Leitsatz (amtlich)
1. Bleibt eine vom Antragsteller vorgenommene Schlüsselung von Gemeinkosten der Stromsparte i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 2 StromNEV auch nach deren Erläuterung nicht nachvollziehbar als verursachungsgerechte Aufteilung der Kosten auf Netz und Vertrieb (hier: v.a. durch sog. "Differenzbetrachtung"), so ist die Regulierungsbehörde berechtigt und verpflichtet, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen, ob eine Anerkennung zumindest eines Teils der für den Netzbetrieb geltend gemachten Kosten in Betracht kommt. Die von ihr unterstellte Kostenzuordnung muss lediglich ermessensfehlerfrei die Mindestkosten des Netzes abbilden.
2. Gesicherte Erkenntnisse für den Anfall von Plankosten i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 5 StromNEV fehlen nicht nur dann, wenn die Entstehung der Plankosten dem Grunde nach ungewiss ist, sondern auch, wenn das Ausmaß der Kostenerhöhung nicht beurteilt werden kann.
2.1. Die Vermittlung gesicherter Erkenntnisse über Kostenerhöhungen obliegt dem Antragsteller im behördlichen Genehmigungsverfahren nach § 23a Abs. 1 EnWG.
2.2. Liegen gesicherte Erkenntnisse über Plankosten vor, so hat die Regulierungsbehörde gleichwohl einen Ermessensspielraum, diese Kostenerhöhungen ganz, teilweise oder gar nicht anzuerkennen.
2.3. Fehlen gesicherte Erkenntnisse über die Plankosten, so kann die Regulierungsbehörde deren Anerkenntnis verweigern; es kann offen bleiben, ob sie hierzu sogar verpflichtet ist.
3.1. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 Megawattstunden sind in Höhe der gesetzlich in § 4 Abs. 3 Satz 3 KWKG bestimmten Vergütung anzusetzen. Der Durchschnittspreis des Grundlaststroms im vierten Quartal eines Jahres ist ungeeignet als alleinige Datenbasis für die Prognose der Preisentwicklung im gesamten Planjahr. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Regulierungsbehörde bei der Bewertung von Plandaten zur Menge des aufgenommenen KWK-Stroms dem Testat eines Wirtschaftsprüfers einen höheren Aussagegehalt zumisst als den ungeprüften Eigenerklärungen der Antragstellerin in ihren Mitteilungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
3.2. Aufwendungen für die Aufnahme von Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer als 2 Megawattstunden sind allenfalls in der Höhe der durchschnittlichen Beschaffungskosten des Netzbetreibers für Grundlaststrom anerkennungsfähig.
3.3. Kosten, die sich als Verluste aus der Weiterveräußerung des KWK-Stroms ergäben, sind grundsätzlich nicht anerkennungsfähig.
4. Im Rahmen der kalkulatorischen Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Hinzurechnung des hälftigen Betrages der Dauerschuldzinsen zulässig.
5. Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren zur Erläuterung von Kostenansätzen ist beachtlich, wenn das Unterlassen dieses Vortrags im behördlichen Genehmigungsverfahren nicht auf einer Nachlässigkeit der Antragstellerin, sondern auf Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch die Regulierungsbehörde beruht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 26.7.2006 aufgehoben.
Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassungen des Senats erneut zu entscheiden. Die zu genehmigenden Netznutzungsentgelte gelten für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2007.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf ... EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde an den BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine gemischt kommunalwirtschaftliche Beteiligungsgesellschaft, deren Mehrheitsgesellschafterin die Stadt M. ist. Weiterer Anteilseigner ist die e. AG, die ihrerseits dem R.-Konzern zugehört. Zugunsten der M. Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH besteht seit September 2005 ein Ergebnisabführungsvertrag. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Erzeugung, Verteilung und der Handel mit Elektrizität. Das Netzgebiet umfasst eine geographische Fläche von ca ... km2 und ca ... Einwohner. Die Antragstellerin ist sowohl Grundversorgerin im Bereich der Elektrizität als auch Verteilernetzbetreiberin auf der Niederspannungs- und der Mittelspannungsebene. Daneben befasst sie sich auch mit der Erzeugung und Verteilung von Fernwärme, mit der Versorgung von Endkunden mit Gas und Wasser sowie mit der Erfüllung anderer Versorgungsaufgaben und kommunaler Dienstleistungen. Dies bedeutet, dass die Antragstellerin ein sog. vertikal integriertes Unternehmen ist, bei der die Stromsparte und darin der Netzbetrieb noch nicht real vom Stromhandel entflochten sind. In der Sparte Elektrizität erwirtschaftete die Antragstellerin in den letzten Geschäftsjahren jeweils Gewinne.
Die Antragstellerin hat am 28.10.2005 bei der Landesregulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung von Netzentgelten für das Jahr 2006 gestellt. Diesen Antrag hat sie mit Schreiben vom 23.11., 22.12...