Leitsatz (amtlich)
Auch wenn die Parteien eines Maklervertrages eine Provisionsvereinbarung individualvertraglich für den Fall abgeschlossen haben, dass der Makler eine Provision auch dann erhält, wenn der Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgt, muss die Tätigkeit des Maklers (mit)ursächlich sein.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 23 O 548/06) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.1.2008 verkündete Urteil des LG Stendal (23 O 548/06) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.968,20 EUR.
Gründe
Die Berufung ist durch Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel insbesondere keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Der Senat nimmt Bezug auf die im Ergebnis zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Inhalt des rechtlichen Hinweises vom 2.4.2008 (Bl. 33-36 II). Der Inhalt des Schriftsatzes vom 18.4.2008 rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
Im Kern ist die Klägerin der Ansicht, dass der streitgegenständliche Maklervertrag (einschließlich der handschriftlichen Zusätze) so auszulegen sei, dass ein ursächlicher Beitrag der Klägerin im Hinblick auf den Eigentumserwerb an dem Grundstück nicht in jedem Fall erforderlich gewesen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Provisionsanspruch entsteht nur, wenn die vom Makler entfaltete Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit für den Vertragsabschluss ursächlich war. Der Hauptvertrag muss nämlich nach § 652 Abs. 1 S. 1 BGB infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommen. Das Kausalitätserfordernis gehört damit zum Leitbild des Maklervertrages. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass die Parteien im vorliegenden Fall eine Regelung zum Eigentumserwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung getroffen haben. Die Berufung verkennt insoweit, dass es nach der im rechtlichen Hinweis zitierten Rechtsprechung einer solchen individualvertraglichen Regelung zwingend bedarf, damit ein Provisionsanspruch des Maklers bei Eigentumserwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung überhaupt entstehen kann. Über das Kausalitätserfordernis besagt eine solche individualvertragliche Vereinbarung zunächst einmal überhaupt nichts. Auch bei wohlwollenster Auslegung der Vereinbarung lässt sich dieser zum Kausalitätserfordernis nichts entnehmen, schon überhaupt nicht, dass dieses ausgeschlossen werden sollte. Zwar kann auch das Kausalitätserfordernis grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine solche Abrede muss jedoch, da sie - wie bereits ausgeführt - von der gesetzlichen Regelung abweicht, eindeutig und im Wege der Individualvereinbarung von den Parteien in der Regel ausdrücklich getroffen sein (BGH NJW-RR 1986, 346 [hier: zitiert nach juris, Rz. 28]; Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rz. 603). Da es daran vorliegend fehlt, insbesondere auch der streitgegenständlichen Regelung dazu nichts entnommen werden kann, muss - wie im rechtlichen Hinweis bereits angenommen - davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit der Klägerin im Zwangsversteigerungstermin (mit)ursächlich für den Eigentumserwerb geworden sein muss. Davon kann nicht ausgegangen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des rechtlichen Hinweises vom 2.4.2008 Bezug genommen.
Der Senat vermag sich auch der Ansicht der Klägerin nicht anzuschließen, dass die Beklagte in dem im Schriftsatz vom 16.5.2007 erwähnten Telefonat (Bl. 49 I)
... dass sich die Klägerin nicht mehr bemühen müsse, sie komme schon allein zurecht.
die Entgegennahme von Leistungen endgültig verweigert hat, mit der Folge (Rechtsgedanke aus § 162 BGB), dass das Kausalitätserfordernis als eingetreten anzusehen sei. Nicht jede Äußerung kann als Erklärung i.S.v. § 162 BGB (analog) gewertet werden. Erforderlich ist eine wirklich ursächliche Einwirkung auf den Bedingungseintritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 162 Rz. 2). Dass die Klägerin selbst dies nicht so gesehen hat ergibt schon daraus, dass sie im Versteigerungstermin anwesend war und nach ihrem eigenen Vortrag im Sinne der vertraglichen Vereinbarung sogar tätig wurde (z.B. Bl. 50 I). Selbst wenn also das Telefonat als solches unstreitig geblieben ist, kann dem Inhalt die von der Berufung angenommene rechtliche Konsequenz nicht beigemessen werden. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte selbst dieser Ansicht war (bzw. eingeräumt hätte, die Entgegennahme von Diensten abgelehnt zu haben). Der zitierten Passage aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 25.1.2007 (dort allerdings nicht S. 4, sondern S. 3 - Bl. 27 I) kann allenfalls die Behauptung entnommen werden, dass die Klägerin keine Tätigkeit mehr entfaltet hat und dementsprechend die Beklagte auch keine Dienste mehr in Anspruch nehmen konnte.
Zur Reichweite des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 7.6.2007 verbleibt es bei den Ausführungen im rechtlichen Hinweis. De...