Leitsatz (amtlich)
Die Verweisung wegen Unzuständigkeit der gegen den Insolvenzverwalter gerichteten und an dessen allgemeinem Gerichtsstand (§ 19a ZPO) erhobenen (negativen) Feststellungsklage, dass vorprozessual geltend gemachte Ansprüche nach Insolvenzanfechtung nicht bestünden, an das für die Leistungsklage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr örtlich zuständige Gericht, ist nicht willkürlich und damit bindend. Es erscheint vertretbar anzunehmen, die Insolvenzmasse werde von der Feststellungsklage im materiellen Sinne nicht betroffen, da es keine gegen die Masse gerichteten Ansprüche abzuwehren gelte.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Beschluss vom 17.02.2017; Aktenzeichen 4 O 31/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. März 2017 aufgehoben.
Gründe
I. Der Kläger ist auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 19. September 2009 Insolvenzverwalter des Vermögens der S. GmbH mit Sitz in Bitterfeld-Wolfen. Die Beklagte ist auf Grundlage des Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 5. Februar 2016 Insolvenzverwalterin des Vermögens der P. GmbH mit Sitz in Leipzig.
Mit seiner vor dem Landgericht Leipzig angebrachten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zu Gunsten der Beklagten näher bezeichnete von dieser vorprozessual geltend gemachte Insolvenzanfechtungsansprüche nicht bestehen.
Auf die von der Beklagten erhobene Rüge der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts hat das Landgericht Leipzig den Rechtsstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Leipzig ausgeführt, dass für die vom Kläger erhobene negative Feststellungsklage das Gericht zuständig sei, welches für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre. Im Falle einer Leistungsklage der Beklagten gegen den Kläger auf Rückgewähr der von der negativen Feststellungsklage betroffenen Beträge aus Insolvenzanfechtung wäre nicht das angerufene Landgericht Leipzig, sondern gemäß § 12, 19a ZPO das Landgericht Dessau-Roßlau örtlich zuständig, weil dort das Insolvenzverfahren über das vom Kläger verwaltete Vermögen schwebe. Die Bestellung der Beklagten zur Insolvenzverwalterin über das von ihr verwaltete Vermögen durch das Amtsgericht Leipzig spiele für die örtliche Zuständigkeit im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Dessau-Roßlau sich seinerseits für unzuständig erklärt und die Verweisung an das Landgericht Leipzig ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die vom Landgericht Leipzig ausgesprochene Verweisung keine Bindungswirkung entfalte, weil sie auf der Umgehung eindeutiger Zuständigkeitsvorschriften beruhe. Die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig ergebe sich aus § 19a ZPO, weil für das von der Beklagten verwaltete Vermögen das Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Leipzig schwebe. Zwar möge die negative Feststellungsklage auch am Gerichtsstand des Klägers aus § 19a ZPO erhoben werden können. Dies schließe jedoch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Beklagte ihren Gerichtsstand habe, nicht aus. Der Kläger habe die Wahl zwischen den beiden Gerichtsständen durch die Erhebung der Klage beim Landgericht ausgeübt.
Dagegen richtet sich die innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sich die Statthaftigkeit ihres Rechtsmittels aus der objektiven Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung ergebe. Die Voraussetzungen des § 281 ZPO seien nicht erfüllt, weil das Landgericht Dessau-Roßlau sowohl sachlich wie auch örtlich zuständig sei. Die Verweisung aus Leipzig sei ihrerseits bindend, weil der Gerichtsstand des § 19a ZPO nur für Passivprozesse gegen den Insolvenzverwalter eröffnet sei und daher in Leipzig nicht bestehe, nachdem die gegen die in Leipzig verwaltete Masse gerichtete Klage eine negative Feststellungsklage sei. Darüber hinaus habe das Landgericht Dessau-Roßlau den Antrag, den Rechtsstreit gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung dem Oberlandesgericht Dresden vorzulegen, übergangen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft.
Allerdings ist nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Beschluss, durch den sich ein angegangenes Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist, unanfechtbar. Entgegen dieser Regelung nimmt jedoch die ganz herrschende Meinung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in Fällen fehlender Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen an (OLG Köln, Beschluss vom 9. Juni 2009, 9 W 36/09, zitiert nach juris, RN 3 m.w.N., auch zur gegenteiligen Auffassung). Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an, die ihre Grundlage in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs findet. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Gr...