Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücke. Grundbucheintragung
Leitsatz (amtlich)
Ein Amtswiderspruch ist grundsätzlich dann einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eitnragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.
Normenkette
GBO § 53 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 05.06.2000; Aktenzeichen 3 T 59/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 5. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 15.600 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Landwirt R. L. war eingetragener Eigentümer der im Grundbuch von G., Band 27, Blatt 30 (Bestandsblatt 966) eingetragenen Grundstücke G., Flur 2, Flurstücke 832 und 913, zu einer Größe von insgesamt 39.86 ar. R. L. wurde durch Beschluß des Kreisgerichts R. mit Wirkung vom 31. Dezember 1950 für tot erklärt. Am 31. Juli 1970 stellte das Staatliche Notariat R. auf Antrag von M. L., der Ehefrau des R. L., einen Erbschein aus, demzufolge R. L. zu ½ von M. L., zu ¼ von seinem Vater R. L., zu 1/8 von seiner Schwester M. B. geb. L. und zu je 1/40 von S. F. geb. L., W. L., I. S. geb. L., M. M. geb. L. (der Beschwerdeführerin) und P. Fr. geb. L. beerbt worden ist (NR 308/70).
Unter dem 1. Februar 1971 schrieb das Staatliche Notariat Q. (Notar St. ) die Beschwerdeführerin wie folgt an:
„Die Eheleute J. K. und H. geb. R., wohnhaft in G., W. straße 3, haben den Wunsch, das Ackergrundstück G. Band 27 Blatt 30 Bestandsblatt 966 (…) zu erwerben. Der Einheitswert beträgt 830,– Mark. Eingetragener Eigentümer ist noch Herr R. L.. Nach den hier vorliegenden Erbscheinen gehören Sie zu den Miterben nach R. L.. Wir bitten um Nachricht, ob Sie mit einem Verkauf an die Eheleute K. einverstanden sind. Nach den hier bestehenden Bestimmungen kommt als Verkaufspreis der Einheitswert in Frage. Sollten Sie mit einem Verkauf einverstanden sein, so werden wir Ihnen zu gegebener Zeit die entsprechenden Vollmachten übersenden.”
Mit notariellem Vertrag vom 14. Juli 1972 (UR 20 – 594 – 72) des Staatlichen Notariats Q. (Notar St. ) verkaufte J. K. als Bevollmächtigter der M. L. (u.a.) das Flurstück 832 (Größe: 15.60 ar) zum Preis von 244 Mark der DDR an die Eheleute J. und H. K. in ehelicher Vermögensgemeinschaft und ließ es diesen auf. In der Präambel des Vertrages hieß es:
„Herr R. L. ist Eigentümer der im Grundbuch von G. Band 27 Blatt 30 eingetragenen Grundstücke. Es handelt sich um Ackergrundstücke in G. Flur 2 Flurstück 832 und 913 in einer Gesamtgröße von 39.86 ar. Der Einheitswert beträgt ca. 600,– Mark. Der Grundstückseigentümer ist verstorben, und zwar am 31. Dezember 1950. Ausweislich des erteilten Erbscheins NR 308/70 des Staatlichen Notariats B. ist er von seiner Witwe M. L. geborene Mx. allein beerbt worden. Frau L. beantragt die Berichtigung des Grundbuches auf ihren Namen.”
Am 12. September 1972 erstellte das Staatliche Notariat Q. (Notar St. ) unter dem Aktenzeichen „NR 308/1970” eine „3. Ausfertigung” des Erbscheins des Staatlichen Notariates R.. Diese „3. Ausfertigung”, die mit einem Dienstsiegel des Staatlichen Notariates Q. versehen war, lautete wörtlich:
„Erbschein
Gesetzliche Erbin des R. L., der durch Beschluss mit Wirkung vom 31. Dezember 1950 für tot erklärt wurde, ist die Witwe M. L. geborene Mx., wohnhaft in S., Kreis R., H. -Straße 6.
B. (R. ), den 31. Juli 1970.
Staatliches Notariat R..
gez. Rl., Notar.
Vorstehender Erbschein wird zum 3. Male ausgefertig und Frau M. L. geborene Mx. in S. erteilt.
Q., den 12. September 1972
Staatliches Notariat
Unterschrift St.
Notar.”
Am 16. März 1973 wurde M. L. als alleinige Eigentümerin des Flurstücks 832 in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück wurde auf Blatt 1569 des Grundbuchs von G. übertragen. Sodann wurden die Eheleute K. als Eigentümer des Flurstücks 832 in das Grundbuch eingetragen.
Mit notariellem Vertrag vom 15. Juni 1987 (20 – 387 – 87 Staatliches Notariat Q., Notar Bz. ) schenkten die Eheleute K. eine Teilfläche des Flurstücks 832 den Beteiligten zu 1. und zu 2. zu gemeinschaftlichem Eigentum. Die Beteiligten zu 1. und zu 2. wurden am 5. November 1988 als Eigentümer des neu gebildeten Flurstücks 832/1 in das Grundbuch eingetragen (Blatt 1731). Die restliche Teilfläche (Flurstück 832/2) verblieb bei den Eheleuten K. (Blatt 1569).
Die Eheleute K. verstarben und wurden aufgrund ihres gemeinschaftlichen Testamentes vom 14. August 1985 (Staatliches Notariat Q. H 40 – 196 – 85) von der Beteiligten zu 1. allein beerbt. Die Beteiligte zu 1. wurde auf ihren Antrag vom 30. April 1996 hin am 2. März 1999 als Eigentümerin des Flurstücks 832/2 in das Grundbuch (Blatt 1569) eingetragen.
Die Beschwerdeführerin hatte bereits mit Schreiben vom 9. Mai 1996 darauf hingewiesen, daß das Grundbuch unrichtig sein müsse, weil M. L. nicht alleinige Erbin des Grundstücks gewesen sei; der in Bezug genommen...