Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung der Eintragung einer beschränkten, persönlichen Dienstbarkeit (hier eines Schmutzwasserkanalleitungsrechts) obliegt dem Grundstückseigentümer. Sie ist dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde nachzuweisen. Dem genügt ein mit Stempelaufdruck bzw. Siegel sowie Unterschriften des Abwasserzweckverbandes versehener Vertragstext nicht.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 3 T 936/02 (629) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 12.2.2003 wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 149,50 Euro.
Gründe
A. Der Antragsteller hat beim Grundbuchamt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks der Gemarkung O. Flur 11 Flurstück 124/49, eingetragen im Grundbuch von O. Bl. 543 beantragt. Hierzu verweist er auf einen „Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit” vom 11.7.2002 zwischen ihm und den Miterben G. S. und M. U., im Vertrag als Eigentümer bezeichnet. Unter Ziff. 2. des Vertrages heißt es:
„Der Eigentümer bewilligt und der AVH beantragt die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit dem vorgenannten Inhalt zu Lasten des vorstehend aufgeführten Grundeigentums im Grundbuch”.
Im Rahmen der weiter getroffenen schuldrechtlichen Abreden wurden dem Antragsteller Vollmachten zur Erlangung von Erbnachweisen und vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen (vgl. Ziff. 9 u. 10 des Vertrages) erteilt. Der Vertrag ist vom Geschäftsführer des Antragstellers und den Eigentümern handschriftlich unterzeichnet. Ebenfalls befindet sich ein Stempelaufdruck des Antragstellers neben den Unterschriften.
Den Eintragungsantrag des Antragstellers beanstandete der Rechtspfleger mit Zwischenverfügung vom 5.9.2002, weil nicht klar ersichtlich sei, auf welchen Teil des Grundstücks der zu errichtende Schmutzwasserkanal verlegt werden solle. Hierzu sei eine Flurkarte einzureichen. Die die Flurkarte einschließende Eintragungsbewilligung bedürfe zudem der notariellen Beglaubigung.
Der Antragsteller reichte hiernach eine Flurkarte mit dem Leitungsverlauf zu den Grundakten. Der Rechtspfleger verwies mit Zwischenverfügung vom 14.10.2002 nochmals auf die Zwischenverfügung vom September und verlangte die notarielle Beglaubigung der Erklärungen der Grundstückseigentümer.
Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt. Die 3. Zivilkammer des LG Magdeburg hat durch Beschluss vom 12.2.2003 das gegen die Zwischenverfügungen gerichtete Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde.
B. Die nach § 78 GBO zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes sind mit der unbefristeten Beschwerde und die Beschwerdeentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1, 78 GBO). Wird eine Zwischenverfügung angefochten, beschränkt sich die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auf das vom Grundbuchamt geltend gemachte Eintragungshindernis. Andere, der Eintragung entgegen stehende Umstände können nur wegweisend erörtert werden (BayObLG v. 27.2.1986 – BReg. 2 Z 21/86, DNotZ 1986, 497; v. 12.4.1983 – BReg. 2 Z 16/82, DNotZ 1983, 752 [753]; KG v. 3.11.1992 – 1 W 3761/92, KGReport Berlin 1993, 21 = RPfleger 1993, 236).
I. Das LG hat ausgeführt, das Grundbuchamt vertrete in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zu Recht die Auffassung, dass eine Behörde nur die eigenen Willenserklärungen beglaubigen könne. Öffentliche Urkunden könnten nur in eigenen Angelegenheiten errichtet werden, was nicht für fremde Erklärungen gelte, selbst wenn diese kraft erteilter Vollmacht abgegeben würden. Eigene Erklärungen entsprächen nicht den Erklärungen, die vor der Behörde abzugeben seien.
Dem hält die sofortige Beschwerde entgegen, die Bestellung von Grunddienstbarkeiten gehöre zu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben eines Abwasserverbandes. Dies gelte insb. dann, wenn der Verband in einer von ihm aufgenommenen öffentlichen Urkunde – was der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt – zur Erklärung der Eintragungsbewilligung bevollmächtigt sei.
Damit sind Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung des LG beruht, nicht aufgezeigt. Vielmehr erging – wie vom LG zutreffend erkannt – die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zu Recht.
II. Das Begehren des Antragstellers ist auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit i.S.v. § 1090 Abs. 1 BGB gerichtet. Die Dienstbarkeit entsteht durch formfreie Einigung und Eintragung im Grundbuch des benachteiligten Grundstücks (§ 873 Abs. 1 BGB). Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur dann, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (§ 19 GBO). Dies ist bei der Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht regelmäßig der Grundstückseigentümer als verlierender Teil (Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rz. 44). Die Eintragungsbewilligung wird dem Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlic...