Normenkette
BGB §§ 1617c, 1618; ZPO § 176; FGG § 50a Abs. 2
Verfahrensgang
AG Magdeburg (Aktenzeichen 13 F 3239/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Magdeburg vom 27.6.2000 – 23 F 3239/99, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung einschließlich der über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG Magdeburg zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. S., A. 36, M., zu seiner Vertretung bewilligt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die gesetzliche Vertreterin der am 5.6.1986 geborenen L. Sch. und des am 25.9.1989 geborenen J. Sch., die aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner hervorgegangen sind. Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge.
Mit Schriftsatz vom 18.6.1999 (Bl. 1 ff. d.A.) hat die Antragstellerin die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung der Kinder beantragt, die zukünftig – wie die wiederverheiratete Antragstellerin – den Namen W. tragen sollen. Eine Zustimmungserklärung der Kinder zur Einbenennung liegt in der Form des von der Antragstellerin abgefassten und von den Kindern unterzeichneten Schreibens vom 19.3.1999 (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.) sowie in Form zweier eigenhändiger privatschriftlicher Erklärungen der Kinder vom 15.11.1999 (Anlage K 1, Bl. 16 d.A.) vor.
Die gem. § 1618 S. 1 BGB erforderliche Einbenennungserklärung ggü. dem Standesbeamten durch die Antragstellerin als auch durch deren Ehegatten als Nichtelternteil der Kinder liegt nicht vor.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Einbenennung der Kinder in die neue Familie W. diene der Integration beider Kinder, da sie mit ihrem Stiefvater ein harmonisches und vertrauensvolles Verhältnis führten. So kümmere sich der Ehemann der Antragstellerin um die schulischen Belange beider Kinder, soweit es seine Zeit zuließe. Auch verbrächten die Antragstellerin, ihr Ehemann und die Kinder die ihnen zur Verfügung stehende Freizeit gemeinsam. Demgegenüber hätten beide Kinder mit dem Antragsgegner nur noch sporadischen Umgang, wobei der Umgang mit dem Kind L. fast gänzlich eingestellt sei.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Namensänderung. Er verweist darauf, dass die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung davon abhängig sei, dass die Erteilung des neuen Namens zum Wohl des Kindes „erforderlich” sein müsse.
Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht gegeben.
Das AG hat dem Antragsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dann nach Anhörung der Kinder L. und J. am 1.2.2000 (Bl. 28 d.A.) ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 27.6.2000 (Bl. 53 d.A.) die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Antragsgegners zur Namensänderung der Kinder von „Sch.” in „W.” ersetzt.
Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass sich aus der Anhörung der Kinder ergeben hätte, dass diese die Namensänderung selber wünschten, da diese namentliche Integration der Familienzugehörigkeit Ausdruck verleihe. Es sei daher im Interesse der Kinder, wie geschehen zu entscheiden.
Gegen diesen ihm am 3.7.2000 persönlich zugestellten Beschluss (Bl. 57 d.A.) hat der Antragsgegner mit am 26.7.2000 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen und die es erst am 1.2.2001 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft gem. den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 1 ZPO. Bei dem eingelegten Rechtsmittel handelt es sich um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge anzusehen ist (so auch OLG Bamberg v. 5.5.1999 – 2 UF 74/99, OLGReport Bamberg 1999, 300 = NJW-RR 1999, 1451; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 621 Rz. 27; a.M. OLG Köln, Beschl. v. 4.3.1999 – 14 UF 35/99, FamRZ 1999, 735, einfache Beschwerde nach § 19 FGG). Gegen die hier nach § 3 Nr. 2 lit. a RpflegerG i.V.m. § 1618 S. 4 BGB getroffene Entscheidung des Rechtspflegers ist nach § 11 Abs. 1 RpflegerG n.F. das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Das ist die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO. Die befristete Beschwerde ist – im Ergebnis – auch form- und fristgerecht nach den §§ 621e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.
Wenngleich der Antragsgegner seine Beschwerde zunächst beim AG Magdeburg am 26.7.2000 (Bl. 58 ff. d.A.) eingelegt hat, so ist diese Beschwerde doch an das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht gem. § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG, das OLG, gelangt.
Die Beschwerde ist auch nicht verfristet.
Gemäß §§ 621e Abs. 3 S. 2, 516 ZPO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Sie ist eine Notfrist (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 621e Rz. 4) und beginnt grundsätzlich mit der Zustellung...