Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung einer Entscheidung zum Umgangsrecht
Leitsatz (amtlich)
Eine Entscheidung zum Umgangsrecht kann nachträglich nur abgeändert werden, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Vorübergehende Probleme bei der Ausübung des Umgangsrechtes sind nicht ausreichend, um die gerichtliche Umgangsregelung zu ändern.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 3, § 1696 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Halberstadt (Beschluss vom 25.11.2004; Aktenzeichen 8 F 563/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Halberstadt vom 25.11.2004 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.3.2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 14 FGG, § 127 Abs. 2 ZPO) in dem isolierten Umgangsrechtsverfahren - Hauptsacheverfahren (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) - ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
1. Das FamG hat das Umgangsrecht des Antragsgegners mit Beschl. v. 18.2.2004 geregelt (§ 1684 Abs. 3 BGB). Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss wurde mit Senatsbeschluss vom 15.7.2004 zurückgewiesen.
2. Das FamG kann seine Anordnung nur nachträglich ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (§ 1696 Abs. 1 BGB). Lediglich unter diesen Voraussetzungen darf die gerichtliche Umgangsregelung an eine veränderte Sach- und Rechtslage angepasst werden (AnwK/Harms, 2005, § 1696 Rz. 1, 15 ff.).
Die Antragstellerin trägt zur veränderten Sach- und Rechtslage nur vor, das (am 28.3.2000 geborene) Kind sei weder am 2.10.2004 noch am 23.10.2004 zu einem Umgang mit dem Antragsgegner bereit gewesen. Derartige vorübergehende Schwierigkeiten genügen - abweichend von der Ansicht der Antragstellerin - nicht, um die gerichtliche Umgangsregelung zu ändern und einen begleiteten Umgang anzuordnen oder das Umgangsrecht des Antragsgegners gar völlig auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 BGB). Vielmehr hat die Antragstellerin - im Interesse des Kindeswohles - Anstrengungen zu unternehmen, bestehende Schwierigkeiten zu überwinden (Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1684 Rz. 7, m.w.N.). Mit dieser Verpflichtung lässt sich das Abänderungsbegehren der Antragstellerin nicht vereinbaren.
Fundstellen
Haufe-Index 1351628 |
FamRZ 2005, 1771 |
FPR 2007, 323 |
ZfJ 2005, 409 |
JAmt 2005, 529 |
NJOZ 2005, 4708 |
OLGR-Ost 2005, 747 |