Leitsatz (amtlich)

Die einem Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung regelmäßig zukommende Redlichkeitsvermutung kann u.a. dann erschüttert sein, wenn sich der Versicherungsnehmer anfangs auf Befragen geweigert hat, den Kaufpreis für das versicherte Fahrzeug anzugeben sowie eine entsprechende Rechnung vorzulegen und zudem bei Abschluss der Versicherung den Kilometerstand des Fahrzeugs zu seinen Gunsten deutlich zu hoch angab.

 

Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 29.06.2012; Aktenzeichen 4 O 729/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.6.2012 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 729/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des LG Dessau-Roßlau vom 29.6.2012 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung i.H.v. je 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls eines Pkw VW T 5 aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.

Der Kläger, welcher eine Gaststätte betreibt, erwarb das Fahrzeug ausweislich einer Fahrzeug-Rechnung (Anlage K 2, Bl. 25 Anlagenband) am 7.10.2010 mit einem Stand von 21.710 gefahrenen Kilometern von einem Autohaus gegen Barzahlung des Kaufpreises von 22.241,10 EUR (brutto), für dessen Finanzierung er zuvor am 23.9.2010 bei der Stadtsparkasse D. ein Darlehen über 21.000,- Euro aufgenommen hatte (Anlage B 2, Bl. 47, 48 Anlagenband).

Für das Fahrzeug vereinbarte er mit der Beklagten im Rahmen eines auf den 15.10.2010 datierten Nachtrags zu einer bereits zuvor bestehenden Versicherung wegen Fahrzeugwechsels unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB), Stand 1.7.2009 Vollkaskoschutz inklusive Teilkasko. In dem Nachtrag, auf dessen Inhalt im Übrigen verwiesen wird (Anlage K 3, Bl. 26, 27 Anlagenband), ist der KM-Stand bei Vertragsabschluss mit 24.000 km angegeben.

Am 12.8.2011 erstattete der Kläger beim Polizeirevier D. Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs und gab hierzu an, dieses am 11.8.2011 gegen 20.00 Uhr in der Nähe seiner Wohnung auf einem Parkplatz in der Sch. Straße/Einmündung R. Straße in D. verschlossen zurückgelassen und es dort am Folgetag gegen 7.45 Uhr nicht wieder vorgefunden zu haben (Bl. 1, 2 der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Az.: 599 UJs 13413/11).

Anlässlich eines Zusammentreffens mit dem für die Beklagte arbeitenden Schadensermittler S. übergab der Kläger diesem am 26.8.2011 mehrere geforderte Schriftstücke, allerdings keine Unterlagen zum Kauf des Fahrzeugs und den Kreditvertrag betreffend. Die Fahrzeugrechnung vom 5.10.2010 und den Kreditvertrag vom 23.9.2010 übersandte er erst später nach wiederholter Anforderung in Kopie an die Beklagte.

In dem vom Kläger ebenfalls am 26.8.2011 unterschriebenen Fragebogen bei Kfz-Totalentwendung (Anlage B 1, Bl. 43, 45 Anlagenband) findet sich zu den Fragen "Wann wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?" und "Zu welchem Preis wurde das Fahrzeug von Ihnen erworben?" als Antwort die Eintragung "~ 27.900,- EUR" mit dem Zusatz: "Wert z. Ztpkt. d. Anschaffung", wohingegen die Frage "Handelt es sich um ein Leasing-Fahrzeug bzw. ist das Kfz finanziert (ggf. bitte Kopie des Vertrags beifügen)" verneint worden ist.

Mit Schreiben vom 16.11.2011 (Anlage K 10, Bl. 38 Anlagenband) wies die Beklagte unter Verweis auf eine Obliegenheitsverletzung und einen fehlenden Nachweis für das äußere Bild eines Diebstahls Entschädigungsansprüche des Klägers schließlich zurück.

Der Kläger hat behauptet, sein Pkw VW, den er am 11.8.2011 gegen 20.30 Uhr auf dem Parkplatz in der Sch. Straße/Einmündung R. Straße in D. verschlossen zurückgelassen und dort am Folgetag gegen 8.00 Uhr nicht wieder vorgefunden habe, sei gestohlen worden.

Seiner Ansicht nach ist die Beklagte ihm gegenüber deshalb einstandspflichtig und müsse entsprechend der Regelung in A. 2.6.7 der vereinbarten AKB (vgl. Bl. 5 Anlagenband) den Kaufwert des Pkw erstatten, der sich, so die Behauptung des Klägers, ausweislich einer von ihm angestellten Internetrecherche (Bl. 41, 42 Anlagenband) auf 25.750,25 EUR belaufe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.750,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 19.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen Diebstahl des Fahrzeugs bestritten und eine fehlende Einstandspflicht u.a. damit begründet, dass der Kläger gegenüber der Polizei einerseits und in der Schadensanzeige ihr gegenüber andererseits unterschiedliche Uhrzeiten zum Abstellen und Nichtwiederauffinden des Pkw angegeben habe. Darüber hinaus habe der Kläger in den betreffenden Formularen aber auch den dort abg...

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