Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 15.04.2020; Aktenzeichen 21 Ks 800 Js 76013/19 (5/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 1. großen Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts Magdeburg vom 15. April 2020 aufgehoben, soweit zugunsten des Nebenklägervertreters für den Termin vom 7. Oktober 2019 eine Terminsgebühr in Höhe von 424,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 80,56 Euro festgesetzt worden ist.
Der diesbezügliche Antrag des Nebenklägervertreters wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der den Nebenklägern als Terminsvertreter für den Nebenklägervertreter Rechtsanwalt G. beigeordnete Rechtsanwalt E. nahm an den insgesamt 6 Hauptverhandlungstagen vom 26. sowie 27. September, 2., 9., 10. und 16. Oktober 2019 als Vertreter für den Nebenklägervertreter teil.
Rechtsanwalt Eickelmann beantragte unter dem 17. Oktober 2019 für seine Tätigkeit im Strafverfahren Kosten und Auslagen in Höhe von 5.377,73 Euro festzusetzen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Dezember 2019 hat die Kostenbeamtin des Landgerichts Magdeburg die Rechtsanwalt E. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 4.620,89 Euro festgesetzt und Absetzungen vorgenommen.
Hiergegen wendete sich Rechtsanwalt E. mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehalt vom 17. Dezember 2019, die als Erinnerung zu behandeln war.
Dieser hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.
Die Strafkammer hat die Sache auf sie zur Entscheidung über die Erinnerung übertragen und die Rechtsanwalt E. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 5.125,45 Euro festgesetzt. Unter anderem hat sie zugunsten von Rechtsanwalt E. gemäß Ziff. 4120 VV-RVG eine Terminsgebühr von 424,00 Euro nebst Umsatzsteuer gemäß Ziff. 7008 VV-RVG für einen Termin am 7. Oktober 2020, der nicht stattgefunden hatte, festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung hat sie als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat sich die Bezirksrevisorin des Landgerichts Magdeburg mit der Beschwerde vom 20. April 2020 gewandt und diese mit Schriftsatz vom 27. April 2020 begründet. Mit ergänzendem Schreiben vom 29. Mai 2020 hat sie klargestellt, dass sie eine richtungsweisende Entscheidung zu der noch streitigen Problematik "Terminsgebühr für einen geplatzten Termin", also den Termin vom 7. Oktober 2019, anstrebe.
Die Strafkammer hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 nicht abgeholfen.
II.
Die gemäß § 56 Abs. 2 S.1 RVG i. V. m. § 33 Abs. Abs. 3 S.2 RVG zulässige Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache Erfolg.
Die Strafkammer hat dem Terminsvertreter des Nebenklägervertreters zu Unrecht auch für den Hauptverhandlungstag vom 7. Oktober 2019 die beantragte Gebühr nebst Umsatzsteuer gemäß Ziff. 4120 VV-RVG, Ziff. 7008 VV-RVG zuerkannt.
Am Ende des Hauptverhandlungstermins vom 2. Oktober 2019 hatte der Vorsitzende angeordnet, dass die Verhandlung am 7. Oktober 2019 um 9.00 Uhr fortgesetzt werde. Sodann waren die Termine vom 7. und vom 8. Oktober 2019 wegen einer Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben worden.
Der Anruf der Geschäftsstelle, mit dem Rechtsanwalt E. von der Aufhebung der Termine vom 7. und vom 8. Oktober 2019 informiert worden war, erreichte diesen nach Antritt der Fahrt auf der BAB 2 kurz vor dem Dreieck ... .
Die Entfernung zwischen B. und dem Landgericht Magdeburg beträgt rund 150 km (1 Stunde 50 Minuten). Zur Zeit des Anrufs der Geschäftsstelle hatte Rechtsanwalt E. eine Strecke von rund 60 km zurückgelegt.
Gemäß Vorbemerkung 4 Abs.3. S.2 u. 3 zu VV-RVG erhält ein Rechtsanwalt eine Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die gerichtliche Terminsgebühr setzt also die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einer Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache voraus und erfordert die Anwesenheit in seiner Eigenschaft als Verfahrensbeteiligter Rechtsanwalt (vgl. Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Auflage, VV 4106, 4107 Rn. 7). Dabei ist unerheblich, in welchem Umfang ein Rechtsanwalt in einem Termin seine Tätigkeit entfaltet. Maßgeblich für die Entstehung der Terminsgebühr ist also nach dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Bestimmung die Teilnahme des Rechtsanwalts im Hauptverhandlungstermin.
Von dieser Regelung abweichend erhält ein Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, Vorb. 4 Abs. 3 S. 2 VV RVG). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 Abs. 3 S. 3 VV RVG).
Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschriften setzt also das Entstehen der Terminsgebühr in diesem Ausnahmefall seine körperliche Anwesenheit im Gerichtsgebäude voraus.
Entgegen dem angefochtenen Beschluss, der sich wohl der in der Literatur vertretenen Ansicht, vgl. Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Auflage, Vorb. 4 VV Rn. 40, anschli...