Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen prozessvorbereitende und prozessbegleitende Privatgutachten und Stellungnahmen (hier: eines Wirtschaftsberatungsunternehmens) im Kostenfeststellungsverfahren als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung Berücksichtigung finden können.
Verfahrensgang
LG Dessau (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen 2 O 911/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Dessau vom 13.7.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die auf Grund des Beschlusses des OLG vom 24.1.2006 von der Streitverkündeten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges werden auf 13.550,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.3.2006 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Gerichtskosten der Beschwerde i.H.v. 37,50 EUR.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und die Streitverkündete zu ¼.
Der Beschwerdewert beträgt 7.722,12 EUR.
Gründe
I. Das LG Dessau - Rechtspflegerin - hat mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.7.2006 die von der Streitverkündeten an die Klägerin zu erstattenden Kosten des Berufungsrechtszuges auf 11.552,86 EUR festgesetzt und zur Festsetzung beantragte Kosten i.H.v. 7.722,12 EUR abgesetzt. Bei diesem Betrag handelt es sich um Kosten, die der Klägerin durch die Beauftragung der B. AG mit der Erstellung von drei betriebswirtschaftlichen Kurzstellungnahmen erwachsen sind.
Gegen diese Absetzung wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde und legt dar, die Rechtspflegerin habe übersehen, dass für die Erstattungsfähigkeit der in Rede stehenden Kosten nicht die Steuerberatergebührenverordnung maßgeblich sei. Die Stellungnahmen der B. hätten nicht steuerrechtliche, sondern vielmehr betriebswirtschaftliche Fragestellungen zum Gegenstand gehabt. Auch habe die Rechtspflegerin zu Unrecht angenommen, die vorgelegten Rechnungen seien nicht nachprüfbar. Sie habe Beweis dafür angeboten, dass die gezahlten Honorare gerechtfertigt gewesen seien. Der Inhalt der drei Rechnungen sei nachprüfbar und nachvollziehbar.
Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 S. 1 ZPO, 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat indes in der Sache nur teilweise Erfolg. Nach der Auffassung des Senats kann die Klägerin nur Ersatz der Kosten aus der Rechnung vom 1.3.2004 über 1.997,52 EUR beanspruchen. Die Kosten der Rechnungen vom 15.7.2004 und vom 8.2.2006 über 2.192,40 EUR und über 3.532,20 EUR kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen.
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die im Verfahren unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten, die dem Prozessgegner erwachsen sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, wobei dies aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei beurteilt werden muss. Es muss sich um Kosten handeln, die eine verständige Partei unter Berücksichtigung der objektiv gegebenen Prozesslage sinnvoller Weise aufwendet, um den von ihr verfolgten Zweck eines Obsiegens zu erreichen. Denn es muss einer Partei zugestanden werden, dass sie alle die Maßnahmen vornimmt und damit auch alle die Kosten aufwendet, die in einer bestimmten Prozesslage für eine verständige Partei sachlich geboten erscheinen, um den Prozesserfolg zu erreichen. Nach diesen Grundsätzen sind nach § 91 ZPO von der unterliegenden Partei der obsiegenden Partei auch die tatsächlich gemachten Aufwendungen für ein von einem Sachverständigen erstelltes Privatgutachten zu erstatten, wenn das Gutachten zur sachgerechten Wahrnehmung des Interesses der Partei am Obsiegen im Prozess erforderlich gewesen ist und die gemachten Aufwendungen zur Erlangung dieses Gutachtens notwendig waren.
Vorliegend sind zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nur die Kosten der ersten gutachterlichen Stellungnahme, die die B. Aktiengesellschaft (im Folgenden B. genannt) im Auftrag der Klägerin unter dem 26.2.2004 erstellt hat, zu ersetzen. Bei dieser betriebswirtschaftlichen Kurzstellungnahme geht der beschließende Senat davon aus, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen die Berufung der Streitverkündeten aus Sicht der Klägerin geboten war. Der 11. Zivilsenat des OLG hatte in dem Hinweisbeschluss vom 28.10.2003 und zuvor in der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2003 zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich auf die Vermögensverhältnisse der Streithelferin und auf eine etwaige Verantwortlichkeit der Klägerin für diese ankommen würde. Die Streitverkündete machte in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 15.1.2004 übe...