Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 18.09.1997; Aktenzeichen 32 O 465/97)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Magdeburg vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel.

3. Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird, auch in Abänderung der diesbezüglichen Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 18. September 1997, auf 100.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller als Vermieter einer 520 m² großen Ladenfläche in einer Magdeburger Einkaufspassage nehmen die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Erfüllung einer mietvertraglich vereinbarten Betriebspflicht in Anspruch.

Der Mietvertrag zum Betrieb eines X.Marktes (Sonderposten: tägliche Gebrauchsartikel, Artikel Mode und Sport, Blumenshop) in der im Gesamthandeigentum der Antragsteller stehenden sog. Y.passage wurde am 20. August 1996 zwischen den Antragstellern als Gesellschaftern bürgerlichen Rechts und der Walsroder Firma F.GmbH in Gründung mit einer Laufzeit von 10 Jahren, beginnend spätestens am 01. Oktober 1996, abgeschlossen (Bl. 19 – 29 d. A.).

Zur Betriebspflicht findet sich in § 11 Nr. 1 des Mietvertrages folgende Regelung:

§ 11 Betriebspflicht – Konkurrenzklausel

  1. Bei Läden, Gastwirtschaften und ähnlichen Betrieben, die auf den ständigen Publikumsverkehr angewiesen sind, ist der Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters nicht berechtigt, das Geschäftslokal zu schließen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen.

Die Antragsteller tragen vor, die F.GmbH in Gründung sei in der Folgezeit nicht in das Handelsregister eingetragen worden und der Geschäftsbetrieb habe, wie sich aus mehreren Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) vom 30.07. (Bl. 40/41 d. A.), 02.09. (Bl. 42/43 d. A.) und 18.09.97 (Bl. 64 d. A.) sowie der eidesstattlichen Versicherung des Objektleiters vom 02. September 1997 (Bl. 44 d. A.) ergebe, zum 30. September dieses Jahres eingestellt werden sollen. Die Antragsgegner persönlich seien demnach, womit auch der Verfügungsanspruch gegeben sei, aufgrund der vereinbarten Betriebspflicht gehalten, die angemieteten Räumlichkeiten über den 30. September 1997 hinaus während der gesetzlichen Ladenzeiten zu geschäftlichen Zwecken offen zu halten, und zwar primär unter Einsatz von Personal und Ware, hilfsweise ohne Einsatz von Personal und Ware. Äußerst hilfsweise machen die Antragsteller eine entsprechende Unterlassungspflicht der Antragsgegner geltend.

Der Verfügungsgrund sei darin zu sehen, daß durch die Schließung der letztlich von den Antragsgegnern angemieteten Fläche insgesamt mehr als 30 % der Gesamtfläche der Einkaufspassage frei stünden, in welchem Falle einige Mieter ein vertraglich eingeräumtes Sonderkündigungsrecht wahrnehmen könnten.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 18. September 1997 (Bl. 47/48 = Bl. 50/51 d. A.) den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mangels hinreichender Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückgewiesen. Das Sonderkündigungsrecht stelle nämlich nur eine rechtliche Möglichkeit dar, begründe jedoch nicht die konkrete Gefahr eines unmittelbar drohenden Schadens.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 09. Oktober 1997 (Bl. 68/69 d. A.) ergänzend begründete Beschwerde der Antragsteller (Bl. 53 – 56 d. A.), der das Landgericht durch Beschluß vom 29. September 1997 (Bl. 66/67 d. A.) nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch sonst gemäß § 569 Abs. 2 in Verb. mit den §§ 920 Abs. 3, 936 ZPO zulässigerweise von den nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Bevollmächtigten der Antragsteller erhobene Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als nicht gerechtfertigt angesehen.

1. Der Antrag ist bereits mangels Verfügungsanspruchs unbegründet.

Zwar kann die Passivlegitimation der Antragsgegner für einen eventuellen Anspruch aufgrund des an sich mit der Firma F.GmbH in Gründung von den Antragstellern geschlossenen Mietvertrages gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG oder, bei Abschluß des Vertrages im Vorgründungsstadium, nach den allgemeinen Zurechnungsregeln des Gesellschaftsrechts nicht in Frage gestellt werden, obschon weder die negative Handelsregisterauskunft des Amtsgerichts Walsrode vom 12. März 1997 (Bl. 30 d. A.) noch der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners zu 1) vom 31.01.1997 (Bl. 37 d. A.) in dem Mietprozeß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Walsrode insoweit sichere Rückschlüsse auf den momentanen Stand der Dinge zulassen. Denn darlegungs- und beweispflichtig für den Abschluß des Gesellschaftsvertrags und die Eintragung im Handelsregister als die persönliche Haftung der Handelnden ausschließende Umstände wären in jedem Fall die Antragsgegner.

Es mag auch zugunsten der Antrag...

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