Leitsatz (amtlich)
1. Die Absicht, den Namen des Grundstückseigentümers zu erfahren, um mit ihm Kontakt aufzunehmen wegen eines eventuellen Verkaufs des Grundstücks, begründet kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, solange nicht dargelegt ist, dass bereits Kaufvertragsverhandlungen stattfinden.
2. Grundbucheinsicht ist im nachbarlichen Verhältnis nur zu gewähren, wenn konkrete, in der räumlichen Nähe begründete Umstände dargelegt werden, aus denen das Interesse abgeleitet wird. Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn unter Grundstücksnachbarn eine Einigung wegen der Beseitigung von Gefahren durch Bäume im Grenzbereich gefunden werden soll.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 19.08.2015; Aktenzeichen ED-571-12) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Bernburg vom 19.8.2015 -... 571-12 - wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer der Flurstücke 52 und 53 der Flur 18 in der Gemarkung U., eingetragen in das Grundbuch von U. Blatt 571.
Er hat unter dem 24.7.2015 gegenüber dem Grundbuchamt des AG Bernburg beantragt, ihm die Eigentümer folgender unmittelbar angrenzender Grundstücke bekannt zu geben:
Flurstück 46 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 63,
Flurstück 500 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 580,
Flurstück 501 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 325,
Flurstück 86 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 408,
Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine mit Pferdestall an einen Reitverein vermieteten Grundstücke erst durch die Zupacht oder den Zukauf von Weideland voll genutzt werden könnten, wenn die Wiesen nicht überweidet werden sollen. Er möchte sich mit den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Eine Verbindungsaufnahme sei auch wegen einiger gefährlich über die Grenze hängender Bäume notwendig, wegen der insbesondere die Nachbargrundstücke betreten werden müssten.
Das Grundbuchamt wies den Beteiligten mit Verfügung vom 27.7.2015 darauf hin, dass ein beabsichtigter Kauf nicht als berechtigtes Interesse gewertet und deshalb keine Auskunft zu eingetragenen Eigentümern gegeben werden könne. Bezüglich einer Gefährdung durch Bäume verwies es den Beteiligten an die zuständige Stadtverwaltung.
Auf ein als "Erinnerung" überschriebenes, dem ursprünglichen Schreiben inhaltsgleiches Schreiben, das am 14.8.2015 bei dem AG eingegangen ist, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 19.8.2015 den Antrag auf Auskunft zurückgewiesen. Die einfache Kaufabsicht sei für ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus dem Grundbuch nicht ausreichend. Auch müsse bedacht werden, dass Informationen über eventuelle Eigentümer auch aus anderen, frei zugänglichen Verzeichnissen eingeholt werden könnten.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde, bei dem AG Bernburg eingegangen am 25.8.2015, hat der Beteiligte weiterhin geltend gemacht, dass es Gründe gebe, weswegen ihm Auskunft über die Eigentümer der Nachbargrundstücke zu erteilen sei.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26.8.2015 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ergänzend ausgeführt, dass die Kontaktaufnahme zum Eigentümer wegen eventuellen Beschneidens von Hecken und Bäumen nicht zu einem Auskunftsanspruch führen könne. Allein aufgrund der Lage des Grundeigentums des Beteiligten (Pferdegutshof, umgeben von Feldern, Weiden und Wald, seien diese Problematiken vorhanden und sollten bekannt sein. Auch würden hier im Zweifel besondere Vorschriften gelten. Eine unmittelbare Gefahr werde hier nicht gesehen und sei auch nicht dargetan. Würde allein die nachbarschaftliche Stellung zur Auskunftserlangung ausreichen, wären unberechtigten Einsichtnahmen Tür und Tor geöffnet, die mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht nicht zu vereinbaren seien.
II. Die nach §§ 12c Absatz 4 Satz 2, 71 Absatz 1 GBO zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat dem Beteiligten die begehrten Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an anderen Grundstücken zu Recht verweigert. Das hierfür nach § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO erforderliche berechtigte Interesse hat der Beteiligte zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dargelegt.
Ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 GBO ist gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8.5.1991, BReg 2 Z 17/91, zitiert nach JURIS), wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. OLG München FamRZ 2013, 1070).
Kein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht für...