Leitsatz (amtlich)
1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben.
ls22. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.
3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge i.S.v. Art. 5 Nr. 1b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 5 O 1324/01 (256) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 24.1.2002 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Klage gegen eine Bank mit Sitz in Österreich. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in T. Auf diesem Grundstück befindet sich ein altes Ferienheim des ehemaligen Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB). Die Antragsteller kauften das Grundstück 1992 und planten, das alte Ferienheim zu einem Hotel umzubauen und dieses sodann selbst zu betreiben.
Die Antragsteller versuchten i.E. vergeblich, bei ihren Hausbanken Kredite für den Umbau des Ferienheimes zu erhalten. Ende 1994 machten sie die Bekanntschaft eines Herrn M. Dieser schlug ihnen vor, die nötigen Mittel zum Bau des Hotels durch die Errichtung eines Grundschuldbriefes zu beschaffen. In diesem Zusammenhang kam es unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen zu einer Begutachtung des Grundstückes durch einen Herrn R. Dieser erstellte am 10.12.1994 ein Gutachten, in dem der Wert des Grundstückes mit 26.927.000 DM angegeben wurde. Tatsächlich war das Grundstück in dem seinerzeit gegebenen Bebauungszustand – auch nach Auffassung der Antragsteller – nur zwischen 2 und 3 Mio. DM wert. Im Gutachten R. waren – was zwischen den Parteien unstreitig ist – Ertragswerte berücksichtigt, die sich auf noch nicht errichtete bzw. renovierte/umgebaute Gebäude bezogen. Beide Antragsteller unterzeichneten das Gutachten auf dessen erster Seite. Herr M. forderte die Antragsteller dazu auf, einen Eigentümer-Grundschuldbrief über den in dem Gutachten R. ausgewiesenen Betrag ausstellen zu lassen. Die Eigentümergrundschuld wurde am 17.1.1996 in das Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde ein entspr. Grundschuldbrief Gruppe 02 Nr. … über 26.927.000 DM nebst 18 % Jahreszinsen ausgestellt.
In dem Jahre 1998 kam es zu unmittelbaren Kontakten zwischen den Antragstellern und der H. Bau AG. Die Kontakte mit der H. Bau AG, einem Baukonzern mit Sitz in Wien, erfolgte über deren Aufsichtsratsvorsitzenden M.R. und den Vorstand A.T., der unter falschem Namen und Titel, Dr. G.H., auftrat. Am 3.7.1998 übergab der Antragsteller zu 2. das Konzept für das Hotel Herrn T. Es wurden Baukosten i.H.v. 3,6 Mio. DM und eine schlüsselfertige Übergabe im Frühjahr 1999 angestrebt. Bei einer weiteren Besprechung Anfang August 1998 wurde den Antragstellern von Herrn T. für die H. AG folgendes Modell vorgeschlagen: Statt einer unmittelbaren Finanzierung des Bauobjekts über einen Kredit sollten die Antragsteller Aktien der H. AG erwerben. Die Finanzierung des Anteilskaufs sollte wiederum durch Aufnahme eines Kredits bei der Antragsgegnerin erfolgen. Statt der Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der H. AG sollte aus diesen Erträgen das Hotel und auch der Kredit finanziert werden. Zur Besicherung des Darlehens für den Anteilskauf sollte der deutsche Grundschuldbrief dienen.
Im Juli 1998 begab sich der Antragsteller zu 2. mit Herrn T. zu dem damaligen Vorstandsmitglied und Generaldirektor der Antragsgegnerin G. nach E. in Österreich, dem Sitz der Antragsgegnerin, und schloss dort, auch im Namen seiner Ehefrau, einen Kreditvertrages über 15 Mio. DM ab. In dem Angebotsschreiben der Antragsgegnerin vom 1.7.1998 wurde als Kreditzweck die Finanzierung einer Beteiligung an der H. AG angegeben. Der Kredit sollte bis zum 31.5.2001 zurückgeführt werden. Eine Verlängerung für ein weiteres Jahr wurde in Aussicht genommen.
Im Übrigen lautete der Kreditvertrag auszugsweise wie folgt:
„Für alle aus diesem Kreditverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist Erfüllungsort Sitz der BANK B. AG. Für Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem eingeräumten Kredit und seiner Sicherstellung entstehen, ist ohne Rücksicht auf den Betrag das Bezirksgericht E. zuständig, wenn es die BANK B. AG nicht vorzieht, sie bei einem sonst für sie zuständigen Gerichtsstand zu belangen.”
Für diesen Kredit sollte nach dem von den Antragstellern angenommenen Angebot der Antragsgegnerin u.a. folgende Sicherheit die...