Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 01.07.1999; Aktenzeichen 28 Ns 131/99) |
Tenor
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 01. Juli 1999 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2.
Das Verfahren wird hinsichtlich der dem Angeklagten mit Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 03. März 1994 (Az.: 7 Js 45178/93) zur Last gelegten Tat vom 02. Oktober 1993 eingestellt.
Insoweit hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es wird davon abgesehen, diesbezüglich entstandene notwendige Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen.
3.
Die Sache wird im übrigen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - kleine - Strafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht - Strafrichterin - Magdeburg hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren eines nicht versicherten Fahrzeugs, wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, und wegen fahrlässigen Vollrausches in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die auf "das Strafmaß" beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch - und hierbei noch weiter gehend auf die Prüfung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung - beschränkt worden. Eine Revision kann nicht auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, wenn das Landgericht unzutreffend von der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist (BayObLG VRS 89, 128; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 344 Rdn. 7). In einem derartigen Fall kann das landgerichtliche Urteil keinen Bestand haben, wenn die Strafkammer in der rechtsfehlerhaften Annahme, die Berufung des Angeklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung sei wirksam auf die Rechtsfolgenentscheidung beschränkt, keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen hat. So liegt es hier. Im einzelnen:
Ist eine zulässige Revision erhoben, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob das Berufungsgericht den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt vollständig geprüft hat, insbesondere, ob der Gegenstand des Berufungsverfahrens in dem Umfang, wie das Berufungsgericht angenommen hat, durch eine Beschränkung der Berufung begrenzt war, wobei das Revisionsgericht an die rechtliche Beurteilung der Rechtsmittelbeschränkung durch das Berufungsgericht nicht gebunden ist (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz VRS 70, 14; 75, 46 f.; OLG Köln NStZ 1989, 91; BayObLG a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 352 Rdn. 4 m.w.N.). Diese Prüfung ergibt hier, daß die Berufungsbeschränkung des Angeklagten unwirksam war.
Ob eine Rechtsmittelbeschränkung gemäß § 318 S. 1 StPO unwirksam ist, beurteilt sich zunächst nach der sogenannten Trennbarkeitsformel. Danach ist die Beschränkung der Berufung nur möglich, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich zu machen. Daneben ist das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit zu beachten. Die abschließende Entscheidung des Verfahrens, die trotz ihres stufenweisen Zustandekommens als einheitliches Ganzes anzusehen ist, darf nicht in sich widersprüchlich sein. Die Beschränkung der Berufung ist daher unwirksam, wenn sie zu Widersprüchen zwischen nicht angefochtenen Teilen des Urteils und der Entscheidung des Berufungsgerichts führen kann (s. insg. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 318 Rdn. 6 und 7 m. zahlr. w. N.).
Ob diese Gefahr besteht, hat das Berufungsgericht allerdings erst aus der Sicht des Ergebnisses seiner Beratung über die von ihm zu treffende Rechtsmittelentscheidung zu treffen (BGHSt 27, 70, 72; OLG Köln NStZ 1989, 24, 25). Dabei ist jedoch festzuhalten, daß Inhalt dieser Entscheidung allein die Frage ist, ob aus der Sicht des Landgerichts für das Amtsgericht Anlaß zur Prüfung bestand, ob der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Ist dies der Fall, steht die mangelnde Trennbarkeit von Schuld- und Straffrage und damit die Unwir...