Leitsatz (amtlich)
Ergeht in einer Familienstreitsache mit der Hauptsacheentscheidung als Nebenentscheidung eine sog. gemischte Kostengrundentscheidung, mit der auch über die Kostentragungslast einer teilweisen Antragsrücknahme entschieden wird, so ist gegen die wegen der Antragsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Hauptsachebeschlusses lediglich eine Rechtsmittelbelehrung über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel mit der Monatsfrist und nicht auch zu dem anfechtbaren Teil der "gemischten" Kostenentscheidung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig und rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde auch bei anwaltlicher Vertretung des beteiligten Beschwerdeführers, wenn das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zur Antragsrücknahme innerhalb der Monatsfrist für die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung eingegangen ist.
Verfahrensgang
AG Schönebeck (Beschluss vom 08.11.2012; Aktenzeichen 5 F 324/12 RI) |
Tenor
Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Kostenentscheidung unter Nr. 2 des Tenors des am 8.11.2012 verkündeten Beschlusses des AG - Familiengericht - Schönebeck (Az. 5 F 324/12) abgeändert:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit dem hinsichtlich der Kostenentscheidung angefochtenen Beschluss vom 8.11.2012 hat das AG die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, ihre Zustimmung zu einer Grundbuchberichtigung insoweit zu erteilen, als zugunsten des Antragstellers auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein lebenslanges Wohnrecht eingetragen wird. Ursprünglich hatte der Antragsteller - mit Antragsschrift vom 5.7.2012 - beantragt, dass die Eintragung den Satz "Es (das Wohnrecht) ist unentgeltlich" umfassen sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem AG am 18.10.2012 hat er seinen Antrag mit der Maßgabe gestellt, dass der genannte Satz nicht mehr eingetragen werden solle. Nach diesem Antrag hat das AG zugunsten des Antragstellers entschieden und die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung in dem ihr am 19.11.2012 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die am 19.12.2012 beim AG eingegangen ist.
Nachdem der Senat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 14.1.2013 - ihr zugestellt am 20.1.2013 - auf die Versäumung der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde hingewiesen hatte, hat sie mit am 4.2.2013 beim AG und auch beim OLG eingegangenen Schriftsatz vom 1.2.2013 die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die sofortige Beschwerde beantragt.
II. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des AG vom 8.11.2012 ist zulässig.
1. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels standen §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 269 Abs. 5 S. 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO entgegen, denn es wurde nicht innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt. Ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses ist der Antragsgegnerin der Beschluss vom 8.11.2012 am 19.11.2012 zugestellt worden. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief daher am 3.12.2012 ab. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ging jedoch erst am 19.12.2012 und damit nach Fristablauf beim AG ein.
Vorliegend gilt im Übrigen nicht die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG.
Zwar sind auf Familienstreitsachen - um eine solche handelt es sich vorliegend nach §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG - gem. § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Bestimmungen der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde anzuwenden, jedoch sind die Regelungen über Kostenentscheidungen (§§ 80 bis 84 FamFG) nicht einschlägig. Vielmehr folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Geltung der kostenrechtlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Der Verweis des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht Anwendung findet (BGH FamRZ 2011, 1933; OLG Oldenburg [4. Zivilsenat] FuR 2011, 112; OLG Köln, Beschl. v. 8.11.2010 - 4 WF 193/10 - zitiert nach "juris"; OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.1.2011 - 15 WF 2/11 - zitiert nach "juris"; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 243 FamFG Rz. 9).
Deshalb ist die Ausgangsnorm für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels - über § 113 Abs. 1 FamFG - vorliegend § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO, denn es liegt eine sog. "gemischte Kostenentschei...