Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch Vereinbarung für Nichtverheiratete
Leitsatz (amtlich)
Eine steuerliche Gestaltung durch Vereinbarung besteht für Nichtverheiratete nach der derzeitigen Rechtslage nicht. Der Unterhaltspflichtige kann daher den nach § 1615l BGB gezahlten Unterhalt nur im Rahmen des § 33a EStG geltend machen.
Verpflichtet sich der Zahlungspflichtige, dem Empfänger dessen steuerliche Nachteile zu ersetzen und ist auch bei Eheschließung des Unterhaltsberechtigten die Erstattungspflicht ausdrücklich vereinbart, kann der Ausgleichspflichtige nicht verlangen, dass der Empfänger sich wie ein Nichtverheirateter behandeln lassen muss (vgl. auch BGH FamrZ 1992, 534). Ein Recht des Zahlungspflichtigen, an den Steuervorteilen - aufgrund Eheschließung - des Berechtigten zu partizipieren, besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Normenkette
BGB § 1615l; EStG § 33a
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Urteil vom 15.02.2005; Aktenzeichen 26 F 1441/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.2.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Halle-Saalkreis wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 644,23 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) geltend.
Er leistete der Beklagten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Unterhalt für das Jahr 2001 i.H.v. insgesamt DM 21.000, weil die Beklagte ein gemeinschaftliches nichteheliches Kind der Parteien betreut (§ 1615l BGB). Am 13.7.2001 heiratete die Beklagte einen anderen Mann. Mit diesem wurde sie für den Veranlagungszeitraum 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Vor Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen wurde eine Einkommensteuer i.H.v. 462,21 EUR (Bescheid v. 19.4.2002) und nach Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen eine Einkommensteuer von 2.348,36 EUR festgesetzt (Nachforderungsbescheid vom 23.10.2002; Beträge jeweils ohne Berücksichtigung des festgesetzten Solidaritätsbeitrags). In Höhe der steuerlichen Mehrbelastung von 1.886,15 EUR verlangte die Beklagte vom Kläger einen Ausgleich, den ihr dieser mit Schreiben vom 19.12.2002 dem Grunde nach zugestand. Mit dem Schreiben überreichte der Kläger dem Bevollmächtigten der Beklagten nämlich einen Verrechnungsscheck über den geforderten Betrag mit der Maßgabe, dass - vorbehaltlich einer Prüfung - nicht steuerliche Nachteile des "Ehepaares", sondern "ausschließlich" Steuernachteile der Beklagten erstattungspflichtig sind. Der Scheck wurde in der Folge eingelöst.
Da der Kläger davon ausging, dass die Beklagte bei einer "Alleinveranlagung" - nach Abzug eines Haushaltsfreibetrages für das gemeinschaftliche Kind der Parteien (§ 32 Abs. 7 EStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung) - im Veranlagungszeitraum 2001 nur Einkommensteuer i.H.v. 126,29 EUR hätte zahlen müssen, hat er eine Rückzahlung überzahlter 1.886,15 EUR abzgl. 126,29 EUR eingeklagt (d.s. 1.759,86 EUR nebst Zinsen).
Das FamG hat dem Kläger lediglich 1.886,15 EUR abzgl. einer Einkommen-steuer von 770,52 EUR zuerkannt (d.s. 1.115,63 EUR nebst Zinsen). Die Parteien hatten nämlich unstreitig gestellt, dass die von der Beklagten zu zahlende Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung von ihrem Ehemann - ohne Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages - 770,52 EUR betragen hätte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er auf die Möglichkeit der Geltendmachung des Haushaltsfreibetrages durch die verheiratete Beklagte nach § 26c EStG verweist.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.a) Bei Ehegatten wird eine Nebenpflicht zum Ausgleich unterhaltsbedingter steuerlicher Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus dem Wesen der Ehe hergeleitet (BGH FamRZ 1977, 38 [40]). Der Ausgleichsanspruch wird dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus Billigkeitsgründen (§ 242 BGB) gewährt, damit ihm die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting des unterhaltspflichtigen Ehegatten - Absetzung der Unterhaltszahlungen als Sonderausgabe nach § 10 EStG auf Seiten des Unterhaltspflichtigen mit der Folge einer Versteuerung der Unterhaltsleistungen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten (§ 22 EStG; OLG Karlsruhe v. 31.1.1991 - 2 UF 100/89, FamRZ 1991, 832 [833]; Schulze, FamRZ 1990, 415) - zumutbar ist. Bei dem Ausgleichsanspruch - den die Ehegatten auch vertraglich regeln können - handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Anspruch eigener Art (BGH FamRZ 1985, 1232 [1233]). Dieser Anspruch, der aus Gründen der nachehelichen Solidarität auch noch zwischen geschiedenen Ehegatten entstehen kann, ist bei gemeinsamer Veranlagung eines unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten mit seinem neuen Ehegatten (§ 26 EStG) auf einen Ausgleich desjenigen steuerlichen Nachteils begrenzt, der bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) entstanden wäre. Der Unterhaltsschuldner soll nämlich ni...