Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung "ohne Anerkennung" ist keine Zahlung "unter Vorbehalt"
Normenkette
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 26.04.2011) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters des LG Magdeburg vom 26.4.2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 8.630 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das LG die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Derartige Zweifel sind in dem zu entscheidenden Berufungsrechtsstreit nicht gerechtfertigt. Der Senat hat seine Entscheidung daher die durch das Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, die auch keine abweichende rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht erfahren.
Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags bereits unzulässig.
Zutreffend hat das LG darauf hingewiesen, dass ein besonderes Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rückforderungsanspruch hinsichtlich des bereits auf den Schaden geleisteten Zahlbetrages nicht besteht.
Ein solches Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus dem Zusatz, dass die Zahlungen ohne "Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erfolgten.
Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ist nicht mit einer Zahlung "unter Vorbehalt" identisch.
Maßgeblich ist, wie der Empfänger der Erklärung diese aufzufassen hat.
Bei einer Zahlung unter Vorbehalt wird der Empfänger selbstverständlich die Zahlung als unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehend ansehen.
Dies ist jedoch im Falle der Zahlung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" nicht der Fall. Hiermit wird erkennbar für den Empfänger lediglich zum Ausdruck gebracht, dass allein die Zahlung nicht dazu führt, dass die Forderung als solche anerkannt wird.
Lediglich dann, wenn aus Sicht des Erklärungsempfängers mit einer Rückforderung zu rechnen ist, kann ausnahmsweise der Zahlung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Erfüllungswirkung zu versagen sein.
Gerade dies ergibt sich auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BGH. Dort war ausnahmsweise der Zahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht keine Erfüllungswirkung beizumessen, was allerdings im dortigen Fall auf dem prozessualen Verhalten der Beklagten, die weiterhin jede Verantwortlichkeit in Abrede stellte, beruhte.
Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gerade nicht gegeben, da die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Beklagten nicht in Frage gestellt wird.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Der Klägerin steht eine weitere Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.
Grundsätzlich hat die geschädigte Partei die Reparatur zu beauftragen, um die Nutzungsausfallentschädigung und damit den Schaden möglichst gering zu halten. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Schadensminderungspflicht.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin bisher lediglich behauptet, sie sei zur Vorauszahlung der Reparaturkosten nicht in der Lage gewesen. Trotz Bestreitens der Beklagten trägt die Klägerin hierzu weder genauer vor, noch stellt sie diese Behauptung unter Beweis.
Allein die Angabe, man sei zur Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage, führt nicht dazu, dass ein längerer Nutzungsausfall zu berücksichtigen ist.
Es war auch nicht Aufgabe der Beklagten, die Klägerin darauf hinzuweisen, welche weiteren Anforderungen vorhanden sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin anwaltlich beraten war.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten für die Reparatur des Auspuffs.
Zutreffend hat das LG diesen Anspruch verneint.
Die Klägerin hat nämlich nicht bewiesen, dass der Auspuff tatsächlich durch den Unfall beschädigt worden wäre.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Frage, ob der Auspuf...