Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen für den Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 31.07.2003; Aktenzeichen 5 O 173/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Halle vom 31.7.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien haben über Mängel der Errichtung eines Wohnhauses durch die Beklagte für den Kläger gestritten. Der obsiegende Kläger wendet sich nach Abschluss des Zivilprozessverfahrens gegen die Inanspruchnahme für entstandene Sachverständigenkosten, für die die Beklagte auf Grund ihrer Insolvenz nicht aufzukommen in der Lage ist.
Der Kläger beantragte im Rahmen eines parallel geführten Zivilprozess- und selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu von ihm behaupteten Baumängeln. Dem entsprach das LG Halle mit seinen Beschlüssen vom 9.6. bzw. 19.7.2000 und bestimmte den Sachverständigen Dipl.-Ing. M.Sch. zum Gutachter.
Für die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens wurden dem Sachverständigen 8.745,69 DM (4.471,61 Euro) erstattet. In der Folge forderte das LG den Sachverständigen auf, Stellung zu von dem Kläger - auch unter Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S. - erhobenen Einwendungen gegen die sachverständigen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten zu nehmen. Der Sachverständige führte daraufhin aus, dass die Auseinandersetzung mit den erhobenen - umfangreichen - Einwendungen weitere Kosten i.H.v. mehr als 6.000 DM verursachen würde. Nachdem der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt bereits Kostenvorschüsse für das Sachverständigengutachten in einer Gesamthöhe von 9.000 DM einbezahlt hatte, erklärte er sich nicht zur Zahlung weiterer Vorschüsse für den Sachverständigen Sch. bereit und beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
Mit Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Dessau vom 8.4.2002 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Beklagten als Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
In der mündlichen Verhandlung vom 15.5.2002 erschien für die Beklagte niemand. Sie wurde im Wege eines Versäumnisurteils zur Zahlung von 10.225,84 Euro an den Kläger verurteilt; ihr wurden die Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet.
Für die Beurteilung der Frage, welchen Kostenaufwand die Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen verursachen würde, wurden dem Sachverständigen weitere 308,04 Euro und für die Terminsvorbereitung weitere 180,96 Euro erstattet.
Der Kläger meldete insgesamt 7.544,64 Euro zur Festsetzung gegen die Beklagte an. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.10.2002 gab das LG - Rechtspflegerin - dem Antrag statt. Dabei berücksichtigte es 5.133,11 Euro vom Kläger insgesamt verauslagter Gerichtskosten.
Mit seiner am 11.3.2003 beim LG Halle eingegangenen Erinnerung wendet sich der Kläger gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostenansatz mit der Begründung, das Gutachten des Sachverständigen Sch. weise so erhebliche Mängel auf, dass es nicht verwertbar sei. Auf den Inhalt der Erinnerungsbegründung (Bd. III Bl. 6 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 31.7.2003 hat das LG - Zivilkammer - die Erinnerung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Sachverständigen - auch angesichts der vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten - jedenfalls kein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur sachgerechten Gutachtenerstattung vorzuwerfen sei. Denn dieser habe den Gutachtenauftrag verständlich und in sich schlüssig ausgeführt und das Gutachten enthalte keine Widersprüche oder Mängel, die zu seiner Unverwertbarkeit oder Unbrauchbarkeit führen würden. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Kritik des Klägers inhaltlich zutreffend sei und die diesbezügliche Klärung weder durch ein Ergänzungsgutachten noch durch eine mündliche Erläuterung des Gutachtens hätte herbeigeführt werden können.
Gegen diesen ihm am 5.8.2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 12.8.2003 beim LG eingegangenen Beschwerde mit der Begründung, das LG habe sich nicht mit seiner Erinnerungsbegründung auseinander gesetzt. Dies sei aber auch aus der Sicht des LG erforderlich gewesen, um festzustellen, ob der Sachverständige unter grob fahrlässigen Verstößen gegen seine Pflichten ein unverwertbares Gutachten erstattet habe.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG), aber unbegründet.
Der Beschwerdeführer kann als Zweitkostenschuldner i.S.d. § 49 GKG jedenfalls im Hinblick auf die (drohende) Insolvenz der Beklagten (vgl. § 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 1 GKG) eine gerichtliche Überprüfung der im Kostenansatz enthaltenen Sachverständigenentschädigung im Verfahren der Erinnerung und Beschwerde i.S.d. § 5 GKG herbeiführen (vgl...