Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage. Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 30.03.1999; Aktenzeichen 3 T 934/98)

AG Magdeburg (Aktenzeichen 18 (14) UR II 27/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30.03.1999, Geschäftszeichen: 3 T 934/98, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die genannte Entscheidung des Landgerichts Magdeburg wie folgt neu gefaßt wird:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 21. wird der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 10.11.1998, Geschäftszeichen: 14 UR II 27/97, abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1., den Beschluß der Eigentümerversammlung der Wohnanlage F. straße 2/3, M., vom 21.11.1997 zum Tagesordnungspunkt 9 für ungültig zu erklären, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. bis 21. im Verfahren der weiteren Beschwerde trägt die Beteiligte zu 1.

Der Geschäftswert der weiteren Beschwerde wird auf 123.480,00 DM festgesetzt.

Der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 30.03.1999, Geschäftszeichen: 3 T 934/98, wird zum Geschäftswert abgeändert:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 123.480,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 21.11.1997.

Die Beteiligte zu 1. war bzw. ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage F. straße 2/3 in M.. Zwischen ihr und den Wohnungseigentümern wurde hierzu ein schriftlicher Verwaltervertrag vom 26.02.1997 geschlossen, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2001 vorsieht.

Am 21.11.1997 fand eine ordentliche Versammlung der Wohnungseigentümer statt, an der 9.737,40/10.000 Miteigentumsanteile teilnahmen. Im Verlaufe der Versammlung wurde ein in der Einladung nicht erwähnter Beschlußantrag gestellt, der sich mit der Abberufung der Verwalterin und der Kündigung des Verwaltervertrages befaßte. Unter dem Tagesordnungspunkt 9 wurde einstimmig beschlossen, den Verwaltervertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen und die Beteiligte zu 1. als Verwalterin abzuberufen. Gegen diesen Beschluß wandte sich der am 19.12.1997 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangene Antrag der Beteiligten zu 1., mit dem sie das Ziel verfolgte, daß der Beschluß für ungültig erklärt wird.

Nachdem sich die Wohnungseigentümer anwaltlich hatten beraten lassen, wollten sie den Beschluß vom 21.11.1997 wieder rückgängig machen. Zu diesem Zweck luden die Beteiligten zu 4, 12 und 21. zu einer Eigentümerversammlung am 08.01.1998 nach H. ein. Zur Tagesordnung wurden u.a. die Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.1997 sowie die erneute Bestellung der Beteiligten zu 1. zur Verwalterin angekündigt. Am 08.01.1998 fand die Eigentümerversammlung statt, wobei die Beteiligten zu 4. und 12. allein anwesend waren. Sie vertraten kraft vorliegender Vollmachten 15 weitere Wohnungseigentümer, so daß insgesamt mehr als 8.000/10.000 Miteigentumsanteile repräsentiert waren. Einstimmig wurden folgende Beschlüsse gefaßt:

TOP 1:

den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 21.11.1997 über die Abberufung des Wohnungseigentumsverwalters N. aufzuheben.

TOP 2:

Die Verwaltung N. mbH in H. wird wieder mit sofortiger Wirkung zum Verwalter bestellt.

Die Beteiligte zu 1. hat sich in einem weiteren Beschlußanfechtungsverfahren (vgl. 11 Wx 7/99) auch gegen diese Beschlüsse gewandt.

Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung vom 10.11.1998 dem Antrag der Beteiligten zu 1. gefolgt und hat den Beschluß vom 21.11.1997 zum TOP 9 für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. bis 21. hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts den Antrag der Beteiligten zu 1. „verworfen”. Gegen diese, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 05.05.1999 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der am 18.05.1999 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, durch den Beschluß der Wohnungseigentümer vom 08.01.1998 habe sich die Hauptsache erledigt. Die Beteiligte zu 1. sei durch die angefochtene Entschließung nicht mehr beschwert gewesen, so daß ihr nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis zur Anfechtung des Beschlusses vom 21.11.1997 fehle.

Die hält der rechtlichen Prüfung durch den Senat (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO) im Ergebnis stand.

Der auf Anfechtung des Beschlusses vom 21.11.1997 gerichtete Antrag der Beteiligten zu 1. ist unzulässig (geworden). Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat mit dem Beschluß vom 21.11.1997 die Beteiligte zu 1. als Verwalterin abberufen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 WEG). Hiergegen konnte sich die Beteiligte zu 1. im Beschlußanfechtungsverfahren wenden (BGH NJW 1989, 1087, 1089; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 26, Rdn. 40). Nachdem jedoch der Beschluß vom 21.11.1997 in...

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