Leitsatz (amtlich)
Ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung ist auch dann im Versorgungsausgleich auszugleichen, wenn der dem Anrecht zugrunde liegende Pensionsanspruch einem Dritten zur Sicherheit abgetreten worden ist. Allerdings ist das Anrecht nicht belastungsfrei zu teilen; vielmehr verbleibt das übertragene Recht sowohl bei internem als auch externem Ausgleich mit der Sicherungsabrede anteilig "belastet".
Verfahrensgang
AG Bitterfeld-Wolfen (Beschluss vom 14.12.2012; Aktenzeichen 8 F 409/10 VA) |
Tenor
1. Die Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14.12.2012 - 8 F 409/10 VA, werden zurückgewiesen
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 6.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.750,- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die gem. §§ 58 ff., 228 FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 6 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 14.12.2012 sind nicht begründet und waren deshalb zurückzuweisen.
Zu Recht hat nämlich das AG aufgrund des angefochtenen Beschlusses zu Ziff. 2 seiner Entscheidungsformel den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten dergestalt durchgeführt, dass im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der W. GmbH zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 30.702 EUR bei der V. Lebensversicherung a.G. nach Maßgabe der der Versicherung Nr ... zugrunde liegenden Tarifvereinbarung, bezogen auf den 31.12.2002, begründet wird und die W. GmbH verpflichtet, diesen Betrag mit 5,25 % Zinsen seit dem 31.12.2002 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die V. Lebensversicherung a.G. zu zahlen.
1. Diese betriebliche Pensionszusage zugunsten der Antragstellerin ist auszugleichen und - anders als die Antragstellerin meint - hindert die Sicherungsabtretung des dieser betrieblichen Altersversorgung zugrunde liegenden Pensionsanspruches bei der S. zur Absicherung betrieblicher Verbindlichkeiten der W. GmbH nicht deren Ausgleich durch externe Teilung gemäß den §§ 10 Abs. 3, 14, 17 VersAusglG der während der Ehezeit erwirtschafteten Versorgungsanwartschaften, denn dem Sicherungsnehmer wird die Sicherheit nicht dadurch entzogen, dass zwischen den Eheleuten der Versorgungsausgleich stattfindet.
Ziel des reformierten Versorgungsausgleichs ist auch die Beseitigung des wertverzerrenden Einmalausgleichs nach der alten Fassung zu Lasten eines Ehegatten durch die Einführung des jeweiligen Anwartschaftsausgleichs mittels Teilung der um die Teilungskosten bereinigten und im zunehmenden Maße ansteigenden Zahl von insbesondere privat aufgebauten Versorgungsanrechten der Ehegatten. Hierbei ändert sich an der rechtlichen Zuordnung nach bürgerlichem Recht eines von einem Ehegatten zur Sicherheit abgetretenen Versorgungsanrechts, das nach der Entscheidung des BGH vom 6.4.2011 zur alten Regelung (BGH FamRZ 2011, 963) dem Versorgungsausgleich zwingend unterfällt, nichts. Dies hat das OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 15.11.2011 (OLG Nürnberg FamRZ 2012, 1221), der sich der Senat anschließt, umfassend zur internen Teilung nach § 11 VersAusglG ausgeführt. Demzufolge vermag der Senat, anders als die beschwerdeführenden Beteiligten meinen, nicht eine mangelnde Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG zu erkennen.
Allerdings ist das Anrecht nicht belastungsfrei zu teilen.
Zum einen würde ansonsten dabei tatsächlich in das Recht des Sicherungsnehmers eingegriffen, in dem der zur Sicherheit abgetretene Zahlungsanspruch gegenüber der Pensionsversicherung für diesen um die Hälfte verkürzt würde, während zum anderen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in diesem Falle bevorteilt wäre, weil dann nur noch die beim ausgleichspflichtigen Ehegatten verbleibenden Anrechte dem Sicherungsnehmer als Sicherheit dienten, auf welche er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zugreifen könnte.
Deshalb verbleibt folglich im Falle des internen als auch des externen Ausgleichs das übertragene Recht mit der Sicherungsabrede anteilig "belastet", was im Übrigen auch § 14 Abs. 3 VersAusglG für den Fall der externen Teilung, wie im Entscheidungsfalle gegeben, durch den Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit von § 10 Abs. 3 VersAusglG auch unmissverständlich klarstellt, indem nach der letztgenannten, unmittelbar für die interne Teilung geltenden Vorschrift die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich sind (vgl. für den Fall der internen Teilung von Versorgungsanwartschaften grundlegend: Senat, Beschl. v. 21.2.2003 - 3 UF 24/13; OLG Nürnberg, a.a.O.).
Im Übrigen dürfte sich dies auch aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des "nemo-potest" ergeben, wonach nämlich niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selbst innehatt.
Schließlich sprechen gegen die An...