Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Geschäftsführers im Handelsregister gemäß § 142 FGG

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 18.10.1999; Aktenzeichen 33 T 18/99)

AG Magdeburg (Aktenzeichen HRB 9590)

 

Tenor

I. Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 18. Oktober 1999 gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichtes Magdeburg vom 24. September 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Gesellschaft ist am 21. Oktober 1996 in das bei dem Amtsgericht Magdeburg geführte Handelsregister eingetragen worden. Eingetragene Geschäftsführer im Handelsregister waren der am 26. September 1944 geborene Beteiligte zu 1.) und der Kaufmann W. J. aus K. (Republik Österreich). Letzterer ist zwischenzeitlich von diesem Amt abberufen und im Handelsregister gelöscht worden. Das Stammkapital beträgt nach der Erhöhung vom 27. August 1997 2.050.000,00 DM. Der Beteiligte zu 1.) versicherte am 05. März 1996, daß er nicht wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283 d StGB verurteilt worden sei (Nr. 0825 der Urkundenrolle für A/1996 des Notars Dr. K. in M. [Bl. 1f Sonderband]).

Im Mai 1999 gelangte durch die Medien die Information in die Öffentlichkeit, daß der Beteiligte zu 1.) wegen Wirtschaftsstraftaten vorbestraft ist (z.B. M. Volksstimme vom 06. Mai 1999, S. 1). Der deshalb von dem Amtsgericht Magdeburg – Registergericht – eingeholte Bundeszentralregisterauszug vom 30. August 1999 enthält folgende Eintragungen:

03.02.1993 AG München

Rechtskräftig seit 03.02.1993

Tatbezeichnung: Fortgesetzte Verletzung der Buchführungspflicht

Datum der (letzten) Tat: 00.00.1990

Angewendete Vorschriften: STGB § 283 B Abs. 1 Nr. 1, 3 B, Abs. 3, § 52

60 Tagessätze zu je 80 DM Geldstrafe

15.11.1994 Amtsgericht Sterzing, Italien

Rechtskräftig seit 24.01.1995

Tatbezeichnung: Einfacher Bankrott

Datum der (letzten) Tat: 00.05.1992

Angewendete Vorschriften: ITAL. STG ART. 62 BIS, Konkursordnung ART. 217 ABS. 1 ZIFF. 4, ABS. 2, ABS. 3

1 Jahr Freiheitsstrafe

Nebenfolge: VERBOT, LEITENDE ÄMTER IN UNTERNEHMEN ZU ÜBERNEHMEN FÜR DIE DAUER VON 1 JAHR

Aussetzung zur Bewährung

Das Amtsgericht Magdeburg – Registergericht – hat beide Beteiligte unter dem 27. Juli 1999 angeschrieben und angekündigt, daß es die Löschung des Beteiligten zu 1.) als Geschäftsführer aus dem Handelsregister gemäß § 142 FGG wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG beabsichtige. Gegen das dem Beteiligten zu 1.) am 30. Juli 1999 zugestellte Schreiben hat er am 24. August 1999 Widerspruch eingelegt. Im wesentlichen verweist er auf die Hintergründe seiner Verurteilung in Italien, die gegenwärtig Gegenstand einer Beschwerde gegen die Italienische Republik bei der COMMISSION EUROPEENNE DES DROITS DE L'HOMME sei (Az. Beschwerde Nr. …). Das Verfahren dürfte zwischenzeitlich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übernommen worden sein. Obwohl der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Bozen die Anschrift des Beteiligten zu 1.) durch ihn selber im Schreiben vom 17. Februar 1994 an den Staatsanwalt Dr. C. G. bekannt gemacht worden sei, habe die Staatsanwaltschaft das Unauffindbarkeitsdekret vom 01. März 1994 erlassen und sei er in Abwesenheit wegen unterlassener Haltung der Rechnungsbücher in den drei Jahren vor der Konkurserklärung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Konkursgesetz verurteilt worden. Das der Verurteilung zugrundeliegende Amt als Alleinverwalter (Amministratore unico) der R. AG habe er im Schreiben vom 28. September 1989 an den Aufsichtsratspräsidenten M. niedergelegt. Fälschlicherweise sei er aber nicht im Register gelöscht worden. Erstmalig habe er von dieser Verurteilung durch das Schreiben des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – vom 16. April 1997 erfahren. In diesem Schreiben war dem Beteiligten zu 1.) die Eintragung seiner Verurteilung durch das Bezirksgericht Bozen, Außensektion Sterzing mitgeteilt worden.

Das Amtsgericht Magdeburg – Registergericht – hat den Widerspruch des Beteiligten zu 1.) gegen die angekündigte Löschung durch Beschluß vom 01. September 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß er in Kenntnis seiner Vorstrafen eine unrichtige Versicherung abgegeben habe. Der Beteiligte zu 1.) hätte das Amtsgericht Magdeburg über den objektiven Sachverhalt in Kenntnis setzen müssen, auch wenn er die Verurteilung in Italien durch eine Beschwerde angefochten habe. Für die Löschung gemäß § 142 FGG sei auf den Zeitpunkt der Abgabe der Versicherung gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt aber hätte der Beteiligte zu 1.) nicht zum Geschäftsführer bestellt werden können. Das dem Amtsgericht eingeräumte Ermessen werde im Sinne einer Löschung ausgeübt werden, denn der Beteiligte zu 1.) sei zweifach vorbestraft und habe mit der Versicherung zugleich den Straftatbestand des § 82 Abs. 1 Ziffer 5 GmbHG verwirklicht...

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