Leitsatz (amtlich)
Soweit die Partei am Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines Sachverständigen nach § 4 JVEG nicht beteiligt ist, kann sie noch im Kostenfestsetzungsverfahren rügen, die Staatskasse habe den Sachverständigen zu hoch oder zu Unrecht vergütet.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 20.07.2018; Aktenzeichen 4 O 192/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7. August 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 20. Juli 2018 in Gestalt der Teilabhilfe-, Abhilfe- und Berichtigungsbeschlüsse vom 17. September 2018 (2x), 26. Oktober 2018 und 28. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Der Beschwerdewert beträgt 17.814,06 EUR.
Gründe
I. In dem Rechtsstreit, der dem Kostenfestsetzungsverfahren zu Grunde liegt, hatte der Kläger als Eigentümer zweier Bestandsgebäude die Beklagte als Eigentümerin eines an beide angrenzenden Grundstücks mit der Behauptung in Anspruch genommen, durch Abrissmaßnahmen und die Errichtung eines Neubaus der Beklagten sei es an den klägerischen Grundstücken zu Gebäudeschäden, insbesondere Rissbildungen gekommen.
Über die Gebäudeschäden holte der Kläger außergerichtlich fachlichen Rat und ein Privatgutachten der Planungsgemeinschaft K. vom 20. Februar 2013 ein, für deren Leistungen der Kläger insgesamt 2.927,40 EUR zahlte. Auf Antrag des Klägers vom 22. Mai 2013 erließ das Landgericht Halle im selbständigen Beweisverfahren (5 OH 6 / 13) am 7. August 2013 einen Beweisbeschluss über die behaupteten Schäden, die Frage einer etwaigen Überbauung der Grundstücksgrenze als Ursache für die Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Risse und die Sanierungskosten. Nachdem der Kläger im Laufe des Verfahrens seine Angaben zu den behaupteten Rissen teilweise korrigiert hatte, erließ das Landgericht am 10. März 2014 einen entsprechend korrigierten Beweisbeschluss.
Im Auftrag des Gerichts erstattete der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Diplom-Ingenieur S. H. aus H. am 26. Februar 2016 ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren, das der Kläger zum Gegenstand seiner am 28. Februar 2017 vor dem Landgericht Halle erhobenen Klage (4 O 192 / 17) machte, mit welcher er die Feststellung der Ursache der Risse, der Verantwortlichkeit der Beklagten sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Ursachen bzw. der Schäden und die Feststellung der Höhe der Sanierungskosten beantragte. Die Beschränkung des Klägers auf die genannten Feststellungen beruht auf dem Umstand, dass die Versicherung der Beklagten nach Durchführung des Beweissicherungsverfahrens 45.000 EUR an den Kläger gezahlt hatte. Während des Rechtsstreits hat der Kläger Sanierungsarbeiten zur Beseitigung der Risse durchgeführt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. Januar 2018 stellte das Landgericht fest, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die Kosten für eine Beseitigung der in den Gebäuden des Klägers vorhandenen und auf die Baumaßnahme der Beklagten zurückzuführenden Risse gemäß dem Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur H. vom 26. Februar 2016 zu übernehmen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und der Streitwert auf 20.140,57 EUR festgesetzt.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspflegerin des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2018 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 23.875,38 EUR festgesetzt.
Hiergegen erhob zunächst die Beklagte mit Schriftsatz vom 7. August 2018 Beschwerde in Höhe eines Teilbetrages von 17.814,06 EUR. Zur Begründung trug die Beklagte vor, die in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Kosten des Privatsachverständigen K. in Höhe von 2.927,40 EUR seien nicht erstattungsfähig. Die Feststellungen des Privatsachverständigen seien nicht erforderlich gewesen, da der Kläger die Schäden in dem selbständigen Beweisverfahren alleine durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen hätte feststellen lassen können, eine vorherige Feststellung durch einen Sachverständigen daher objektiv nicht erforderlich gewesen sei. Ferner greift die Beklagte den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit an, als dieser die Kosten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Diplom-Ingenieur H. enthält, an den das Gericht insgesamt 13.082,67 EUR gezahlt hatte. Diese Kosten hält die Beklagte insgesamt nicht für erstattungsfähig, da dem Sachverständigen keine Vergütung zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass der Sachverständige Diplom-Ingenieur H. keine brauchbare Unterscheidung nach Altrissen und neuen Rissen je nach Projektphase getroffen habe. Das habe sich aus zwei anderen selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Halle (4 OH 11 / 17 und 4 OH 7 / 17) ergeben, über deren Inhalt die Beklagte im Nachhinein informiert worden sei. Da der gerichtliche Sachverständige zu der Frage, ob die Schadensfeststellungen des Planungsbüros K. auf den...