Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung eines gesetzlichen Prüfungsverbandes wegen der Besorgnis seiner Befangenheit im Genossenschaftsrecht.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 11 T 2/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 10.5.2002 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer – 2. Kammer für Handelssachen – des LG Halle vom 24.4.2002 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde und die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) ist eine beim AG Halle-Saalkreis unter der Nr. … im Genossenschaftsregister eingetragene Kreditgenossenschaft. Sie gehört als Mitglied dem Beteiligten zu 2), ursprünglich Genossenschaftsverband B. e.V. in H. an, der inzwischen nach der Verschmelzung mit einem weiteren Verband als Genossenschaftsverband N. e.V., wie im Rubrum aufgeführt, firmiert.
Dieser ist gem. § 1 Abs. 2 seiner Satzung Prüfungsverband der Beteiligten zu 1) i.S.d. Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 1.5.1889 (GenG).
Er wiederum ist Mitglied des D. e.V. mit Sitz in B. (D. e.V.). Dieser ist Spitzenverband i.S.d. GenG.
Im Jahre 2001 kam es zur satzungsgemäßen Prüfung gem. § 53 GenG einschließlich der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 2000 gem. § 340k Abs. 2 HBG bei der Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 2).
Im Rahmen dieser Prüfung kam es zu erheblichen Differenzen zwischen den Beteiligten, die dazu führten, dass die Beteiligte zu 1) beim AG-Registergericht-Halle-Saalkreis einen Antrag nach § 56 Abs. 2 S. 2 GenG gestellt hat.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, der Beteiligte zu 2) sei befangen, weshalb sein Prüfungsrecht ruhe und der Spitzenverband D. e.V. habe die Bestellung eines anderen Prüfers verweigert, wodurch diese vom AG Registergericht gem. § 56 Abs. 2 GenG vorzunehmen sei. Für derartige Fälle der Befangenheit eines Prüfungsverbandes sei diese Vorschrift einschlägig, keinesfalls diejenige des § 55 GenG, was sie im Einzelnen begründete.
Die Befangenheit des Beteiligten zu 2) ergebe sich aus einer Reihe von Umständen:
Zum Einen ergebe sie sich aus Äußerungen und Verhalten einzelner Verbandsprüfer des Beteiligten zu 2). Zum Anderen daraus, dass der Beteiligte zu 2) Vorstandsvorsitzende zweier benachbarter … banken darauf angesprochen habe, ob sie nicht die Beteiligte zu 1) übernehmen wollten.
Schließlich zeige der Prüfungsablauf im Einzelnen beispielsweise durch erschwerte Möglichkeiten zur Stellungnahme oder durch Versuche der Einbeziehung des Aufsichtsrates wie auch durch die Annahme eines zu hohen Wertberichtigungsbedarfes, der seinerseits wieder verhandelbar gewesen sei, die Befangenheit des Beteiligten zu 2). Auch habe der Beteiligte zu 2) die Prüfung in ungewöhnlicher Weise erweitert.
Die Beteiligte zu 1) hat selbst beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bn. eine Sonderprüfung nach § 44 KWG beantragt und vorab die A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mbH (künftig A.) mit der Prüfung ausgewählter Kreditengagements zum 31.12.2000 beauftragt und eine umfangreiche Stellungnahme zum Berichtsteil I, zum Leseexemplar Berichtsteil II sowie zum endgültigen Berichtsteil II des Beteiligten zu 2) abgegeben.
Eine Prüfung nach § 44 Abs. 1 KWG bei der Beteiligten zu 1) führte im Auftrag des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen die K. Wirtschaftprüfungsgesellschaft (künftig K.) durch und erstattete ihren Bericht am 16.1.202.
Der Beteiligte zu 2) hatte zuvor beim Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Bn. Anzeige nach § 29 Abs. 3 KWG erstattet.
Die Beteiligte zu 1) hat beim AG Registergericht Halle-Saalkreis einen Antrag nach § 56 Abs. 2 S. 2 GenG gestellt, für die Jahresabschlussprüfung 2000 und gesetzliche Prüfung gem. § 53 GenG für das Jahr 2000 und nachfolgende Prüfungen bis auf Widerruf – hilfsweise nur für die Jahresabschlussprüfung 2000 und gesetzliche Prüfung gem. § 53 GenG für das Jahr 2000 – einen anderen gesetzlichen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer i.S.d. §§ 53 ff. GenG zu bestellen, wobei sie anregte, den Genossenschaftsverband R. e.V. F., zu bestellen.
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.
Weder sei der Weg des § 56 GenG überhaupt eröffnet, was näher ausgeführt wird, noch sei er befangen. Die seinen Verbandsprüfern im Einzelnen vorgeworfenen Äußerungen bestreite er. Meinungsunterschiede über den Wertberichtigungsbedarf seien normale sachliche Differenzen im Rahmen einer Prüfung. Dass er hierüber gesprächsbereit gewesen sei, zeige gerade, dass er nicht befangen sei.
Außerdem werde er durch den Prüfbericht von K. bestätigt. Dies zeige auch, dass es der Beteiligten zu 1) in erster Linie darum gehe, unliebsamen Prüfungsfeststellungen auszuweichen, um evtl. Konsequenzen hieraus, nämlich der Inanspruchnahme von Stütz...