Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27.05.1997 – 9 O 44/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 52 % und der Beklagte zu 48 %; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger zu 88 % und der Beklagte zu 12 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die allgemeine Verfahrensgebühr und die Prozeßgebühr auf 33.625,02 DM und im übrigen auf 21.625,02 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren in Höhe der von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellten Mietkaution von 12.000,00 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, für das Jahr 1996 ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich für den Zeitraum Januar 1996 bis Juni 1996 einschließlich in Höhe von insgesamt 21.511,00 DM zu (3.490,69 DM für Januar 1996 und 5 × 3.604,17 DM monatlich für Februar 1996 bis Juni 1996 einschließlich). Im übrigen ist ein Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete für die Monate Juli 1996 bis Dezember 1996 in Höhe von insgesamt weiteren 21.625,02 DM nicht begründet, weil der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag vom 28.03./24.08.1994 aufgrund des „Kündigungsschreibens” des Beklagten vom 01.04.1996 vorzeitig vor Ablauf der 10-jährigen Vertragsdauer gemäß § 3 des Mietvertrages wirksam zum 30.06.1996 unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB beendet worden ist.
Dabei konnte offenbleiben, ob bei Dauerschuldverhältnissen, wie vorliegend, an die Stelle des bei Wegfall der Geschäftsgrundlage entstehenden Vertragslösungsrechts das von der Rechtsprechung entwickelte über die gesetzlichenVorschriften hinausreichende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund tritt, worauf das Landgericht abgestellt hat. Denn auch wenn man in diesem Fall nicht das Kündigungsrecht für anwendbar hält, so umfaßte das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 01.04.1996 bei verständiger Auslegung, §§ 133, 157 BGB, zugleich auch die Lossageerklärung vom Vertrag wegen Nichteintritts der Geschäftsgrundlage.
Die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage liegen entgegen der Ansicht des Klägers vor. Insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, daß für die Annahme, daß die Vollvermietung und -funktion der Ladenpassage Geschäftsgrundlage des Mietvertrages der Parteien war, zusätzlich neben den im angefochtenen Urteil genannten Gründen – bindende Festlegung des Beklagten in § 2 des Mietvertrages auf den Betrieb eines Blumen- und Pflanzengeschäftes sowie Festlegung der Nutzungsart für die übrigen Geschäfte der Ladenpassage in der dem Mietvertag als Anlage beigefügten Lageskizze – auch der Umstand spricht, daß in der dem Mietvertrag beigefügten Baubeschreibung die Nutzungsart der einzelnen Geschosse festgelegt wurde, und zwar im Untergeschoß Tiefgarage und Technik- sowie Lagerräume, im Erdgeschoß großzügige Ladenpassage mit größeren und kleineren Läden, im ersten und zweiten Obergeschoß und Dachgeschoß Arztpraxen und Büroräume. Durch die Aufnahme dieser Baubeschreibung und dem darin enthaltenen Gesamtkonzept in den Mietvertrag hat der Kläger zumindest unter Einbeziehung der weiteren o.g. Umstände auch das Risiko für die Durchführung dieses Konzeptes mit übernommen.
Der danach grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers in Höhe von 21.511,19 DM ist nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils durch die von dem Kläger erfolgte Verwertung der Mietkaution in Höhe von 12.000,00 DM durch Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit bezogen auf den Mietrückstand für den Zeitraum Januar 1996 bis Juni 1996 einschließlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten anerkannten Betrages von 8.944,14 DM, der erstinstanzlich bereits durch rechtskräftiges Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.03.1997 zuerkannt worden ist, steht dem Kläger somit, wie erstinstanzlich zutreffend entschieden, nur noch ein Zahlungsanspruch von 567,40 DM zu (21.511,54 DM abzüglich übereinstimmend für erledigt erklärter 12.000,00 DM und abzüglich anerkannter 8.944,14 DM). Ein weitergehender Zahlungsanspruch besteht aus den o. g. Gründen nicht, so daß die Berufung zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs 2, 92, 91 a ZPO. Soweit der Beklagte die Klageforderung anerkannt hat, waren ihm die Kosten aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für ein sof...