Leitsatz (amtlich)
Für den Nachweis des Fortbestands der Vollmacht reicht es gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht aus, dass eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgelegt wird, die nicht dem Handelnden erteilt worden ist. Die Legitimationswirkung erfasst regelmäßig nur den im Ausfertigungsvermerk namentlich benannten Empfänger.
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Bernburg vom 13.5.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 500.000,00 EUR.
Gründe
I. Als Eigentümer des im Grundbuch von Bernburg Blatt ... verzeichneten Grundstücks sind eingetragen:
D. C.,
W. J.,
T. F.,
R. K.,
A. Pn.,
M. P.,
J. R.,
T. Re.,
als Gesellschafter der bürgerlichen Rechts - mit der Bezeichnung "... ".
Mit Schriftsatz vom 12.9.2013 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte die Urschrift eines Grundbuchberichtigungsantrages vom 18.7.2013 (4 UR 526/2013), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und die beglaubigte Abschrift zweier Vollmachten. Dies war zum einen die Generalvollmacht der Eheleute T. und R. F. vom 1.7.1997 in einer den Eheleuten F. am 2.7.1997 erteilten Ausfertigung und zum anderen eine Spezialvollmacht der R. F. gemeinschaftlich mit P. F. vom 14.7.2009 in einer der R. F. am 15.7.2009 erteilten Ausfertigung. Zugleich stellte der Verfahrensbevollmächtigte die in der Urkunde vom 18.7.2013 enthaltenen Eintragungsanträge. Diese Urkunde ist unterzeichnet von D. C., W. J., R. K., A. Pn., J. R., T. Re. sowie von P. und T. F., diese beiden mit dem Zusatz "zugleich für die T. -F. -Erben", und von M. P., dieser mit dem Zusatz "zugleich für die M. P. Holding GmbH, H. ". In der Sache enthält die Urkunde u.a. folgende Erklärungen:
"Herr T. F. ist am 17.06.1998 in H. verstorben. Frau R. F. geborene M. ist am 03.12.2011 mit dem letzten Wohnsitz in F. nachverstorben. Deren Erben haben sich in der Weise wegen des Nachlasses der Eltern auseinandergesetzt, dass der Gesellschaftsanteil von Herrn T. F. von 10 % mit Zustimmung von Frau R. F. auf dessen fünf Kinder zu gleichen Teilen, demnach zu 2 % zum Todestag des Vaters übergegangen ist. Hiernach sind zum 01.07.2013 die Herren S., M. und L. F. aus der Gesellschaft ausgeschieden und haben ihre Gesellschaftsanteile jeweils hälftig auf ihre Geschwister P. F. und T. F. abgetreten und übertragen."
"Herr M. P. hat seinen Gesellschaftsanteil zum 01.07.2012 insgesamt auf die von ihm allein vertretene und im Handelsregister des AG Stuttgart unter HRB 740933 eingetragene M. P. Holding GmbH, Sitz H. (p. A. H., D. Straße 16) abgetreten und übertragen."
"Der übrige Gesellschafterbestand blieb unverändert."
"Wir bewilligen und beantragen die Berichtigung des erwähnten Grundbuchs dahingehend, dass nunmehr
1. die Gesellschaft unter der Bezeichnung "G. Re. & Partner Grundstücks-GbR," Sitz H. bestehend aus
2. bestehend aus P. F., T. F., D. C., W. J., R. K., A. Pn., der M. P. Holding GmbH, Sitz H., J. R. und T. Re. l als ausschließliche Gesellschafter und gem. §§ 705 ff BGB
im Grundbuch als Eigentümer vermerkt werden."
...
"Wir, die Kinder des Herrn T. F., geben diese Erklärungen auch als Unterbevollmächtigte unseres Vaters bzw. unserer Mutter R. F. auf Grund der uns erteilten Vollmachten vom 14.07.2009 (UR 2009 Nr. 619 des Notariats H. IV) ab, von der eine Ausfertigung heute vorgelegen hat."
Mit Zwischenverfügung durch Beschluss vom 21.5.2014 hat das AG Bernburg - Grundbuchamt - darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung einer Grundbuchberichtigung ein Hindernis entgegenstehe, zu deren formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von zwei Monaten bestimmt werde. Bei Tod eines Gesellschafters (hier T. F.) gelte eine GbR gemäß § 727 BGB als aufgelöst, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes geregelt sei. Um den Tatbestand der Fortführung prüfen zu können, bedürfe es der Vorlage des Gesellschaftsvertrages in der Form des § 29 GBO, hilfsweise der Erklärung aller verbleibenden Gesellschafter einschließlich aller nach § 35 GBO ausgewiesenen Erben, dass und mit wem die Gesellschaft auch bei Tod eines Gesellschafters fortgeführt werde. Dabei sei die Erbfolge zunächst nach § 35 GBO durch einen Erbschein bzw. Eröffnungsprotokoll nebst Abschrift des notariellen Testaments bzgl. T. F. und R. F. nachzuweisen. Nach Vorlage dieser Unterlagen könne sodann erst beurteilt werden, ob aufgrund der Generalvollmachten im Zusammenhang mit der erteilten Spezialvollmacht habe gehandelt werden können. Dabei ergehe der Hinweis, dass die Spezialvollmacht ausgefertigt für R. F. vorgelegt worden sei. Hier müsse die Bevollmächtigung erteilt auf den Handelnden (P. F./T. F.) vorgelegt werden.
Hiergegen wandten sich die Beteiligten mit Schriftsatz vom 5.6.2014. Sie hätten nicht den Weg des lückenlosen Nachweises der Unrichtigkeit des Grundbuchs beschritten. Vielmehr hätten die Eigentümer die Berichtigung des Grundbuchs auf der Grundlage der Bewilligung der Betroffenen beantragt. T. F. ...