Leitsatz (amtlich)
Soll eine eingetragene Grunddienstbarkeit dergestalt erweitert werden, dass sie auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines weiteren, bislang nicht herrschenden Flurstücks besteht, ist dies keine bloße Inhaltsänderung im Sinne von § 877 BGB.
Tenor
Unter Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) im Übrigen wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt - Grundbuchamt - vom 3. Februar 2016 aufgehoben, soweit sie darauf hinweist, dass für das Flurstück 531 der Flur 13 schon ein Abwasser- und Regenwasserleitungsrecht besteht.
Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 500,00 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3) ist als Eigentümer des im Grundbuch von O. Blatt 2661 verzeichneten Flurstücks 516 und die Beteiligte zu 1) als Eigentümerin der im Grundbuch von O. Blatt 2662 verzeichneten Flurstücke 529, 530, 531 und 532 eingetragen.
Auf Blatt 2661 ist unter lfd. Nr. 2 der Abteilung II für die lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses (Flurstück 516) folgende Eintragung verzeichnet:
"Grunddienstbarkeit (Abwasser-/Regenwasserleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 13 Flurstück 517, eingetragen im Grundbuch von O. Blatt 2662. Gleichrang mit Abt. II Nr. 1 und 3. Unter Bezug auf die Bewilligungen vom 20.03.2013 und 03.06.2013, URNr. 415/2012 und 785/2013, Not. L. in W., eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 20.08.2013."
Mit dem von der Notarin L. in W. zur UR-Nr. 296/2014 beurkundeten Vertrag vom 18. März 2014 hat die Beteiligte zu 1) an den Beteiligten zu 2) das "Vertragsobjekt" veräußert. Dies war eine Teilfläche von ca. 1.540 qm des Flurstücks 118/11 und eine Teilfläche von ca. 140 qm des Flurstücks 517. In Ziffer II/7.4 haben die Vertragsparteien vereinbart:
"Die Notarin wird weiter beauftragt, bei dem unter Ziffer I./3. benannten Eigentümer - Herrn S. H. - eine nachträgliche Bewilligungsurkunde in notarieller Form dahingehend anzufordern, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 zugunsten des Flurstück 517 eingetragene Grunddienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 2 - Abwasser- und Regenwasserleitungsrechts - auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des heutigen Vertragsobjekts besteht und die Eintragung der Änderung im Grundbuch wird aufgrund der Bewilligungsurkunde UR.-Nr. 415/2012 bewilligt und beantragt.
...
Gleichzeitig wird die Eintragung eines Herrschvermerks in das Grundbuch zugunsten des heutigen Vertragsobjekts beantragt."
Der Beteiligte zu 3) hat unter dem 5. September 2014 (unterschriftsbeglaubigt durch die Notarin L. zu UR-Nr. 1141/14) seine Zustimmung erteilt, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 zugunsten des Flurstückes 517 der Flur 13 eingetragene Grunddienstbarkeit Abt. II lfd. Nr. 2 - Abwasser- und Regenwasserleitungsrecht - auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Vertragsobjektes aus dem Kaufvertrag der Notarin L. vom 18. März 2014 besteht und die Änderung im Grundbuch von O. Blatt 2661 in Abt. II eingetragen wird.
Die beurkundende Notarin hat mit Identitätserklärung vom 12. August 2015 (UR-Nr. 995/2015) erklärt, dass der Grundbesitz vermessen wurde und nunmehr, nach Vorlage der katasterlichen Fortschreibungsunterlagen, folgende Bezeichnung führt (Ziffer 2 der Urkunde):
Vorgängerflurstück 118/11:
Flur 13 Flurstück 529 ...
Industrie- und Gewerbefläche 1.106 qm
Vorgängerflurstück 517:
Flur 13 Flurstück 531...
Industrie- und Gewerbefläche 619 qm
Sie hat die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch an den neu vermessenen Flurstücken (Ziffer 3 der Urkunde) beantragt und unter Bezugnahme auf Ziffer II./7.4 des Kaufvertrages und Ziffer 2 der Urkunde UR-Nr. 1141/2014 die Eintragung der Änderung im Grundbuch dahingehend bewilligt und beantragt, dass die im Grundbuch von O. Blatt 2661 in Abt. II unter lfd. Nr. 2 eingetragene Grunddienstbarkeit auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers der neu vermessenen Flurstücke 531 und 529 jeweils der Flur 13 besteht. Zugleich hat sie die Eintragung eines Herrschvermerks zugunsten der neu vermessenen Flurstücke 529 und 531 beantragt.
Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage der Urkunden Nr. 296/2014 (Kaufvertrag), Nr. 995/15 (Identitätserklärung), Nr. 552/2014 (Genehmigungserklärung des Beteiligten zu 3)), Nr. 1141/2014 (Pfandfreigabeerklärung), sowie der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Kommune u. a. beantragt:
Eintragung der Änderung gem. Ziffer II./7.4 des Kaufvertrages i.V.m. Ziffer 7 der Identitätserklärung und Eintragung des Herrschvermerks.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hat das Amtsgericht Halberstadt - Grundbuchamt - darauf hingewiesen, dass der beantragten Grundbuchberichtigung ein Hindernis entgegenstehe und hat zu deren formgerechter Behebung eine Frist von sechs Wochen bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die beantragte Änderung der eingetragenen Gr...