Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 18 (14) 14 UR II 4/98) |
LG Magdeburg (Aktenzeichen 3 T 935/98) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18.03.1999, Geschäftszeichen: 3 T 935/98, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die genannte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg wie folgt neu gefaßt wird:
- Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 21. wird der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 10.11.1998, Geschäftszeichen: 18 (14) UR II 4/98, abgeändert.
- Der Antrag der Beteiligten zu 1., die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der Wohnanlage F.… straße 2/3, M. vom 08.01.1998 zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 für ungültig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. bis 21. im Verfahren der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.
Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 08.01.1998.
Die Beteiligte zu 1. war bzw. ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage F…. straße 2/3 in M. Zwischen ihr und den Wohnungseigentümern wurde insoweit ein schriftlicher Verwaltervertrag vom 26.02.1997 geschlossen, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2001 vorsieht.
Am 21.11.1997 fand eine ordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer statt, an der 9.737,40/10.000 Miteigentumsanteile teilnahmen. Im Verlaufe der Versammlung wurde ein in der Einladung nicht erwähnter Beschlußantrag gestellt, der sich mit der Abberufung der Verwalterin und der Kündigung des Verwaltervertrages befaßte. Unter dem Tagesordnungspunkt 9 wurde einstimmig beschlossen, den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen und die Beteiligte zu 1. als Verwalterin abzuberufen. Die Beteiligte zu 1. hat diesen Beschluß fristgerecht beim Amtsgericht Magdeburg angefochten. Hierüber verhält sich das Parallelverfahren 11 Wx 8/99.
Nachdem sich die Wohnungseigentümer anwaltlich hatten beraten lassen, sollte der Beschluß vom 21.11.1997 wieder rückgängig gemacht werden. Zu diesem Zweck luden die Beteiligten zu 4, 12 und 21. zu einer Eigentümerversammlung am 08.01.1998 nach Hamburg ein. Auf der Tagesordnung sollten u. a. die Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.1997 sowie die erneute Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Verwalterin stehen. Am 08.01.1998 fand die Eigentümerversammlung statt, wobei die Beteiligten zu 4. und 12. allein anwesend waren. Sie vertraten kraft vorliegender Vollmachten 15 weitere Wohnungseigentümer, so daß insgesamt mehr als 8.000/10.000 Miteigentumsanteile repräsentiert waren. Einstimmig wurden folgende Beschlüsse gefaßt:
TOP 1:
den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.1997 über die Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters N. aufzuheben.
TOP 2:
Die Verwaltung N. Verwaltungsgesellschaft für Haus- und Grundbesitz mbH in H., wird wieder mit sofortiger Wirkung zum Verwalter bestellt.
Gegen diese Beschlüsse wendet sich der am 09.02.1998 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangene Antrag der Beteiligten zu 1.
Das Amtsgericht Magdeburg ist mit seinem Beschluß vom 10.11.1998 der Auffassung der Beteiligten zu 1. gefolgt, daß die Wohnungseigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen worden sei. Ferner habe es nicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oblegen, den Beschluß vom 21.11.1997 ungeschehen zu machen. Dies könne nur das Gericht im Beschlußanfechtungsverfahren. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 21. hat das Landgericht Magdeburg durch Beschluß vom 18.03.1999 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und der Beteiligten zu 1. die Gerichtskosten auferlegt. Gegen diese, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 20.04.1999 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der am 03.05.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts sei begründet, weil der Beteiligten zu 1. das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlußanfechtung fehle.
Dies hält der rechtlichen Prüfung durch den Senat (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) stand.
Der Senat kann offen lassen, ob die Beteiligte zu 1., wie für den abberufenden Beschluß allgemein anerkannt (vgl. BGH NJW 1989, 1087, 1089; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26, Rdn. 40; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 26, Rdn. 202 m.w.N.), grundsätzlich auch in der Lage wäre, die diesen Beschluß aufhebende und die erneute Bestellung (konstitutiv oder deklaratorisch) aussprechende Entschließung der Wohnungseigentümerversammlung entsprechend § 43 Abs. 1 Ziff. 4 WEG anzufechten. Der Beteiligten zu 1. fehlt es jedenfalls an dem rechtlich schützenswerten Interesse daran, daß die Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 0...