Leitsatz (amtlich)
Die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 33 FGG setzt nicht voraus, dass zuvor ein Verfahren nach § 52a FGG stattgefunden hat. Welchen Weg der umgangsberechtigte Elternteil einschlägt - § 33 FGG oder § 52a FGG - kann er daher frei wählen und den nach seiner Überzeugung erfolgversprechenderen Weg wählen.
Verfahrensgang
AG Wittenberg (Entscheidung vom 23.04.2007; Aktenzeichen 4 F 451/06) |
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Gründe
Die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin bietet gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 14 FGG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist.
Das Amtsgericht hat mit dem zur Anfechtung stehenden Beschluss vom 28.09.2007 (Bl. 125 d. A.) der Antragstellerin gemäß § 33 FGG für die Zuwiderhandlung gegen den umgangsregelnden Beschluss des Amtsgerichts vom 23.04.2007 (Az.: 4 F 451/06) ein Zwangsgeld von 500,00 EUR angedroht.
Dagegen gibt es nichts zu erinnern.
Das Verfahren nach § 33 FGG eignet sich zunächst nicht dazu, die erneute Ausgangsentscheidung zum Umgangsrecht auf Kindeswohlgesichtspunkte zu überprüfen.
Dies kann in einem Verfahren nach § 52a FGG erfolgen (OLGR Frankfurt 2002, 328). Hierzu bedarf es aber eines Antrags, der ausdrücklich nicht gestellt wurde.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Umgangsregelung setzt nicht die vorherige Durchführung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG voraus.
Dem Wortlaut des § 52a Abs. 5 Satz 2 FGG ist keineswegs zwingend zu entnehmen, dass die Androhung eines Zwangsmittels bzw. dessen Festsetzung erst dann in Betracht kommt, wenn vorher ein Vermittlungsverfahren durchgeführt worden ist. Die Vorschrift besagt nur, dass im Rahmen eines Vermittlungsverfahrens der Einsatz von Zwangsmitteln zu überprüfen ist, wenn das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist. Sie besagt jedoch nicht, dass die fehlende Durchführung des Vermittlungsverfahrens die Vollstreckung nach § 33 FGG ausschließt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Zwangsgeldandrohung bzw. auch einer späteren Zwangsgeldfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehle, so lange kein Verfahren nach § 52a FGG durchgeführt worden ist. Das Verfahren gewährt nämlich keineswegs im Regelfall einen einfacheren und effektiveren Rechtsschutz. Es bleibt deshalb einem Umgangsberechtigten durchaus die Möglichkeit, anstelle bzw. neben einem Vermittlungsverfahren die rechtlichen Möglichkeiten des § 33 FGG zu ergreifen, zumal die Androhung eines Zwangsgeldes grundsätzlich geeignet ist, positive Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft der antragsgegnerischen Partei zu haben (OLG Bamberg FamRZ 2001, 169f). Es steht dem umgangsberechtigten Elternteil daher frei, nach seinem Ermessen den Rechtsweg zu wählen, der nach seiner Ansicht der erfolgsversprechendere ist (OLG Rostock FamRZ 2002, 967f).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 13a, 14 FGG.
Fundstellen