Leitsatz (amtlich)
1. Einem Sachverständigen kann das Honorar aberkannt werden, wenn seine Leistung wegen gravierender Mängel objektiv unverwertbar ist und diese Mängel durch Nachbesserungen und Ergänzungen nicht abgestellt werden können, sondern eine Neuerstellung des Gutachtens zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich ist.
2. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich zwischen der Verwertbarkeit und der Überzeugungskraft des Gutachtens.
3. Die Nichtbeantwortung der Beweisfragen führt zur Unverwertbarkeit.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 20.08.2019; Aktenzeichen 5 O 302/16) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 90.436,26 EUR nebst Zinsen aus der fristlosen Kündigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück M. Straße in H. in Anspruch.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 2016 den Beschwerdeführer zum Sachverständigen bestellt und ihn beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage zu erstatten, inwieweit die in den einzelnen Rechnungen enthaltenen Kosten zur Fertigstellung des Bauvorhabens notwendig, ortsüblich und angemessen gewesen seien. Wegen der Einzelheiten des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 10. Februar 2016 wird auf Bl. 115 bis 118 Bd. II Bezug genommen. Der Beschwerdeführer hat sein Gutachten am 14. Juli 2017 vorgelegt. Mit Rechnung vom selben Tage hat er seine Vergütung mit 10.805,68 EUR berechnet (Bl. 19 Bd. III d.A.), die ihm zwischenzeitlich überwiesen wurde.
Der Kläger hat am 23. Oktober 2017 beantragt, für den Beschwerdeführer den Verlust seiner Vergütung anzuordnen, weil das Gutachten grobe fachliche Mängel und eine beispiellose Schlampigkeit aufweise, teilweise auf Unterstellungen basiere und sich der Sachverständige teilweise Entscheidungen über Rechtsfragen anmaße, die nicht seiner Kompetenz unterlegen und nicht zum Umfang seines Auftrages gehört hätten.
Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 hat das Landgericht einen neuen Sachverständigen bestellt und diesen mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 10. Februar 2016 beauftragt. Gleichzeitig hat es dem Kläger aufgegeben, einen erneuten Vorschuss i.H.v. 4.000,00 EUR einzuzahlen.
Das Landgericht hat am 20. August 2019 beschlossen, dass der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers entfalle (vgl. Bl. 117 bis 122 Bd. IV d.A.). Zur Begründung ist ausgeführt, das Gutachten des Beschwerdeführers sei mangelhaft und könne nicht Grundlage einer richterlichen Entscheidung sein. Es weise erhebliche Lücken in der Beantwortung der Beweisfragen auf; es sei insbesondere im Hinblick auf die Beweisfragen der Notwendigkeit der Arbeiten nicht nachvollziehbar. Es bleibe mangels Anknüpfungstatsachen offen, wie der Beschwerdeführer die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Preise geprüft habe. Die ihm im Vorfeld übersandten Unterlagen seien ersichtlich nicht in das Gutachten eingeflossen. Da diese Lücken so erheblich seien, habe die Kammer Zweifel daran, dass diese im Rahmen einer Anhörung oder eine Ergänzung geschlossen werden könnten. Beispielsweise ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Ziff. 3.2.2 seines Gutachtens nicht, auf welcher Grundlage er zu diesem Ergebnis gelangt sei. Darüber hinaus arbeite er mit Unterstellungen und Vermutungen. So hätte er zur Prüfung der Mengen einen Ortstermin anberaumen müssen, um diese gegebenenfalls vor Ort zu überprüfen. Darüber hinaus beantworte er Beweisfragen aus rechtlicher Perspektive, wie beispielsweise die Frage der Notwendigkeit der Bauüberwachung. In der Gesamtschau schätze die Kammer die Mängel derart gravierend ein, dass eine Nachbearbeitung erfolglos sein werde.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 30. August 2019 Beschwerde eingelegt, die er am 11. Oktober 2019 näher begründete. Er vertritt die Ansicht, Gegenstand des Beweisbeschlusses vom 10. Februar 2016 sei die Prüfung gewesen, ob der in den aufgeführten Rechnungen enthaltene Werklohn notwendig, ortsüblich und angemessen gewesen sei. Diesem Auftrag sei er in seinem Gutachten vom 14. Juli 2017 nachgekommen und habe einen Werklohn i.H.v. 354.652,82 EUR für erforderlich gehalten. Seine Ausführungen hielten sich seiner Ansicht nach im Rahmen des Sachverständigenauftrages. Inhaltliche Fehler lägen nicht vor. Soweit Ergänzungen erforderlich seien, sei er hierzu bereit. Exemplarisch untersetze er hierfür sein Prüfergebnis für das Gewerk Elektroinstallation, verdeutliche jedoch, dass für eine konkrete Aufklärung die Vorlage unter anderem des Leistungsverzeichnisses, der Nachtragsvereinbarungen und weitere Vereinbarungen notwendig sei.
Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte vertritt die Auffassung, eine Häufung schwerwiege...