Leitsatz (amtlich)
Der Käufer hat vor der Inanspruchnahme des Verkäufers wegen eines Sachmangels der Kaufsache im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen sorgfältig zu prüfen, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. Die Anforderungen an die bei dieser Prüfung geschuldete Sorgfalt dürfen nicht überspannt werden, insbesondere ist bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, dass die Ausübung eines gesetzlich zugesicherten Gestaltungsrechts nicht übermäßig erschwert werden darf (hier: Abweisung der auf Schadensersatz wegen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens gerichteten Klage im Rahmen eines Lieferauftrags über Unterwasser-Scheinwerfer).
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 26.10.2023; Aktenzeichen 8 O 18/23) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2023 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil des Senats und das o.a. Urteil des Landgerichts sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
und beschlossen:
Der Kostenwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der von ihr unter dem Vorbehalt der Berechtigung von Gewährleistungsansprüchen für eine Nacherfüllung aufgewandten Kosten.
Die Beklagte, welche ihrerseits mit der Erneuerung des Schwimmbades im Grandhotel ... in K. betraut war, beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 10./13.12.2018 u.a. mit der Lieferung von sechs Unterwasser-Scheinwerfern mit Elektrozubehör, sowie ein ortsansässiges Elektrounternehmen mit der Montage dieser Scheinwerfer in die vorhandenen Bestandseinbautöpfe. Diese Vertragsleistungen wurden zeitnah erbracht.
Nachdem der Bauherr gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 07.10.2022 die Undichtheit der Lampengehäuse angezeigt und mitgeteilt hatte, dass inzwischen sämtliche Unterwasser-Scheinwerfer ausgefallen seien, verlangte die Beklagte von der Klägerin die Nacherfüllung durch Lieferung von neuen Unterwasser-Scheinwerfern. Die Klägerin erwiderte, dass aus ihrer Sicht nicht feststehe, ob die Funktionsuntauglichkeit durch einen Material- oder einen Montagefehler verursacht worden sei, und erklärte sich "aus Kulanz" bereit, die Unterwasser-Scheinwerfer gegen Übersendung der defekten Scheinwerfer (zwecks Untersuchung) zu liefern. Auf nachträgliche Einigung der Prozessparteien nahm die Herstellerin der Scheinwerfer am 23.02.2023 deren Ausbau und Prüfung im Schwimmbad vor und stellte deren Funktion wieder her. Wegen der Einzelheiten der von ihr geschilderten Feststellungen vor Ort wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Mit ihrer der Beklagten am 04.05.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin von der Beklagten einerseits die Bezahlung der Rechnung vom 10.03.2023 (Anlage K 4) über die Kosten der Lieferung von sechs neuen Scheinwerfern einschließlich Frachtkosten und andererseits den Ausgleich der von ihr an die Herstellerin erstatteten Kosten für deren Tätigkeit am 23.02.2023 laut Rechnung vom 16.03.2023 (Anlage K 6) begehrt und insgesamt eine Klageforderung in Höhe von 7.195,35 EUR nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten geltend gemacht. Nachdem die Herstellerin der Klägerin wegen der Rücknahme von vier nicht eingesetzten Scheinwerfern eine Gutschrift in Höhe von 2.224,59 EUR gewährt hatte, hat die Klägerin die Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt und die Beklagte hat sich dieser Teilerledigung angeschlossen.
Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Das Landgericht hat die Klage mit seinem am 26.10.2023 verkündeten Urteil abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageforderung in Höhe von 4.970,76 EUR nebst o.a. Nebenforderungen weiterverfolgt.
Der Senat hat die Rechtssache am 20.03.2024 mündlich verhandelt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 20.03.2024 ist in der Schlussberatung berücksichtigt worden.
B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass für die mit der Klageforderung geltend gemachten Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte eine neue vertragliche Grundlage nicht vorgelegen habe, weil die Aufforderung der Beklagten an die Klägerin zur Nachlieferung schon nicht als eine stillschweigende Zusage auszulegen sei, im Falle eines objektiv zu Unrecht geltend gemachten Gewährleistungsanspruchs den Kaufpreis einschließlich Nebenkosten für die nachgelieferten Scheinwerfer zu zahlen. Gleiches gelte für die einseitig von der Klägerin verlangte Übernahme der Prüfungskosten. Hierg...