Leitsatz
Die Parteien hatten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung war ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft leistete der spätere Kläger an die spätere Beklagte wegen der Betreuung des gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt i.H.v. 21.000,00 DM für das Jahr 2001. Am 13.7.2001 heiratete die spätere Beklagte einen anderen Mann, mit dem sie für den Veranlagungszeitraum 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
Vor Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen wurde eine Einkommensteuer i.H.v. 462,21 EUR und nach Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen eine solche i.H.v. 2.348,36 EUR festgesetzt. In Höhe der steuerlichen Mehrbelastung von 1.886,15 EUR verlangte die spätere Beklagte von dem späteren Kläger einen Ausgleich, den dieser ihr mit Schreiben vom 19.12.2002 dem Grunde nach zugestand. Er übersandte ihr über ihren Bevollmächtigten einen Verrechnungsscheck über den geforderten Betrag mit der Maßgabe, dass - vorbehaltlich einer Prüfung - nicht steuerliche Nachteile des "Ehepaares", sondern "ausschließlich" Steuernachteile der Beklagten erstattungspflichtig seien. Der Scheck wurde eingelöst.
Der spätere Kläger ging davon aus, dass die Beklagte bei einer Alleinveranlagung nach Abzug eines Haushaltsfreibetrages für das gemeinschaftliche Kind der Parteien im Veranlagungszeitraum 2001 nur Einkommensteuer i.H.v. 126,29 EUR hätte zahlen müssen. Er nahm sie daher auf Rückzahlung des Betrages von 1.759,86 EUR (1.886,15 EUR abzüglich 126,29 EUR) in Anspruch.
Das FamG hat dem Kläger lediglich einen Betrag von 1.115,63 EUR (1.886,15 EUR abzüglich einer Einkommensteuer von 770,52 EUR) zuerkannt, nachdem die Parteien unstreitig gestellt hatten, dass die von der Beklagten zu zahlende Einkommensteuer bei getrennter Veranlagung von ihrem Ehemann ohne Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages 770,52 EUR betragen hätte.
Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung, das nicht erfolgreich war.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Berufung des Klägers für unbegründet. Dies unter Hinweis darauf, dass bei Ehegatten eine Nebenpflicht zum Ausgleich unterhaltsbedingter steuerlicher Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus dem Wesen der Ehe hergeleitet werde (BGH in FamRZ 1977, 38 ff.). Der Ausgleichsanspruch werde dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aus Billigkeitsgründen gem. § 242 BGB gewährt, damit ihm die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting zumutbar sei. Dieser Anspruch, der aus Gründen der nachehelichen Solidarität auch noch zwischen geschiedenen Ehegatten entstehen kann, sei bei gemeinsamer Veranlagung eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mit seinem neuen Ehegatten auf einen Ausgleich desjenigen steuerlichen Nachteils begrenzt, der bei getrennter Veranlagung entstanden wäre. Der Unterhaltsschuldner soll nicht für Mehrsteuern haften, die durch Einkünfte des neuen Ehegatten des Unterhaltsberechtigten bedingt sind (BGH v. 29.1.1992 - XII ZR 248/90, MDR 1992, 781 = FamRZ 1992, 534 f.).
War der Unterhaltsschuldner hingegen - wie im vorliegenden Fall - zu keiner Zeit mit dem Unterhaltsgläubiger verheiratet, gelten diese Regeln nicht. In einem solchen Fall besteht für den nach § 1615l BGB Unterhaltspflichtigen nur die Möglichkeit, seine Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG abzusetzen. Den Unterhaltsberechtigten trifft - ohne Rücksicht auf eine Zustimmung - eine Pflicht zur Versteuerung des geleisteten Unterhalts.
Gleichwohl habe sich im vorliegenden Fall der Kläger mit Schreiben vom 19.12.2002 für den Veranlagungszeitraum 2001 zu einem Ausgleich des unterhaltsbedingten steuerlichen Nachteils der Beklagten verpflichtet. Diese Verpflichtung sei er in Kenntnis der Tatsache eingegangen, dass die Beklagte inzwischen einen anderen Mann geheiratet hatte. Die Eheschließung der Beklagten wurde somit zur Geschäftsgrundlage der Vereinbarung der Parteien gemacht. Damit haben die Parteien nach Auffassung des OLG die Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2001 rechtlich einer vom Kläger geschiedenen Ehefrau gleichgestellt, die inzwischen mit einem neuen Ehegatten verheiratet ist.
Der Beklagten habe es freigestanden, einen anderen Mann zu heiraten. Der Kläger könne daher nicht einwenden, dass sich die verheiratete Beklagte hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 2001 als unverheiratet behandeln lassen muss. Er könne daher auch nicht ohne weiteres einwenden, dass von den versteuerten Unterhaltsleistungen ein Haushaltsfreibetrag für das gemeinschaftliche Kind der Parteien abzusetzen sei, da dieser Haushaltsfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2001 nur Unverheirateten Alleinerziehenden mit Kind gewährt wurde. Nach der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung hat der Kläger nach Auffassung des OLG somit denjenigen unterhaltsbedingten steuerlichen Nachteil auszugleichen, der der verheirateten Beklagten bei getrennter Veranlagung entstande...