Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung der Teilung einer LPG von der unzulässigen Abspaltung eines Teils der LPG.
2. Eine Teilung einer LPG der Pflanzenproduktion in zwei LPGen der Pflanzenproduktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPGen mit einer LPG der Tierproduktion zusammenzuschließen.
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Beschluss vom 28.04.2003; Aktenzeichen 9 Lw 17/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 28.4.2003 verkündete Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind vom Antragsteller zu erstatten. Eine Erstattung der im Verfahren der I. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers an den BGH wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht aus ererbtem Recht des Herrn H. B. einen Anspruch aufgrund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) geltend. Am 1.1.1969 trat der Erblasser, der bislang Mitglied einer LPG (Typ I) gewesen war, der LPG (Typ III) "Vorwärts" We. bei. Er brachte 13,8163 ha Nutzfläche ein und leistete 30.395 DM Inventarbeitrag, entsprechend 2.200 DM/ha. Die vom Erblasser eingebrachte Fläche hat eine Qualität von 61 Bodenpunkten. Fondsvermögen der früheren LPG (Typ I) i.H.v. 2.010 DM/ha wurde auf die LPG (Typ III) übertragen.
Mit der Trennung von Tier- und Pflanzenproduktion wurden die Mitglieder der LPG We., die in der Pflanzenproduktion tätig waren, darunter auch der Erblasser, Mitglieder der LPG (P) Wa.
Am 10.4.1991 wurde ein Vertrag zwischen dem Vorstand der LPG (P) Wa. und dem Vorstand der LPG (T) We. geschlossen, in dem u.a. Folgendes vereinbart war:
"1. Nach vollzogener Teilung der LPG (P) Wa. erfolgt ein Zusammenschluss des herausgeteilten Bereiches Feldbau We. mit der LPG (T) We. zur LPG We ..."
Die LPG (P) Wa. fasste am 7.6.1991 einen Beschluss über einen "Teilungsplan".
Darin heißt es u.a.:
"1. Aus der LPG P Wa. wird durch Teilung der Wirtschaftsbereich der ehemaligen Abteilung We. einschließlich Gemüseproduktion abgespalten. Die Wirtschaftstätigkeit der LPG P Wa. reduziert sich damit auf die Territorialbereiche Wa. und T. Es entsteht die vorläufige LPG P We. Die LPG P Wa. besteht im reduzierten Umfang fort.
2. Folgende Vermögensteile gehen auf das neue Unternehmen über:...
Nicht aufgeführte Gegenstände und Vermögensteile verbleiben in der LPG P Wa..
3 ...
Beide aus der Teilung hervorgehenden Genossenschaften gewähren ihren Mitgliedern die gleichen Mitgliedschaftsrechte, wie sie gem. Statut und Betriebsordnung der LPG P Wa. geregelt sind ...
4. Die Teilung erfolgt auf der Basis der Bilanz zum 30.6.1990. Alle durch die LPG P Wa. eingegangenen Rechtsgeschäfte gelten als Handlung für jedes aus der Teilung hervorgegangene Unternehmen ...
8. Im Anschluss an die Teilung wird folgendes weiteres Unternehmen als Tochter der dann reduziert fortbestehenden LPG P Wa. durch diese bzw. deren Rechtsnachfolger gegründet ...".
Zu den Mitgliedern, die nach dem "Teilungsplan" der LPG (P) We. angehören sollten, gehörte auch der Erblasser H. B..
Die LPG (P) We. wurde am 3.7.1991 im LPG-Register eingetragen mit der Bemerkung
"Auf Grund der Vollversammlung v. 7.6.1991 wurde der Bereich ehemals Gemüseproduktion und andere We. Flächen - Anlage liegt bei."
Des Weiteren ist eingetragen:
"Gemäß LAG erlischt die Registrierung der LPG (P) u. LPG We. zum 31.12.1991. Die Rechtsnachfolgerin ist die Agrargenossenschaft We. eG".
Am 12.7.1991 beschloss die LPG (P) Wa. ihre Liquidation zum 31.12.1991.
Einige LPG-Mitglieder schlossen im Jahr 1994 mit der Agrargenossenschaft We. e.G. Vereinbarungen, in denen dem jeweiligen Mitglied "entsprechend dem Anteilschein in der Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen LPG" Geldbeträge zugesprochen wurden. Eine Regelung, derzufolge mit der Zahlung des in der Vereinbarung ausgewiesenen Betrags alle Ansprüche des Mitglieds aufgrund seiner LPG-Mitgliedschaft abgegolten seien, enthalten die Vereinbarungen nicht. Die Agrargenossenschaft We. e.G. zahlte an frühere LPG-Mitglieder Pflichtinventarbeiträge, Fondsausgleich und Arbeitszeitvergütung aus. H.B. hatte bereits von der LPG (T) We. gem. Überweisung v. 17.4.1991 und von der LPG We. gem. Überweisung v. 13.9.1991 insgesamt 6.908 DM erhalten; auf Fondsausgleich sollen ihm nach streitigem Vorbringen der Antragsgegnerin bis zum 30.6.1995 weitere 7.440,30 DM gezahlt worden sein.
H.B. verstarb am 30.6.2000; der Antragsteller ist sein alleiniger Erbe.
Der Antragsteller hat gemeint, die Teilung der LPG (P) Wa. sei gescheitert; der Erblasser sei Mitglied der Antragsgegnerin geblieben. Eine Übertragung des Vermögens der LPG (P) Wa. auf d...