aktenzeichen 3 F 684/11 UG)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters/Antragsstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 27.2.2013 - 3 F 684/11 UG, abgeändert und dem Kindesvater für seinen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus D. bewilligt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters hat auch in der Sache Erfolg, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Kindesvaters, nämlich sein Antrag auf Anordnung eines Ordnungsgelds gem. § 89 Abs. 1 FamFG zur Durchsetzung der zwischen den Parteien zustande gekommenen und amtsgerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung vom 11.1.2012 zu deren Ziff. 1 und 4 bietet die in objektiver Hinsicht für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO "hinreichende Aussicht auf Erfolg".

Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Familiengericht bei Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft anordnen, wenn der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder den Umgang anordnet, auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinweist, § 89 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung gilt auch für gerichtlich gebilligte Vergleiche zum Umgangsrechts nach § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG (Feskorn, in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 89 FamFG, Rz. 7).

Im Entscheidungsfall haben die Parteien im Termin vom 11.1.2012 vor dem AG Dessau-Roßlau eine Vereinbarung über den Umgang mit ihren beiden minderjährigen Kindern P. und K. K. geschlossen, unter dessen Ziff. 3 der gem. § 89 Abs. 2 geforderte Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln enthalten ist. Unter Ziff. 1 dieser Vereinbarung haben die Kindeseltern den Umgang des Kindesvaters für konkrete Tage, einen Teil der Ferien und den turnusmäßigen Wochenendumgang geregelt und zugleich unter Ziff. 4 weiter vereinbart, dass für den Fall, dass der Umgang am Wochenende ausfallen sollte, dieser Termin alsbald möglich nachgeholt werden sollte, und zwar sobald das den Umgang hindernde Ereignis entfallen sei. Diese Umgangsvereinbarung hat das AG - Familiengerichtgericht - Dessau-Roßlau auch mit gesondertem Beschluss im nämlichen Termin gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG familiengerichtlich gebilligt, so dass ein für die Anordnung eines Ordnungsmittels nach § 89 Abs. 1 FamFG hinreichend bestimmter Vollstreckungstitel zum Umgangsrecht vorliegt.

Darüber hinaus hat der Kindesvater wiederholte Zuwiderhandlungen der Kindesmutter gegen die sich hieraus für sie ergebende Verpflichtung zur Gewährung des Kindesumgangs dargetan.

So ist unstreitig, dass abweichend von Ziff. 1 der Umgangsvereinbarung vom 11.1.2012 am 25.12.2012 kein Umgang von Vater und Kindern stattfand.

Ferner ist ebenfalls unstreitig, dass an den regulären Umgangswochenenden vom 11.08. bis zum 12.8.2012, vom 25.08. bis zum 26.8.2012 und 29.12. bis zum 30.12.2012 ebenfalls kein Umgang stattfand.

Auch ist zwischenzeitlich der Umgang am Wochenende vom 09.02. zum 10.2.2013 ausgefallen.

Hinzu kommt, dass, unstreitig, der Umgang zwischen dem Kindesvater und seinem Sohn K. monatelang ab Oktober 2012 bis Februar 2013 entfallen ist.

Mithin sind zahlreiche Umgangstermine, die aufgrund der Vereinbarung der Kindeseltern durchzuführen gewesen wären, nicht eingehalten worden.

Nach dem Vorbringen des Kindesvaters sind ihm ferner auch keine Nachholtermine seitens der Kindesmutter gem. Ziff. 4 des Vergleiches zu den ausgefallenen angeboten worden.

Die ausgefallenen Umgangstermine mit den Kindern seien - so der Kindesvater weiter - ihm von Seiten der Kindesmutter, was diese ausdrücklich bestreitet, grundlos vorenthalten worden und, soweit sich K. geweigert habe, Umgang mit ihm, seinem Vater zu haben, habe die Kindesmutter nicht (ausreichend) positiv auf den Jungen eingewirkt, wozu sie aber verpflichtet gewesen sei.

Nach dem Vorstehenden hat der Kindesvater also sehr wohl ausreichend konkrete Tatsachen dargelegt, die hier einen schuldhaften Verstoß der Kindesmutter gegen die vereinbarte Umgangsregelung vom 11.1.2012 nahelegen.

Dies reicht aber für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in objektiver Hinsicht aus, verlangt doch § 114 ZPO i.V.m. § 76 A...

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