Leitsatz (amtlich)

Die Prozesskostenhilfe beantragende Partei darf in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht keine anderweitigen Verbindlichkeiten, wie z.B. einen Konsumkredit, eingehen.

 

Verfahrensgang

AG Bitterfeld (Beschluss vom 24.10.2008; Aktenzeichen 8 F 143/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Bitterfeld-Wolfen vom 24.10.2008 (Az.: 8 F 143/08) dahin abgeändert, dass der Antragsgegner Monatsraten nur i.H.v. 30 EUR zu entrichten hat.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die vom Antragsgegner zu tragende Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das AG hat nach Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Antragsgegner mit angefochtenem Beschluss vom 24.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt, jedoch ab November 2008 eine monatliche Ratenzahlung von 60 EUR bis einschließlich August 2009 und ab September 2009 von monatlich 95 EUR aufgegeben, wogegen sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners richtet.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Denn durch den nicht zu beanstandenden Umzug sind beim Antragsgegner die nunmehr nachgewiesenen höheren Wohnkosten anzusetzen. Diese betragen nach dem vorgelegten Mietvertrag monatlich 301 EUR. Daneben sind mangels weiteren Vorbringens die Heizkosten von angegeben 25,35 EUR abzugsfähig, so dass Wohnkosten von 326,35 EUR anstatt der angeführten und zudem die Nebenkosten enthaltenden 142,40 EUR zu berücksichtigen sind. Daneben sind jedoch die Monatsraten für den konsumtiven Kredit mit monatlich 70 EUR nicht abzugsfähig. Denn diese sind während der Trennungsphase in Kenntnis des herannahenden Scheidungsverfahrens aufgenommen worden. Ein Bezieher von Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtsprechung - um eine solche handelt es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - kann nicht anderweitige Vermögensverfügungen treffen oder vorrangig anderweitige Verbindlichkeiten in Kenntnis der Rückzahlungs- oder Verfahrenskostentragungspflicht eingehen oder abtragen.

Der Antragsgegner hat daher Monatsraten von 30 EUR bei einem einzusetzenden Einkommen von 64,54 EUR unter Zugrundelegung der ansonsten nicht zu beanstandenden Berechnung des AG ab November 2008 zu tragen.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2147850

FamRZ 2009, 1233

OLGR-Ost 2009, 482

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