Verfahrensgang

VK Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 17.10.2001; Aktenzeichen VK-Hal 34/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17. Oktober 2001 verkündete Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle, Az. VK-Hal 34/00, teilweise abgeändert und in Ziff. 2 seines Tenors wie folgt neu gefasst:

Die von der Antragstellerin zu tragenden außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners werden auf 3.158,88 DM festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.072,73 DM (= 548,48 Eur) festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nach jeweiliger Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrages durch die Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle (VK-Hal 34/00) sowie ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Be-schwerde durch den Vergabesenat des Oberlandesgerichts Naumburg (1 Verg 08/01) wurden der Antragstellerin u.a. auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt; die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner wurde für notwendig erklärt.

Der Antragsgegner hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.06.2001 Auslagen in Höhe von 4.657,40 DM geltend gemacht, wobei seiner Berechnung ein Gegenstandswert von 402.743,44 DM sowie der Ansatz einer 10/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zu Grunde lag. Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 01.10.2001 die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners zunächst auf 1.843,85 DM festgesetzt; diesen Beschluss hat die Vergabekammer mit weiterem Beschluss vom 17.10.2001 hinsichtlich des festgesetzten Betrages teilweise zurück genommen und diese Kosten nunmehr mit 2.086,15 DM festgesetzt. Beiden Beschlüssen lagen bei der Berechnung der Kosten jeweils zu Grunde ein Gegenstands-wert von 167.429,75 DM sowie der Ansatz einer 7,5/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Der Beschluss vom 01.10.2001 wurde dem Antragsgegner am 09.10.2001, der Beschluss vom 17.10.2001 am 19.10.2001 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2001, beim Oberlandesgericht Naumburg vorab per Fax eingegan-gen am selben Tage, hat der Antragsgegner den Beschluss der Vergabekammer vom 17.10.2001 insoweit angegriffen, als die Vergabekammer bei der Kostenfestsetzung von einem geringeren Gegenstandswert, als im Kostenfestsetzungsantrag beziffert, ausgeht. Die Reduzierung des Gebührenansatzes auf 7,5/10 hat der Antragsgegner akzeptiert.

Er beantragt,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung die dem Antragsgegner zu erstattenden außergerichtlichen Auslagen für das Verfahren vor der Vergabekammer auf 3.158,88 DM festzusetzen.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu verwerfen.

Sie meint, das Rechtsmittel des Antragsgegners sei verfristet, da die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren vor der Vergabekammer bereits mit Beschluss vom 01.10.2001 erfolgt sei. Der Beschluss vom 17.10.2001 stelle demgegenüber lediglich eine Berichtigung iSv. § 319 ZPO analog dar.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2001 im Einverständnis beider Beteiligter das schriftliche Verfahren angeordnet und den 18.12.2001 als Schlusstermin bestimmt.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft; der Senat geht in ständiger Recht-sprechung davon aus, dass auch Entscheidungen der Vergabekammer im Rahmen der Kosten-festsetzung isoliert mit der sofortigen Beschwerde nach § 116 Abs. 1 GWB anfechtbar sind. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht verfristet. Denn die Beschwerdefrist für den Antragsgegner begann hier erst mit Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer vom 17.10.2001 am 19.10.2001 zu laufen. Dieser Beschluss stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut eben gerade keine Berichtigung, sondern eine teilweise Rücknahme des Beschlusses nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt iVm. § 128 Abs. 4 S. 3 GWB dar. Eine ausdrückliche Festsetzung des Gegenstandswertes des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer ist bislang nicht erfolgt. Die Ausweisung eines solchen Gegenstandswertes in den Beschlüssen der Vergabekam-mer vom 01. und 17.10.2001 erfolgte lediglich zur Begründung der Kostenfestsetzung, mithin erläuternd, nicht konstitutiv.

2.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet. Der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-kammer bestimmt sich nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO iVm. § 12a Abs. 2 GKG nach der Auftragssumme des ausgeschriebenen Auftrages. Der hier verfahrensgegenständliche Auftrag ist sowohl nach dem Inhalt der Bekanntmachung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäi-schen Gemeinschaft vom 19.07.2000 als auch nach dem Inhalt des den Ausschreibungsunterlagen beigefügten Vertragsentwurfes (dort § 22 des Vertrages) die Entsorgung d...

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