Leitsatz (amtlich)
Für den Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls in der Kaskoversicherung muss der Abstellort des Fahrzeugs nicht immer exakt feststehen.
Verfahrensgang
LG Stendal (Urteil vom 15.06.2011; Aktenzeichen 23 O 60/11) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 15.6.2011 verkündete Urteil des LG Stendal, Az.: 23 O 60/11, teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 26.800 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 Prozentpunkten ab dem 13.10.2010 bis zum 28.11.2010 und von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.11.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 27.100 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der verklagten Versicherung die Zahlung einer Teilkaskoversicherungsleistung i.H.v. insgesamt 27.100 EUR wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls zweier Kraftfahrzeuge.
Die Klägerin schloss einen am 1.1.2010 beginnenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit Teilkasko für ihren Pkw Passat und beginnend ab 29.12.2009 einen solchen für einen Kfz-Transporter vom Typ Daimler-Chrysler, jeweils unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2009) (Anlage K 8, Bl. 14 - 28, Bd. I d.A.; Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 16.8.2012, Bl. 72a, Bd. II d.A.) mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 EUR bei der Beklagten ab.
In den frühen Morgenstunden des 2.8.2010 zeigte der Lebensgefährte der Klägerin, D. E., den Diebstahl der beiden Fahrzeuge sowie weiterer, nicht streitgegenständlicher Elektrogeräte vom Betriebsgrundstück der Klägerin in O. telefonisch bei der Polizei an, die kurze Zeit später am vorgeblichen Tatort eintraf, Spuren sicherte und Lichtbilder fertigte (beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Stendal, Az.: 184 UJs 18453/10). Wenige Tage später am 10.8.2010 übermittelte die Klägerin der Beklagten ihre zum Diebstahl der beiden Fahrzeuge ausgefüllten Schadensanzeigen (Anlage A 3 und A 4, Bl. 52 - 61, Bd. I d.A.).
Am 20.10.2010 wurden beide Fahrzeuge in K. durch ukrainische Behörden sichergestellt, wobei die Höhe der Kosten für eine bisher noch nicht stattgefundene Rückführung der Fahrzeuge nach Deutschland zwischen den Parteien umstritten ist.
Mit Schreiben vom 25.11.2010 (Bl. 11, Bd. I d.A.) lehnte die Beklagte wegen Widersprüche im Sachvortrag und Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten eine Einstandspflicht gegenüber der Klägerin ab.
Die Klägerin, die unter der Fa. Autocenter E. - B. e. K. Sch. 4, O. (A.) ein Autohaus betreibt, hat behauptet, die beiden Fahrzeuge, die ihr Lebensgefährte E. nach kurzem Umparken auf dem mit einem Metallzaun umfriedeten Firmengelände am 1.8.2010 gegen 14.00 Uhr verschlossen zurückgelassen und dort am 2.8.2010 gegen 4.40 Uhr nicht wieder vorgefunden habe, seien gestohlen worden.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Entwendung des Pkw VW Passat am 01./2.8.2010 aus dem Versicherungsvertrag vom 19.1.2010 und bezüglich der Entwendung des Lkw Daimler-Chrysler am 01./2.8.2010 aus dem Versicherungsvertrag vom 15.2.2010 eintrittspflichtig und verpflichtet ist, auf die Versicherungsleistung 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 2.3.2011 zu zahlen.
Weiterhin die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Nebenkosten, die ihr im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten i.H.v. 549,50 EUR schuldet, freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat einen Diebstahl der Fahrzeuge bestritten und zur Untermauerung dazu, dass dieser nur vorgetäuscht sei, behauptet, die Klägerin agiere quasi als Strohfrau im Firmengeflecht ihres Lebensgefährten, seitdem sich dessen wirtschaftliche Situation ab dem Jahre 2008 verschlechtert habe. In diesem Zusammenhang seien gegen D. E. Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung und Unterschlagung diverser Werkstatteinrichtungen und geleaster Fahrzeuge anhängig. Des Weiteren hat die Klägerin auf vermeintlich widersprüchliche Angaben der Klägerin im Schadensformular, insbesondere zur Abstellzeit und hiermit ebenfalls nicht im Einklang stehenden Angaben gegenüber ihrem Schadensermittler R. am 18.10.2010 (Bl. 74 -77 des beigezogenen Sonderheftes zu dem bei der Staatsanwaltschaft Stendal zum Az.: 184 UJs 18453/10 geführten Ermittlungsverfahren) verwiesen. Zudem spräche aber auch das von der Polizei am Tatort festgestellte Spurenbild für einen vorgetäuschten Diebstahl. Ungeachtet dessen sei sie daneben wegen falscher Angaben der Klägerin zur Kilometerlaufleistung des VW Passat und einer damit einhergehenden Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden.
We...