Leitsatz (amtlich)
Bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ost - und Westanrechten ist für die Frage eines Ausschlusses des Ausgleichs der Rechte nach § 18 Abs. 1 VersAusglG eine Gesamtbetrachtung aller dieser Rechte vorzunehmen. Liegen in diesem Falle die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, so scheidet ein Ausschluss einzelner Rechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG aus, da diese Regelung gegenüber § 18 Abs. 1 VersAusglG nachrangig ist.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG -Familiengerichts- Salzwedel vom 1.9.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,2907 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1,1880 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.
4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,5347 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31.03.1994 übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden Kosten nicht erhoben.
Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000 EUR.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde am 11.5.1994 geschieden.
Der Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss des AG vom 27.3.1997 nach § 2 VAÜG ausgesetzt.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG im Wege der internen Teilung zugunsten des Antragsgegners und zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) übertragen und, gleichfalls im Wege der internen Teilung, ein Anrecht i.H.v. 1,1880 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Antragsgegners übertragen. Bei weiteren Anrechten der Parteien i.H.v. 0,5814 Entgeltpunkten (Antragstellerin) und 1,0693 Entgeltpunkten -Ost- (Antragsgegner) hat es festgelegt, dass ein Ausgleich unterbleibt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das Festlegen des Unterbleibens des Ausgleichs bei den sog. geringfügigen Anrechten, was § 18 VersAusglG nicht entspreche und im Übrigen das mit 2004 fehlerhaft angegebene Ende der Ehezeit.
Die Beschwerde ist nach § 58 FamFG zulässig und auch begründet.
Was das Ende der Ehezeit anbetrifft, hat das AG diesen Schreibfehler bereits durch Beschluss vom 13.9.2010 berichtigt.
Im Übrigen gilt für den Versorgungsausgleich:
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01.10.1989
Ende der Ehezeit: 31.03.1994
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,5814 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,2907 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.480,44 EUR.
2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,3910 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6955 Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach
§ 47 VersAusglG beträgt 2.742,93 EUR.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland hat der Antragsgegner ein Anrecht mit ei...