Leitsatz (amtlich)
Lässt sich für das Grundbuchamt nicht ausschließen, dass der im Grundbuch ohne Geburtsdatum eingetragene Berechtigte einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit noch lebt (hier: Der Berechtigte wäre etwa 100 Jahre alt), kommt eine Löschung nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Salzwedel - Grundbuchamt - vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Salzwedel von A. Blatt ... 0 (zuvor Blatt ... 9 und davor Blatt ... 5) eingetragenen Grundbesitzes. Dort ist in der zweiten Abteilung unter der laufenden Nummer 1 hinsichtlich des Flurstücks 1 eingetragen:
"Der Eigentümer ist zugunsten des Handelsmannes Wilhelm Sch. in A. als Eigentümer des Grundstücks Flur 21 Flurstück 42 in seinem Eigentumsrecht dahin beschränkt, daß Wilhelm Sch. an die dem Flurstück 41 Flur 21 liegenden alte Katasterparzelle 584 Kbl. 3 solange benutzt, wie er lebt und nicht das Benutzungsrecht seines Flurstücks 42, Flur 21 seitens K. K., diesem zum Schluß des Wirtschaftsjahres am 1. April kündigt. Eingetragen auf Grund des Rezesses vom 15. Juni 1939 in der Umlegungssache von A. Uml. A 10, eingetragen am 31. Oktober 1950. Mit dem belasteten Grundstück von A. Blatt ... 9 hierher übertragen am 05.08.1998."
Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte die Löschung dieser Eintragung unter Vorlage eines Antrages der Beteiligten und der Sterbeurkunde eines am 11. August 1855 geborenen und am 10. Dezember 1931 verstorbenen Wilhelm August Heinrich Sch.
Das Grundbuchamt hat am 9. Mai 2018 den rechtlichen Hinweis erteilt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Das Geburtsdatum des Berechtigten habe nicht ermittelt werden können. Da das eingetragene Recht auf einem Rezess vom 15. Juni 1939 beruhe, der von den Antragstellern angegebene Wilhelm August Heinrich Sch. aber schon 1931 gestorben sei, könne dieser nicht der Berechtigte sein. Mit Schreiben vom 21. November 2018 hat die Verfahrensbevollmächtigte beglaubigte Kopien aus dem Hauptregister der Stadt A. vorgelegt, wonach Wilhelm Ludwig Karl Sch. am 3. Dezember 1885 und Wilhelm Karl Ferdinand Sch. am 17. Februar 1888 geboren seien. Bei beiden könne es sich um die Rechtsinhaber handeln. Weitere Personen mit dem Namen Sch. seien laut Auskunft der Stadt A. nicht verzeichnet. Zum Zeitpunkt des Rezesses müsse der Berechtigte bereits volljährig gewesen sein, also mindestens 21 Jahre alt. Es liege daher nahe, dass es sich bei dem Berechtigten um einen der beiden genannten Personen handele. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass eine Löschung des Rechts nicht erfolgen könne, da weder der korrekte Berechtigte habe nachgewiesen werden können bzw. noch eine entsprechende Sterbeurkunde habe vorgelegt werden können. Für Mutmaßungen sei kein Raum. Da das Geburtsdatum nicht bekannt sei, finde § 5 Abs. 1 Satz GBBerG Anwendung, wonach eine Löschung erst nach 110 Jahren ab Grundbucheintragung zulässig sei. Darauf hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 12. März 2019 entgegnet, dass es nicht darauf ankomme, welcher der beiden möglichen Berechtigten der Maßgebliche sei. Das Grundbuchamt, nicht die Beteiligten hätten die unzulängliche Grundbucheintragung zu verantworten.
Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27. März 2019 den Antrag zurückgewiesen unter Wiederholung seiner bisherigen Begründung. Die Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 4. Juni 2019 hiergegen Beschwerde unter Wiederholung der bisherigen Argumente eingelegt und ergänzend zur Begründung ausgeführt, dass es jeglicher Logik widerspreche, davon auszugehen, dass einer der beiden möglicherweise berechtigten Personen noch am Leben sei. Wenn tatsächlich 110 Jahre ab Eintragung abzuwarten sei, wären die Beteiligten daran gehindert, das Grundstück zu ihren Lebzeiten zu verkaufen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juni 2019 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Grundbuchamt dem Löschungsantrag der Beteiligten nach § 22 GBO nicht entsprochen.
Wenn die Bewilligung desjenigen nach § 19 GBO fehlt, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist, ist es notwendig, dass die Unrichtigkeit nach § 22 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird. Dieser Nachweis obliegt dem Antragsteller. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller muss grundsätzlich lückenlos alle Möglichkeiten - in der Form des § 29 GBO - ausräumen, die der begehrten berichtigenden Eintragung - hier also der Löschung - entgegenstehen könnten. Ganz entfernt liegende, nur theoretische Möglich...