Leitsatz (amtlich)
1. Anders als bei einem Anrecht, das extern geteilt wird, ist der nachehezeitliche Wertzuwachs eines intern auszugleichenden Anrechts nicht zu berücksichtigen. Denn das zum Ehezeitende geteilte Anrecht nimmt an der Wertentwicklung aufgrund der Zinsentwicklung in gleicher Weise wie das ungeteilte Anrecht teil.
2. Das Verschlechterungsverbot ist in Versorgungsausgleichsverfahren auch bei Rechtsmitteln der Ehegatten nicht anzuwenden. Dies gilt jedenfalls, wenn damit eine Gesamtüberprüfung der Versorgungsausgleichsentscheidung einhergeht.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 4 F 1803/16) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 28.06.2017 (Az: 4 F 1803/16) in Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 07.05.1987 (Az: F 798/86) über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wird mit Wirkung ab dem 01.01.2017 abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) ein Anrecht in Höhe von 10,9620 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) bei der O. ... GmbH (vormals L. ... GmbH) zu Gunsten der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) ein Anrecht in Höhe eines Kapitalwertes von 11.279,76 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der O. ... GmbH vom 09.12.2010, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin (nunmehr Antragstellerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten des früheren Antragstellers (nunmehr Antragsgegner) ein Anrecht in Höhe von 2,3180 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten selbst. Bei der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
4. Der Verfahrenswert für das Verfahren in erster und in zweiter Instanz wird auf 2.250,00 Euro festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten K. I. und K. G. sind geschiedene Eheleute. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 14.01.1987 (Az: F 798/86) wurde die am xx.xx.1970 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden. Der Scheidungsantrag war am 18.09.1986 rechtshängig geworden.
Der Versorgungsausgleich, den das Amtsgericht zunächst abgetrennt hatte, wurde mit Beschluss vom 07.05.1987 (Az: F 798/86) durchgeführt wie folgt:
"Vom Konto Nr. ... des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin werden auf das Konto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 361,27 DM, bezogen auf den 31.08.1986, übertragen."
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich, dass der Antragsteller in der Ehezeit eine Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 767,20 DM und zudem bei der Firma L. ... GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben hatte, wobei sich eine auf die Ehezeit entfallende Versorgungsleistung in Höhe von 774,39 993 DM pro Jahr ergab. Hieraus errechnete das Amtsgericht eine dynamisierte Rentenanwartschaft von 10,25 DM monatlich.
Die Antragsgegnerin hatte in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 54,90 DM erworben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 07.05.1987 Bezug genommen.
Mit Antrag vom 05.12.2016, eingegangen beim Amtsgericht - Familiengericht - Aschaffenburg am 06.12.2016, hat die Antragstellerin (damalige Antragsgegnerin) die Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt, insbesondere im Hinblick darauf, dass die Betriebsrentenanteile, die ihr geschiedener Ehemann erworben hatte, sich lediglich auf 10,25 DM beliefen.
Das Amtsgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger mit Beschluss vom 28.06.2017 die Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 07.05.1987 über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wie folgt abgeändert:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungs-Nr. ...) zu Gunsten der früheren Antragsgeg...