Leitsatz (amtlich)
Anforderungen für eine familiengerichtliche Genehmigung der Ermächtigung der Eltern zur Führung eines selbständigen Betriebs eines Erwerbsgeschäfts durch einen Minderjährigen.
Verfahrensgang
AG Bernburg (Beschluss vom 24.07.2013; Aktenzeichen 4 F 433/12) |
Tenor
I. Das Gesuch des Beteiligten zu 1, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht abgewiesen.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Bernburg vom 24.7.2013 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.000.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2 bis 3 begehren die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung, dass ihr minderjähriges Kind, der 16-jährige Beteiligte zu 1, ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreiben darf (§ 112 BGB).
Der Beteiligte zu 2 und die Beteiligte zu 3 haben miteinander die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe ging der (am 19.6.1997 geb.) Beteiligte zu 1 hervor, um den es im vorliegenden Sorgerechtsverfahren geht. Die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) wurden Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Auf Grund eines im Jahr 2010 beim Familiengericht anhängig gewordenen Ehescheidungsverfahrens wurde die Ehe rechtskräftig geschieden (Verfahren 4 F 475/10 AG Bernburg). Der 16-jährige Beteiligte zu 1 (Kind) ist in der alleinigen Obhut des Beteiligten zu 2 (Kindesvaters) verblieben; er besucht das ... Gymanasium in C.
Am 7.8.2012 ermächtigten die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) den minderjährigen Beteiligten zu 1 (Kind) zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, nämlich der Anmeldung eines Gewerbes, das sich mit dem "Verkauf (bzw. Vermittlung gegen Entgelt)" und der "Vermietung von Ton-, Licht- u. DJ-Technik" befasst.
Am 30.9.2012 beantragten die Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) beim Familiengericht die Erteilung einer Genehmigung ihrer Ermächtigung (§ 112 BGB).
Nachdem das Familiengericht eine schriftliche Stellungnahme des Beteiligten zu 1 (Kindes), sein Schulzeugnis, eine "Einschätzung" der Schule sowie eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau eingeholt hatte, wies es die Anträge auf Erteilung der Genehmigung mit Beschluss vom 21.1.2013 als unbegründet ab.
Auf die - am 4.2.2013 beim Familiengericht eingelegte - Beschwerde des Beteiligten zu 1 (Kindes) hob der Senat die angefochtene Entscheidung mit einem am 11.4.2013 erlassenen Senatsbeschluss vom 8.4.2013 auf, da das Familiengericht die Beteiligten zu 1 bis 3 nicht persönlich angehört und den Beteiligten zu 4 (Jugendamt) nicht am Verfahren beteiligt habe.
Nachdem das Familiengericht die persönliche Anhörung der Beteiligten zu 1 bis 3 nachgeholt und auch eine Stellungnahme des Beteiligten zu 4 (Jugendamts) eingeholt hatte - dabei stellte sich auch heraus, dass den Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) die gemeinsame elterliche Sorge für den Beteiligten zu 1 (Kind) zusteht -, wies das Familiengericht die Anträge erneut ab, und zwar mit Beschluss vom 24.7.2013.
Gegen diese - dem mittlerweile von seinem jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Beteiligten zu 1 (Kind) am 29.7.2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 (Kind) mit der am 1.8.2013 beim Familiengericht eingelegten und am 12.8.2013 begründeten Beschwerde.
II. Die zulässige Beschwerde des betroffenen Kindes (§§ 58 ff. FamFG) ist im Ergebnis nicht begründet:
1. Der betroffene Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt, obgleich er noch minderjährig ist, denn er hat das 14. Lebensjahr vollendet (§ 60 FamFG).
2. a) Das Verfahren des Familiengerichts ist nicht zu beanstanden, nachdem das Familiengericht die persönliche Anhörung des Beteiligten zu 1 (Kindes) und der Beteiligten zu 2 und 3 (Kindeseltern) nachgeholt hat (§§ 159, 160 FamFG).
b) Das Familiengericht hat die von den sorgeberechtigten Beteiligten zu 2 und 3 erteilte Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts auch zu Recht nicht genehmigt:
aa) Das Familiengericht geht zutreffend davon aus, dass über die Frage, ob die nach § 112 BGB notwendige Genehmigung zu erteilen ist, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Interessen des Minderjährigen, entschieden werden muss. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass der Minderjährige "über seine Jahre hinaus gereift" ist und sich "im Rechts- und Erwerbsleben schon im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen" kann und dies seiner Veranlagung nach auch tun wird. Auf dieser Grundlage ist dann weiter zu erwägen, ob er "die zum selbständigen Betrieb des beabsichtigten Erwerbsgeschäfts erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten hat" und ob er gewillt und in der Lage ist, "die mit dem Geschäft verbundenen Verantwortungen und Verpflichtungen dritten Personen und der Allgemeinheit gegenüber" zu erfüllen, und ob ihn etwa "sonstige ta...