Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Nachweis des Fortbestandes einer Vollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis des Fortbestandes der in notarieller Urkunde durch den Vorstand einer Bank an ihre Bankangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Grundbucherklärungen und diesbezüglichen Unterbevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr dadurch geführt werden, dass die beiden jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigten Bankangestellten bei Abgabe ihrer Erklärungen eine Ausfertigung vorlegen, die der Bank als Vollmachtgeberin erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2001 - 2 Wx 42/01 = RNotZ 2001, 407 und OLG München, Beschl. v. 19.5.2008 - 34 Wx 23/08 = DNotZ 2008, 844).

 

Normenkette

BeurkG §§ 47, 49; BGB §§ 172-173; GBO § 13

 

Verfahrensgang

AG Dieburg (Beschluss vom 10.09.2012)

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte unter Vorlage des von ihm beurkundeten Kaufvertrages UR-Nr .../2012 für die Vertragsbeteiligten neben der Eigentumsumschreibung von der Beteiligten zu 1) auf die Beteiligten zu 2) und der Löschung weiterer Rechte auch die Löschung der im Grundbuch Abt. III lfd. Nr ... für die Beschwerdeführerin eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 5.409,15 EUR. Hierzu wurde die von den Bankangestellten A und B als Bevollmächtigten unterzeichnete und notariell unterschriftsbeglaubigte Löschungsbewilligung der Gläubigerin vorgelegt; zum Nachweis der Vollmacht beigefügt waren notariell beglaubigte Fotokopien notarieller Ausfertigungen von zwei notariellen Vollmachtsurkunden. In UR-Nr .../2012 vom 21.2.2012 des Notars N1 in Stadt1 hatten die Vorstandsmitglieder der Gläubigerin Dr. C und D acht namentlich bezeichnete Bankbedienstete, darunter auch E und F, bevollmächtigt, näher bezeichnete Grundbucherklärungen mit dem Recht zur Erteilung von Untervollmachten abzugeben. In der weiteren UR-Nr .../2012 des Notars N2 in Stadt1 vom 25.6.2012 erteilten die Bevollmächtigten F und E insgesamt 104 namentlich aufgeführten Mitarbeitern der Gläubigerin, darunter auch den hier handelnden Bankangestellten A und B Vollmacht zur Vertretung der Gläubigerin in Bezug auf alle Grundbucherklärungen mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Erbbaurechten. Die Ausfertigung der in notariell beglaubigter Fotokopie beigehefteten erstgenannten Vollmacht (UR-Nr .../2012) war ausweislich des Ausfertigungsvermerkes der Beschwerdeführerin erteilt worden.

Mit Zwischenverfügung vom 10.9.2012 beanstandete der Rechtspfleger des Grundbuchamtes, mit der der Beschwerdeführerin als Vollmachtgeberin erteilten Ausfertigung könne der Nachweis der Vollmacht nicht erfolgen, vielmehr bedürfe es der Vorlage einer den Bevollmächtigten erteilten Ausfertigung, wobei auf eine Fundstelle in der Literatur (Schöner/Stöber, 13. Aufl. Rz. 3584) hingewiesen und ausgeführt wurde, der dort zitierten Gegenauffassung des OLG Köln werde nicht gefolgt.

Gegen diese Zwischenverfügung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 8.10.2012, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde ein, mit der im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln (RNotZ 2001, 407) geltend gemacht wurde, die vom Notar ausgestellte Ausfertigung genüge den Formerfordernissen. Dies gelte auch, wenn die vorgelegte Ausfertigung dem Vollmachtgeber erteilt und von diesem an die Bevollmächtigten übergeben worden sei.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.10.2012, auf dessen Inhalt wegen der Begründung Bezug genommen wird, nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde, über welche nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist nach §§ 71, 73 GBO statthaft.

Die Beschwerde erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin als Gläubigerin des zu löschenden Rechtes ergibt sich daraus, dass diese bezüglich der hier von der Zwischenverfügung betroffenen Löschung ihres Rechtes als verlierender Teil nach § 13 GBO antragsberechtigt wäre. Dabei ist es für die Beschwerdeberechtigung insoweit unschädlich, dass der Antrag auf Löschung hier nur von den Beteiligten zu 1) und 2) als Parteien des Kaufvertrages gestellt worden war (vgl. BGH NJW 1994, 1158 und 1998, 3347; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 2728 und 488; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 63 und § 13 Rz. 42/46).

Die Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die angefochtene Zwischenverfügung inhaltlich keinen Bestand haben kann. Für die Löschung der in Abt. III lfd. Nr ... eingetragenen Zwangshypothek ist die eingereichte Löschungsbewilligung nebst den notariell beglaubigten Abschriften der Ausfertigungen der Vollmachtsurkunden, zu denen der die Erklärung beurkundende Notar festgestellt hat, dass sie ihm in Ausfertigung vorlagen, ausreichend; b...

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